ANHANG I EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

[TEIL-FCL]

ABSCHNITT A

FCL.001
Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können.

FCL.005
Geltungsbereich

In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.

FCL.010
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    „Zugänglich” bedeutet, dass ein Gerät genutzt werden kann durch:

    die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), mit deren Genehmigung ein Lehrgang für eine Klassen- oder Musterberechtigung durchgeführt wird, oder

    den Prüfer, der die Kompetenz, die praktischen Fähigkeiten oder die Befähigung für Beurteilungs-, Test- oder Prüfzwecke bewertet.

    „Kunstflug” bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind.

    „Flugzeug” bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird.

    „Flugzeug, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss” bezeichnet ein Flugzeugmuster, der gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Kopiloten betrieben werden muss.

    „Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen” (Aeroplane upset prevention and recovery training, UPRT)“ bezeichnet eine Ausbildung, die Folgendes umfasst:

    Ausbildung zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände zu vermitteln, und

    Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Beendigung unkontrollierter Flugzustände zu vermitteln.

    „Luftfahrzeug” bezeichnet jegliche Maschine, die durch die Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre gehalten werden kann.

    „Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)” bezeichnet die kohärente Anwendung der Urteilskraft und gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, um Zielsetzungen im Rahmen eines Fluges zu erreichen.

    „Luftschiff” (airship) bezeichnet ein motorgetriebenes Luftfahrzeug mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen, die als Ballone nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission gelten.

    „Verfügbares FSTD” bezeichnet ein Flugsimulationsübungsgerät (flight simulation training device, FSTD), das für den FSTD-Betreiber oder Kunden unabhängig von zeitlichen Erwägungen nutzbar ist.

    „Betrieb nach Winkelablage” bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch den Ausschlag der Nadeln des Kursabweichungsanzeigers (CDI) oder eine entsprechende Anzeige im Cockpit ausgedrückt wird.

    „Beurteilung der Kompetenz” bezeichnet den Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder einer Prüferberechtigung.

    „Ballon” bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heißluft-Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon.

    „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)” bezeichnet ein Boden-Übungsgerät, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert. Es kann Bildschirm-basierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten.

    „Luftfahrzeugkategorie” bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z. B. Flugzeug, Powered-lift-Luftfahrzeug, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon.

    „Flugzeugklasse” bezeichnet eine Kategorisierung von Flugzeugen mit einem Piloten, für die keine Musterberechtigung erforderlich ist.

    „Ballonklasse” bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel.

    „Gewerblicher Luftverkehr” bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.

    „Kompetenz” bezeichnet eine Kombination von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die erforderlich sind, um eine Aufgabe nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können.

    „Kompetenzelement” bezeichnet eine Handlung, die eine Aufgabe mit einem auslösenden und einem abschließenden Ereignis, die ihre Grenzen klar definieren, und einem beobachtbaren Ergebnis darstellt.

    „Kompetenzeinheit” bezeichnet eine eigenständige Funktion, die aus einer Reihe von Kompetenzelementen besteht.

    „Kopilot” bezeichnet einen Piloten, der nicht der verantwortliche Pilot ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, jedoch mit Ausnahme eines Piloten, der sich zum ausschließlichen Zweck des Absolvierens einer Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Berechtigung an Bord des Luftfahrzeugs befindet.

    „Überlandflug” bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren.

    „Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist” bezeichnet einen Piloten, der beim Betrieb mit mehreren Piloten während der Reiseflugphase eines Fluges oberhalb FL 200 den Kopiloten von seinen Aufgaben an den Bedienelementen entlastet.

    „Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten” bezeichnet Flugzeit oder Instrumenten-Bodenzeit, während der eine Person Flugausbildung von einem ordnungsgemäß autorisierten Lehrberechtigten erhält.

    „Strecken-IFR-Flug” ( „En route IFR” ) bezeichnet die Phase eines IFR-Flugs, der nach Abschluss eines Verfahrens nach Instrumentenflugregeln beginnt und bei der Einleitung eines Verfahrens für IFR-Anflug endet.

