Artikel 4f EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Musterberechtigungen für VCA
(1) Antragsteller, die Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) erteilten Lizenz für Berufspiloten für Flugzeuge (CPL(A)) oder Hubschrauber (CPL(H)) sind, haben Anspruch auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein VCA und müssen die mit einer solchen Musterberechtigung verbundenen Rechte ausüben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- die in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Voraussetzungen,
- b)
- die Bestimmungen in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt H Kapitel 1 sowie die Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Die Prüfung der Theoriekenntnisse muss schriftlich erfolgen, und die Anzahl der Multiple-Choice-Fragen muss von der Komplexität des Luftfahrzeugs abhängen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Ausbildung für die Musterberechtigungen, die praktischen Prüfungen und die Befähigungsüberprüfungen für Luftfahrzeuge müssen
- a)
-
die in den folgenden Abschnitten in Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9 enthaltenen Bestimmungen erfüllen:
- i)
- Abschnitt A,
- ii)
- Abschnitte B, C bzw. D, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, und
- b)
- unter den Bedingungen und in dem Umfang wie in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegt, zusätzliche Ausbildungen und Prüfungen umfassen, damit die Antragsteller die Kompetenz für den Betrieb des betreffenden VCA erlangen können.
(4) Abweichend von den vorstehenden Absätzen wird Antragstellern, die Inhaber einer CPL(A)- oder einer CPL(H)-Lizenz sind und an Testflügen für ein bestimmtes VCA-Muster beteiligt waren, eine Musterberechtigung für das betreffende Luftfahrzeug erteilt, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Flugbedingungen für die Tätigkeit als Testpilot für das entsprechende VCA-Muster nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
- b)
- Sie haben entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot bei Testflügen mit dem entsprechenden VCA-Muster absolviert.
- c)
- Sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen.
(5) Die Gültigkeitsdauer der nach diesem Artikel erteilten Musterberechtigungen beträgt ein Jahr. Der Inhaber einer solchen Musterberechtigung muss
- a)
-
für die Verlängerung der Musterberechtigung
- i)
- innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens 2 Flugstunden als Pilot des entsprechenden VCA-Musters absolvieren,
- ii)
- innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorausgehenden drei Monate auf dem entsprechenden VCA-Muster oder einem diesem Luftfahrzeug nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät eine Befähigungsüberprüfung nach Absatz 3 bestehen, deren Dauer auf die in Buchstabe a Ziffer i genannte Flugzeit angerechnet werden kann. Entscheiden sich Antragsteller, die Befähigungsüberprüfung bereits vor diesen drei Monaten zu absolvieren, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
- b)
- für die Erneuerung der Musterberechtigung die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.740(b) erfüllen.
(6) Inhaber einer Lizenz und einer Musterberechtigung nach Absatz 1 sind berechtigt, das betreffende VCA nach Instrumentenflugregeln zu betreiben, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie sind Inhaber einer IR(A)- bzw. IR(H)-Lizenz.
- b)
- Sie haben auf dem entsprechenden VCA-Muster die praktische Prüfung bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Absatz 3, einschließlich der für den Instrumentenflug relevanten Inhalte, absolviert.
(7) Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.900(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, Rechte zur Durchführung von Ausbildungen für Musterberechtigungen nach Absatz 1 erhalten, sofern sie
- a)
- Inhaber einer Musterberechtigung nach Absatz 1 für das betreffende VCA-Muster sind,
- b)
- in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 30 Streckenabschnitte, einschließlich Starts und Landungen, als verantwortlicher Pilot auf dem entsprechenden VCA-Muster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem dem VCA-Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät absolviert werden können, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist,
- c)
- bei einer ATO eine theoretische und praktische Ausbildung für die Erweiterung ihrer mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte auf dieses VCA-Muster absolviert haben, einschließlich obligatorischer Ausbildungselemente gemäß den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012;
- d)
- die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.935 bestanden haben.
Abweichend von den Buchstaben b, c und d erhalten Antragsteller, die Inhaber eines TRI(A)- oder TRI(H)-Zeugnisses sind und denen eine Musterberechtigung für ein VCA nach Absatz 4 erteilt wurde, eine Erweiterung ihrer TRI-Rechte auf dieses VCA-Muster.
(8) Inhaber der in Absatz 7 genannten mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Verlängerungs- bzw. Erneuerungsanforderungen von Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J erfüllen, soweit sie für die Lehrberechtigung gelten, und zusätzlich
- a)
- bei einer ATO eine Auffrischungsschulung für Ausbilder absolvieren, die sich auf die Rechte nach Absatz 7 konzentriert; oder
- b)
- die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.935 auf dem entsprechenden VCA-Muster nach Absatz 1 oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät bestehen.
(9) Ungeachtet von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1000(b) müssen Antragsteller, die Inhaber einer Prüferberechtigung nach Anhang I (Teil-FCL) mit Rechten zur Abnahme von Prüfungen für Musterberechtigungen für Flugzeuge oder Hubschrauber sind, mit Rechten zur Durchführung praktischer Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für ein in Absatz 1 genanntes VCA-Muster ausgestattet werden, sofern sie Inhaber von mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte gemäß Absatz 7 für das betreffende VCA-Muster sind und auf dem entsprechenden VCA-Muster oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen einen Prüfer-Standardisierungslehrgang nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1015, einschließlich der Durchführung von mindestens einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, absolvieren.
- b)
- Sie müssen die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1020 bestehen.
(10) Inhaber der in Absatz 9 genannten mit der Prüferberechtigung verbundenen Rechte müssen eine Verlängerung bzw. Erneuerung dieser Rechte erhalten, wenn sie die einschlägigen Teile von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1025 erfüllen, und zusätzlich
- a)
- eine Auffrischungsschulung für Prüfer nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1025(b)(2) absolvieren, die sich auf die Rechte nach Absatz 9 konzentriert; oder
- b)
- die einschlägigen Abschnitte der Kompetenzbeurteilung nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.1020 auf dem entsprechenden VCA-Muster oder in einem diesem Muster nachgebildeten Flugsimulationsübungsgerät bestehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.