Artikel 1 VO (EU) 2011/1177

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „teilnehmende Mitgliedstaaten” die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich als Richtwert der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich durchschnittlich um ein Zwanzigstel verringert hat, bezogen auf die Veränderungen während der letzten drei Jahre, für die die Angaben verfügbar sind.

Die Anforderung des Schuldenstandskriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Bei einem Mitgliedstaat, gegen den am 8. November 2011 ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits läuft, gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Korrektur des übermäßigen Defizits die Anforderung des Schuldenstandskriteriums als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Stellungnahme des Rates zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm genügend Fortschritte bei der Einhaltung der Anforderung erzielt hat.

Bei der Umsetzung des Schuldenquotenanpassungsrichtwerts sollte der Einfluss der Konjunktur auf das Tempo des Schuldenabbaus berücksichtigt werden.

c)
Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung:

(3) Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen sind, sofern sie die Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen. Der Bericht spiegelt Folgendes in angemessener Weise wider:

a)
die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung, insbesondere Potenzialwachstum einschließlich der verschiedenen Beiträge von Arbeit, Kapitalbildung und der totalen Faktorproduktivität, der Konjunkturentwicklungen und des Finanzierungssaldos des privaten Sektors;
b)
die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte einschließlich insbesondere den Fortschritt im Hinblick auf die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel, die Höhe des Primärsaldos und die Entwicklungen bei den Primärausgaben in der laufenden Rechnung und in der Kapitalrechnung, die Umsetzung von politischen Maßnahmen im Rahmen der Vorbeugung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, die Umsetzung politischer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und der Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit des nationalen haushaltspolitischen Rahmens;
c)
die mittelfristige Entwicklung der Schuldenstandsquote, ihre Dynamik und Tragfähigkeit, einschließlich insbesondere Risikofaktoren, wie die Fälligkeitsstruktur und Währungszusammensetzung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen und deren Zusammensetzung, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere solche gegenüber dem Finanzsektor, und implizite Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung und der privaten Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann.

Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere finanzielle Beiträge zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der politischen Ziele der Union, die Schulden aufgrund der bilateralen und multilateralen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der Wahrung der Finanzstabilität und die Schulden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen bei größeren finanziellen Störungen berücksichtigt.

(4) Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder des Schuldenstandskriteriums als erschwerende oder erleichternde Faktoren erweisen. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.

Allerdings werden diese Faktoren in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums berücksichtigt.

(5) Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und des Schuldenstandskriteriums und in den nachfolgenden Schritten des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit berücksichtigen der Rat und die Kommission angemessen die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, und die Nettokosten der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule. Besonders zu berücksichtigen sind die Merkmale des im Zuge der Reform geschaffenen Altersvorsorgesystems und insbesondere die Frage, ob es zur langfristigen Tragfähigkeit beiträgt, ohne dabei die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.

(6) Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission in den folgenden Verfahrensschritten des Artikels 126 Absatz 6 AEUV die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Faktoren, insoweit sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates beeinflussen, einschließlich wie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere bei der Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und bei der möglichen Verlängerung dieser Frist. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.

(7) Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen der Rat und die Kommission bei der Beurteilung der Entwicklungen der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auch die Kosten der Reform, solange das Defizit einen Wert, der als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann, nicht wesentlich überschreitet und die Schuldenstandsquote den Referenzwert nicht überschreitet, vorausgesetzt, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt aufrechterhalten wird. Die Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und stetig zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat.

3.
Folgender Abschnitt wird eingefügt:

ABSCHNITT 1A

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

Artikel 2a

(1) Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaft kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um den Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, die Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV, die Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV und die Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu erörtern.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Rat die Empfehlungen und Vorschläge der Kommission übernimmt oder seinen Standpunkt öffentlich darlegt.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen, Empfehlungen oder Inverzugsetzungen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(2) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

4.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament.

b)
In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93” durch eine Bezugnahme auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009” ersetzt.
c)
Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur muss, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(4a) Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diesen Bericht.

(5) Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

5.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Jeder Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, in denen festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden, ergeht unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.

(2) Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.

6.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.

(1a) Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission über die Maßnahmen Bericht, die er aufgrund der Inverzugsetzung durch den Rat ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht.

(2) Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ändern. In der geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in der Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zu ändern, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

7.
Artikel 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Bei der Prüfung, ob aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekannt gegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß dem genannten Artikel. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.

Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Akten des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Frist von sechzehn Monaten entsprechend angepasst. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.

Artikel 8

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

8.
In Artikel 9 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 6” durch eine Bezugnahme auf „Artikel 6 Absatz 2” ersetzt.
9.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen:

b)
In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 3605/93” durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 479/2009” ersetzt.

10.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 10a

(1) Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche zur Prüfung der aktuellen Wirtschaftslage im Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.

(2) Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Die Kommission kann gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an Überwachungsbesuchen in einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(*) (WKM II) teilnimmt, teilzunehmen.

(4) Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser in Absatz 2 genannten Besuche Bericht und kann beschließen, ihre Befunde zu veröffentlichen.

(5) Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit diese Bemerkungen dazu formulieren können.

11.
Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

Artikel 11

Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.

Artikel 12

(1) Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die variable Komponente beläuft sich auf ein Zehntel des absoluten Werts des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Haushaltssaldo und entweder dem Referenzwert des staatlichen Haushaltssaldos oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten staatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV erreicht werden musste.

(2) In jedem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Beschließt der Rat, eine zusätzliche Geldbuße zu verhängen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der in Absatz 1 genannten Geldbuße.

(3) Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf 0,5 % des BIP nicht überschreiten.

12.
Artikel 13 wird gestrichen; die in Artikel 15 enthaltene Bezugnahme auf „Artikel 13” wird durch eine Bezugnahme auf „Artikel 12” ersetzt.
13.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

Die Geldbußen nach Artikel 12 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfen zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten, wird der Betrag der Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.

14.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 17a

(1) Bis 14. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)
die Wirksamkeit der Verordnung;
b)
die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

15.
Alle in der Verordnung (EG) 1467/97 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 104 des Vertrags” werden durchgängig durch Bezugnahmen auf „Artikel 126 AEUV” ersetzt.
16.
In Absatz 2 des Anhangs werden die in Spalte 1 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93” durch Bezugnahmen auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

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