    „Fehler” bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung der Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder Flugabsichten oder -erwartungen führt.

    „Fehlermanagement” bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Fehler mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Fehlern verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen verringern.

    „Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)” bezeichnet eine vollständige Nachbildung eines Cockpits eines bestimmten Typs, einer bestimmten Bauweise, eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Serie einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Funktionen der Flugzeugsysteme am Boden und im Fluge notwendig sind, und einschließlich eines optischen Systems, das den Blick aus dem Cockpit simuliert, sowie eines Systems zur Simulation auftretender Kräfte.

    „Flugzeit” (flight time):

      Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;

      bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;

      bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird.

    „Flugzeit nach Instrumentenflugregeln” (IFR) bezeichnet die gesamte Flugzeit, während der das Luftfahrzeug unter Instrumentenflugregeln betrieben wird.

    „Flugübungsgerät” (Flight Training Device, FTD) bezeichnet eine vollständige Nachbildung der Instrumente, Ausrüstung, Konsolen und Bedienelemente eines bestimmten Luftfahrzeugmusters in einem offenen Cockpitbereich oder einem geschlossenen Luftfahrzeug-Cockpit einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung des Flugzeugs am Boden und im Fluge erforderlich sind, im Umfang der im Gerät installierten Systeme. Nicht erforderlich ist ein System zur Simulation von Kräften oder ein optisches System, außer bei Hubschrauber-FTD der Ebene 2 und 3, für die optische Systeme erforderlich sind.

    „Flug- und Navigationsverfahrentrainer” (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bezeichnet ein Übungsgerät, das die Cockpit-Umgebung nachbildet, einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die erforderlich sind, um ein(e) sich im Flugbetrieb befindliche(s) Flugzeugmuster oder Flugzeugklasse so nachzubilden, dass die Systeme wie in einem Luftfahrzeug zu arbeiten scheinen.

    „Flug ausschließlich durch Bezugnahme auf Instrumente” bedeutet, dass die Piloten das Luftfahrzeug unter simulierten oder tatsächlichen Instrumentenwetterbedingungen ohne äußere Sichtmerkmale fliegen.

    „Ballongruppe” bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle.

    „Hubschrauber” bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder mehrere motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten wird.

    „Instrumentenflugzeit” bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert.

    „Instrumentenbodenzeit” bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot im simulierten Instrumentenflug in Flugsimulationstrainingsgeräten (Flight Simulation Training Devices, FSTD) ausgebildet wird.

    „Instrumentenzeit” bezeichnet Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.

    „Instrumentenflug bei Ausfall von Fluglageinstrumenten” (Limited panel instrument flight) bezeichnet die Interpretation der Fluglage durch Bezugnahme auf die Interpretation von Standby-Instrumenten nach dem Verlust des Hauptfluglage- und Steuerkursreferenzsystems.

    „Betrieb nach Längenablage” bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch Längeneinheiten, beispielsweise nautische Meilen, bei seitlicher Abweichung ausgedrückt wird.

    „Streckenflug unter Aufsicht” (LIFUS) bezeichnet den Streckenflug nach einem genehmigten Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten oder den auf der Grundlage des Berichts über betriebliche Eignungsdaten (OSD) vorgeschriebenen Streckenflug.

    „LNAV” bezeichnet laterale Kursführung.

    „LPV (Localiser Performance with Vertical Guidance)” bezeichnet Landeanflugverfahren mit vertikaler Führung.

    „Betrieb mit mehreren Piloten” (Multi-pilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist.

    „Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-crew cooperation, MCC)” bezeichnet die Funktionsweise der Flugbesatzung als Team zusammenarbeitender Mitglieder unter Führung des verantwortlichen Piloten.

    „Luftfahrzeug mit mehreren Piloten” (Multi-pilot aircraft):

    Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;

    Bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.

    „Nacht” bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.

    „OSD” bezeichnet die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten.

    „Sonstige Ausbildungsgeräte” (OTD) bezeichnet andere Ausbildungsgeräte als FSTD, die Ausbildungsmittel für den Fall darstellen, dass keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist.

