Artikel 6 VO (EU) 2011/1176

Präventionsmaßnahmen

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Euro-Gruppe darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

(2) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über die Empfehlung und veröffentlicht sie.

(3) Die Empfehlungen des Rates und der Kommission achten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt; gleichzeitig berücksichtigen sie Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(4) Der Rat überprüft seine Empfehlung jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 anpassen.

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