Artikel 4c EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung
(1) Für die Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß Punkt FCL.825 von Anhang I (Teil-FCL) gilt bis einschließlich 8. September 2022 Folgendes:
- a)
- Sie dürfen die mit ihrer EIR verbundenen Rechte weiter ausüben;
- b)
- sie haben weiterhin Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer EIR nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.825(g);
- c)
- bei Beantragung der Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835 wird ihnen eine vollständige Anrechnung auf die Ausbildungsanforderungen nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835(c)(2)(i) und (iii) gewährt und
- d)
- sie haben weiterhin Anspruch auf die vollständige Anrechnung, wie sie für EIR-Inhaber in Anhang I (Teil-FCL) festgelegt ist.
(2) Ab dem 8. September 2021 können vor diesem Datum begonnene Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer EIR gemäß Absatz 1 fortgeführt werden und gelten als Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer BIR. Auf der Grundlage einer Beurteilung des Bewerbers bestimmt die für den BIR-Ausbildungslehrgang verantwortliche zugelassene Ausbildungsorganisation, in welchem Umfang die EIR-Ausbildung auf die Erteilung der BIR anzurechnen ist.
(3) Bewerbern um eine BIR, die Inhaber einer EIR sind oder die vor dem 8. September 2021 die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer EIR nach Punkt FCL.825(d) bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und Prüfung für die Erteilung einer BIR angerechnet.
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