    „Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN)” bezeichnet Flächennavigation auf der Grundlage von Leistungsanforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden.

    „Leistungskriterien” bezeichnet eine einfache bewertende Aussage über das erforderliche Ergebnis des Kompetenzelements und eine Beschreibung der Kriterien, die für die Beurteilung, ob das erforderliche Leistungsniveau erreicht wurde, herangezogen werden.

    „Verantwortlicher Pilot” (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.

    „Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht” (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt.

    „Powered-lift-Luftfahrzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb im Fluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder an Tragflächen befestigt oder darin enthalten sind.

    „Motorsegler” (powered sailplane) bezeichnet ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.

    „Privatpilot” bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.

    „Befähigungsüberprüfung” bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Rechten, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.

    „Erneuerung” (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen.

    „Verlängerung” (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben.

    „RNP APCH” bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete PBN-Spezifikation.

    „RNP APCH unter Nutzung der LNAV-Minima” bezeichnet einen 2D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht.

    „RNP APCH unter Nutzung der LNAV/VNAV-Minima” bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht und die vertikale Führung entweder durch die Baro-VNAV-Funktion oder durch GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, erfolgt.

    „RNP APCH unter Nutzung der LPV-Minima” bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale und die vertikale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, beruhen.

    „RNP AR APCH” bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete Navigationsspezifikation, die eine besondere Zulassung erfordert.

    „Streckenabschnitt” bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft, Landeanflüge und Landephasen umfasst.

    „Segelflugzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.

    „Luftfahrzeug mit einem Piloten” (single-pilot aircraft):

    Bei Flugzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist;

    bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.

    „Praktische Prüfung” bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.

    „Alleinflugzeit” bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.

    „Verantwortlicher Pilot in Ausbildung” (Student Pilot-in-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert.

    „Bedrohung” bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexität des Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern.

    „Bedrohungsmanagement” bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken.

    „Dreidimensionaler (3D) Instrumentenanflug” bezeichnet einen Instrumentenanflug mit lateraler und vertikaler Navigationsführung.

    „Reisemotorsegler” (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet, sofern nach dem Zertifizierungsprozess nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Motorkraft starten und steigen können.

    „Zweidimensionaler (2D) Instrumentenanflug” bezeichnet einen Instrumentenanflug mit ausschließlich lateraler Navigationsführung.

    „Luftfahrzeugmuster” bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigung entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeuge derselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zu einer Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen.

    „Liste der Muster und Lizenzen” bezeichnet eine von der Agentur auf der Grundlage des Ergebnisses der OSD-Bewertung veröffentlichte Liste mit Flugzeugklassen und Luftfahrzeugmustern für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen.

    „VNAV (Vertical Navigation)” bezeichnet vertikale Kursführung.

    „EBT-Betreiber” (Evidence based Training Operator) bezeichnet eine Organisation, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist und ein von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen jener Verordnung genehmigtes EBT-Programm umgesetzt hat.

    „Praktische EBT-Beurteilung” (EBT practical assessment) bezeichnet eine Methode zur Leistungsbeurteilung, mit der die Kompetenz integriert überprüft werden kann. Sie findet entweder unter Simulationsbedingungen oder im realen Betrieb statt.

    „EBT-Programm” (EBT programme) bezeichnet ein Programm zur Beurteilung und Schulung von Piloten nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

    „Gemischtes EBT-Programm” (mixed EBT programme) bezeichnet ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anlage 9 dieses Anhangs nicht ersetzt.

