Artikel 7 VO (EU) 2011/1176

Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Eurogruppe darüber.

Die Kommission unterrichtet ebenfalls die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und den ESRB. Der ESRB ist aufgefordert, die von ihm für notwendig erachteten Schritte zu ergreifen.

(2) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung mit der Feststellung, dass ein übermäßiges Ungleichgewicht besteht, und der Empfehlung, dass der betreffende Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen ergreift, annehmen.

In der Empfehlung des Rates werden die Art und die Auswirkungen der Ungleichgewichte erläutert und eine Reihe von zu befolgenden Maßnahmenempfehlungen festgelegt sowie die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorlegen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlung veröffentlichen.

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