Artikel 4e EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind:

a)
Sie sind Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilten Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung, darunter auch der Rechte zur Ausbildung bzw. Prüfung mit dem betreffenden Hubschraubermuster,
b)
sie haben die Ausbildung nach Teil-FCL Punkt FCL.735.H abgeschlossen,
c)
sie verfügen über Erfahrung im Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten auf einem Niveau, das für die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats annehmbar ist.

(2) Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen.

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