FCL.015
Beantragung, Erteilung,Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

a) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und zugehörigen Berechtigungen und Zeugnissen sowie jede diesbezügliche Änderung müssen bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die Antragsteller die Anforderungen an die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie die entsprechenden in diesem Anhang (Teil-FCL) und in Anhang IV (Teil-MED) festgelegten Berechtigungen oder Vermerke erfüllen.

b) Soweit in diesem Anhang nicht anders angegeben, müssen Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden.

c) Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben.

d) Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde stellen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde.

e) Der Inhaber einer nach diesem Anhang (Teil-FCL) erteilten Lizenz kann bei der von einem anderen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde eine Änderung der zuständigen Behörde für alle in Buchstabe d genannten Lizenzen, die er innehat, beantragen. Inhaber eines nach Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses, die noch nicht Inhaber einer Pilotenlizenz sind, sind berechtigt, einen solchen Antrag auf Änderung der zuständigen Behörde in Bezug auf alle von der zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu stellen.

f) Die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Antragsteller bis spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt beantragen, zu dem er die praktische Prüfung oder Beurteilung der Kompetenz erfolgreich absolviert hat.

g) In Bezug auf die in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegten Anforderungen an die Erfahrung und Verlängerung muss die in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD absolvierte Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berücksichtigt werden.

FCL.020
Flugschüler

a)
Ein Flugschüler darf nur dann allein fliegen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Er hat die entsprechende Genehmigung und wird von einem Fluglehrer beaufsichtigt.
2.
Vor Erhalt der in Nummer 1 genannten Genehmigung hat er die Kompetenz erworben, das betreffende Luftfahrzeug während des geplanten Alleinflugs sicher zu betreiben.

b)
Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens 16 Jahre alt sein.

FCL.025
Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen

a)
Pflichten des Bewerbers

(1)
Bewerber müssen sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.
(2)
Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) oder die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen haben.
(3)
Die Empfehlung einer DTO oder einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der Theoriekenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der DTO oder der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.

b)
Bewertungskriterien

1.
Eine Prüfungsarbeit zur Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
2.
Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der Theoriekenntnisse für die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
3.
Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist nicht bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.
4.
Hat ein Antragsteller für den Erwerb einer Lizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), für Privatpiloten (PPL) oder für eine Basis-Instrumentenflugberechtigung eine der Theorieprüfungen nach vier Versuchen nicht bestanden oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist keine der Prüfungen bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen.
5.
Bevor sich ein Antragsteller allen Theorieprüfungen erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.

c)
Gültigkeitszeitraum

(1)
Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:

i)
zur Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge oder einer Privatpilotenlizenz für einen Zeitraum von 24 Monaten;
ii)
zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen oder einer Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;
iii)
zur Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) für eine unbegrenzte Dauer.

Die in den Punkten (i) und (ii) genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, an dem die Piloten die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (b)(2) erfolgreich abgelegt haben.

(2)
Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:

i)
einer in der Lizenz eingetragenen IR oder
ii)
im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung.

FCL.030
Praktische Prüfung

a) Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs für durchgehende Flugausbildung absolviert. In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungen abgelegt werden.

b) Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte, nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfung empfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden.

c) Für die Erteilung einer BIR muss der Antragsteller für eine praktische Prüfung zunächst alle Schulungsmodule absolviert haben und von einer ATO für die praktische Prüfung empfohlen werden. Die ATO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

FCL.035
Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen

a)
Anrechnung von Flugzeit

(1)
Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis beantragt wird.
(2)
PIC oder Pilot in Ausbildung.

i)
Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
ii)
Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Verkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
iii)
Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.

(3)
Flugzeit als Kopilot oder PICUS. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.
(4)
Alle auf Flugzeugen oder TMG, die unter einen Beschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, absolvierte Flugstunden werden vollständig auf die Anforderungen angerechnet, die für die nach Punkt FCL.140.A(a)(1) und Punkt FCL.740.A(b)(1)(ii) geforderten Flugzeiten dieses Anhangs gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
das betreffende Flugzeug oder der betreffende TMG gehört derselben Kategorie und Klasse an wie das Luftfahrzeug nach Teil-FCL, für das die geflogenen Flugstunden angerechnet werden sollen;
ii)
bei Schulungsflügen mit einem Lehrberechtigten unterliegt das Flugzeug oder der TMG einer Genehmigung nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.ATO.135 oder Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.240.

b)
Anrechnung von Theoriekenntnissen

1.
Antragstellern, die die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz, Privatpilotenlizenz, einer Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, einer IR und BIR in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
2.
Antragstellern, die die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten bestanden haben, wird dies auf folgende Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse angerechnet:

i)
für den Erwerb einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für dieselbe Kategorie von Luftfahrzeugen,
ii)
für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz für dieselbe Kategorie von Luftfahrzeugen, und
iii)
das Sachgebiet „Kommunikation” für den Erwerb der BIR. Diese Anrechnung beinhaltet den IFR-Teil des Sachgebiets „Kommunikation” nur dann, wenn dieser Ausbildungsinhalt nach Punkt FCL.310 bis zum 20. Dezember 2019 abgeschlossen war.

