Artikel 4d EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber

Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt:

(1)
Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen.
(2)
Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten.

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