3.
Inhabern einer IR oder Antragstellern, die die IR-Prüfung der Theoriekenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse wie folgt angerechnet:

i)
für den Erwerb der IR in einer anderen Kategorie von Luftfahrzeugen, und
ii)
für den Erwerb der BIR.

4.
Inhabern einer Pilotenlizenz wird dies in Bezug auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse in einer anderen Luftfahrzeugkategorie nach Anlage 1 dieses Teils angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer Pilotenlizenz, die die Theorieprüfung für den Erwerb dieser Lizenz bereits in einer anderen Luftfahrzeugkategorie erfolgreich abgelegt haben, solange die Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb der in FCL.025(c) genannten Gültigkeitsfrist liegt.“
5.
Abweichend von Punkt (b)(3) wird Inhabern einer IR(A), die einen kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang absolviert haben, dies nur dann vollumfänglich in Bezug auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet, wenn sie auch den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse für den IFR-Teil des Lehrgangs nach Punkt FCL.720.A.(a)(2)(ii)(A) bestanden haben.
6.
Enthält Anlage 1 eine Anrechnung für das Sachgebiet „Kommunikation” , gilt Folgendes insgesamt:

i)
Diese Anrechnung wird für die Ausbildung und Prüfung in diesem Sachgebiet nur gewährt, wenn die Antragsteller in früheren Theorieprüfungen nach Anhang VI Punkt ARA.FCL.300 entweder das Sachgebiet „Kommunikation” oder beide Sachgebiete „VFR-Kommunikation” und „IFR-Kommunikation” absolviert haben.
ii)
Antragsteller, die entweder nur das Sachgebiet „VFR-Kommunikation” oder nur das Sachgebiet „IFR-Kommunikation” absolviert haben, müssen im Sachgebiet „Kommunikation” den Theorieunterricht, dessen Dauer ausgehend von einer Beurteilung der Antragsteller durch die ATO verkürzt werden kann, abgeschlossen haben. Bei Antragstellern, die das Sachgebiet „VFR-Kommunikation” abgeschlossen haben, können Aspekte, die sich ausschließlich auf die „VFR-Kommunikation” beziehen, reduziert werden. Bei Antragstellern, die das Sachgebiet „IFR-Kommunikation” abgeschlossen haben, können Aspekte, die sich ausschließlich auf die „IFR-Kommunikation” beziehen, reduziert werden. In jedem Fall müssen die Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation” abschließen.

FCL.040
Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte

Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.

FCL.045
Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen

a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.

b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.

c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.

d) Flugschüler müssen für alle Allein-Überlandflüge Nachweise für die nach Punkt FCL.020 Buchstabe a Nummer 1 erforderliche Genehmigung mitführen.

e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.

FCL.050
Aufzeichnung von Flugzeiten

Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

FCL.055
Sprachkenntnisse

a)
Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Powered-lift-Luftfahrzeugen und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nach Anlage 2 dieses Anhangs.
b)
Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von einer zuständigen Behörde bzw. einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

1.
effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
2.
präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
3.
geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
4.
die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und
5.
einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

c)
Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Niveau 6) gemäß Anlage 2 dieses Anhangs nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:

1)
alle 4 Jahre, wenn das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nachgewiesen wurde, oder
2)
alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau (Niveau 5) nachgewiesen wurde.

d)
Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Abweichend von den vorstehenden Punkten müssen Inhaber einer IR ihre Befähigung nachgewiesen haben, Englisch auf dem geeigneten Niveau gemäß Anlage 2 dieses Anhangs zu gebrauchen.
e)
Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einer von einer zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.

FCL.060
Fortlaufende Flugerfahrung

a) Ballone. Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen Folgendes absolviert hat:
(1)
mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder
(2)
eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten, der gemäß Unterabschnitt J qualifiziert ist.

b) Flugzeuge, Hubschrauber, Powered-lift-Luftfahrzeuge und Luftschiffe. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben:
(1)
als PIC oder als Kopilot, sofern er in den vorangegangenen 90 Tagen mindestens drei Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, als steuernder Pilot absolviert hat. Die drei Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten oder einem Piloten absolviert werden und
(2)
als PIC bei Nacht, wenn er

i)
in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, oder
ii)
eine IR besitzt;

(3)
als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, sofern er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage alternativ Folgendes absolviert hat:

i)
mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in dem betreffenden Muster;
ii)
eine Ausbildung, deren Inhalt vom Betreiber festgelegt wird und die mindestens drei Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in einem FSTD umfasst, das dem betreffenden Muster entspricht;
iii)
eine wiederkehrende Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) Teilabschnitt FC (ORO.FC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
iv)
eine Befähigungsüberprüfung für Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind, nach Anlage 9.

(4)
Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden.
(5)
Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Muster technisch nicht komplizierter Hubschrauber mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften wie in den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten definiert besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem einzigen dieser Muster absolviert werden, sofern der Pilot während der letzten 6 Monate mindestens 2 Flugstunden in jedem der Hubschraubermuster absolviert hat.

c) Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr
(1)
Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden.
(2)
Erfüllt der Pilot die Anforderung nach Punkt (1) nicht, muss er einen Schulungsflug mit einem nach Abschnitt J qualifizierten Lehrberechtigten für dieses Luftfahrzeugmuster abschließen. Der Schulungsflug muss mit einem Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters durchgeführt werden und mindestens die in den Punkten (b)(1) und (2) genannten Anforderungen umfassen, bevor er seine Rechte ausüben kann.

FCL.065
Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr

a) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.

b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.

c) Altersgruppe ab 70 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz für Ballone oder Segelflugzeuge, der das Alter von 70 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Ballons oder Segelflugzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.

FCL.070
Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

a) Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt.

b) Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ABSCHNITT B

KAPITEL 1

FCL.100
LAPL — Mindestalter

Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.

FCL.105
LAPL — Rechte und Bedingungen

a) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein.
b) Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendete Luftfahrzeugmuster erfüllt haben.

FCL.110
LAPL — Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie

a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist.

FCL.115
LAPL – Ausbildungslehrgang

a)
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder einer ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:

1.
Theoriekenntnisse und Flugunterricht, die den Rechten der beantragten LAPL entsprechen, sowie
2.
zusätzlich für die LAPL(H) die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Hubschraubermuster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert.

b)
Der Theorieunterricht und der Flugunterricht können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Antragsteller seine Ausbildung begonnen hat.
c)
Für die Ausbildung zur Erlangung der Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (sea) müssen die Elemente von Anlage 9 Abschnitt B (Besondere Anforderungen an die Flugzeugkategorie) Nummer 7 (Klassenberechtigungen – Wasserflugzeuge) berücksichtigt werden.
d)
Antragsteller für den Erwerb einer LAPL können auf der Grundlage einer Beurteilung des Antragstellers durch die für den LAPL-Ausbildungslehrgang zuständige ATO oder DTO Anrechnungen für frühere PPL-Ausbildungen erhalten, die sie nach Abschnitt C in derselben Luftfahrzeugkategorie absolviert haben. In jedem Fall müssen die Antragsteller die in Punkt FCL.110.A Buchstabe a bzw. Punkt FCL.110.H Buchstabe a festgelegten Anforderungen an die Erfahrung erfüllen.

FCL.120
LAPL — Prüfung der Theoriekenntnisse

Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
a)
Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht,

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

Kommunikation und

Navigation.

b)
Besondere Sachgebiete zu verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

Betriebsverfahren,

Flugleistung und Flugplanung sowie

allgemeine Luftfahrzeugkunde.

FCL.125
LAPL — Praktische Prüfung

a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden.
c)
Prüfungsmaßstäbe
(1)
Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.
(2)
Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3)
Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4)
Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden.

KAPITEL 2

FCL.105.A
LAPL(A) — Rechte und Bedingungen

a)
Rechte

Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt, SEP-Flugzeuge (land) (SEP(land)), SEP-Flugzeuge (sea) (SEP(sea)) oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als verantwortlicher Pilot (PIC) zu fliegen, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.

b)
Bedingungen

1.
Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.
2.
Inhaber einer LAPL(A), die zuvor eine ATPL(A), eine MPL(A), eine CPL(A) oder eine PPL(A) innehatten, sind von den Anforderungen nach Punkt(b)(1) ausgenommen.

FCL.110.A
LAPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1)
15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird;
(2)
6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer LAPL(A), die Inhaber einer SPL sind, die Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, müssen nach der Eintragung der TMG-Rechte mindestens 21 Stunden Flugzeit auf TMG absolviert haben und die Anforderungen nach Punkt FCL.135.A(a) in Bezug auf Flugzeuge erfüllen.
c) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
1.
Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall

i)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten,
ii)
50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten,
iii)
die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.

2.
Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, die Gegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden, sofern das Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht.

FCL.135.A
LAPL(A) — Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe

a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(A) müssen Rechte für die Flugzeugklasse oder TMG erteilt werden, in der die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse müssen Inhaber einer LAPL(A) in dieser anderen Klasse Folgendes insgesamt absolvieren:
1.
3 Stunden Flugunterricht, einschließlich:

i)
10 Starts und Landungen mit Fluglehrer,
ii)
10 überwachte Allein-Starts und -Landungen,

2.
eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse in den folgenden Sachgebieten nachweisen:

i)
betriebliche Abläufe,
ii)
Flugleistung und Flugplanung,
iii)
allgemeine Luftfahrzeugkunde.

b) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SEP-Flugzeugklasse auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:
1.
betriebliche Abläufe,
2.
Flugleistung und Flugplanung,
3.
allgemeine Luftfahrzeugkunde.
c) Antragstellern, die die Erweiterung ihrer mit einer LAPL(A) verbundenen Rechte um TMG-Rechte beantragen und auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in Punkt (a) vollständig angerechnet.

FCL.140.A
LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a)
Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG-Piloten eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

1.
Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich

i)
12 Starts und Landungen,
ii)
einer Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen;

2.
sie haben eine LAPL(A) Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(A).

b)
Haben Inhaber einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch SEP(sea) inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Punkt (a)(1) in beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen, die für beide Rechte gelten. Hierzu müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts und Landungen in jeder Klasse absolviert werden.
c)
Haben Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge, die nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:

1.
weitere Unterschiedsschulungen nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b,
2.
eine Befähigungsüberprüfung,
3.
eine Auffrischungsschulung nach Punkt FCL.140.A Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii,

d)
Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe c Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden.

KAPITEL 3

FCL.105.H
LAPL(H) — Rechte

Inhaber einer LAPL für Hubschrauber sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden.

FCL.110.H
LAPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine LAPL(H) müssen mindestens 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben. Davon müssen mindestens 35 Stunden auf dem Hubschraubermuster geflogen werden, das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Flugausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:
(1)
20 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und
(2)
10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.
b) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen:
1.
Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall

i)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten,
ii)
50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten,
iii)
die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.

2.
Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, die Gegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden, sofern das Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Hubschrauberkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht.

FCL.135.H
LAPL(H) — Erweiterung von Rechten auf ein anderes Hubschraubermuster oder eine andere Hubschrauberbaureihe

a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(H) müssen Rechte für konkret das Hubschraubermuster erteilt werden, in dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf ein anderes Hubschraubermuster müssen Inhaber einer LAPL(H) in diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren:
1.
Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht anders festgelegt, mindestens 5 Stunden Flugunterricht, einschließlich

i)
15 Starts, Landeanflüge und Landungen mit Fluglehrer;
ii)
15 überwachte Allein-Starts, -Landeanflüge und -Landungen;

2.
eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in dem anderen Muster in den folgenden Sachgebieten nachweisen:

i)
Betriebsverfahren,
ii)
Flugleistung und Flugplanung,
iii)
allgemeine Luftfahrzeugkunde.

b) Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen nach den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

FCL.140.H
LAPL(H) – Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a)
Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf einem bestimmten Muster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster Folgendes alternativ absolviert haben:

1.
Sie haben Folgendes absolviert:

i)
Mindestens 6 Flugstunden auf Hubschraubern dieses Musters als PIC oder mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten, einschließlich sechs Starts, Anflüge und Landungen, sowie
ii)
eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen.

2.
Sie haben vor der Wiederaufnahme der Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer auf dem jeweiligen Muster abgelegt. Dieses Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(H).

b)
Antragsteller können die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren.
c)
Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden.

KAPITEL 4

FCL.105.S
LAPL(S) — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte des Inhabers einer LAPL für Segelflugzeuge bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen.
b) Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben.

FCL.110.S
LAPL(S) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine LAPL(S) müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1)
10 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer,
(2)
2 Stunden überwachter Alleinflug,
(3)
45 Starts und Landungen,
(4)
einen Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) oder einen Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM).
b) Von den gemäß Buchstabe a erforderlichen 15 Flugstunden dürfen höchstens 7 Flugstunden in einem Motorsegler (TMG) absolviert worden sein.
c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2, 3 und 4 beinhalten.

FCL.130.S
LAPL(S) — Startarten

a) Die Rechte der LAPL(S) sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat:
(1)
im Falle eines Windenstarts und Fahrzeugstarts mindestens 10 Starts beim Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht;
(2)
im Falle eines Flugzeugschlepps (F-Schlepps) oder Eigenstarts mindestens 5 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht. Im Falle eines Eigenstarts kann die Flugausbildung mit Fluglehrer in einem TMG absolviert werden;
(3)
im Falle eines Gummiseil-Starts mindestens 3 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer oder alleine unter Aufsicht.
b) Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
c) Zur Aufrechterhaltung der Rechte in jeder Startart müssen Piloten mindestens 5 Starts während der letzten 24 Monate ausgeführt haben, ausgenommen Gummiseil-Starts, in welchem Fall Piloten nur 2 Starts ausgeführt haben müssen.
d) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Starts in einem Flug mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.

FCL.135.S
LAPL(S) — Erweiterung der Rechte auf TMG

Die Rechte einer LAPL(S) werden auf TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a)
6 Stunden Flugausbildung auf einem TMG, die Folgendes umfassten:

(1)
4 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer,
(2)
einen Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständige Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde;

b)
eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in einem TMG nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für den TMG auf den folgenden Gebieten nachweisen:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung,

allgemeine Flugzeugkunde,

Navigation.

FCL.140.S
LAPL(S) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Segelflugzeuge und Motorsegler. Inhaber einer LAPL(S) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf Segelflugzeugen oder Motorseglern nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, außer TMG, mindestens Folgendes absolviert haben:
(1)
5 Stunden Flugzeit als PIC einschließlich 15 Starts;
(2)
2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten;
b) TMG. Inhaber einer LAPL(S) dürfen ihre Rechte auf einen TMG nur ausüben, wenn sie
(1)
auf TMGs in den letzten 24 Monaten Folgendes absolviert haben:

i)
mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen sowie
ii)
eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.

(2)
Wenn der Inhaber der LAPL(S) auch die Rechte zum Fliegen von Flugzeugen besitzt, können die Anforderungen gemäß Nummer 1 auf Flugzeugen erfüllt werden.
c) Inhaber einer LAPL(S), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen,
(1)
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Segelflugzeug bzw. einem TMG ablegen oder
(2)
die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b zu erfüllen.

KAPITEL 5

FCL.105.B
LAPL(B) — Rechte

Inhaber einer LAPL für Ballone sind berechtigt zum Fahren als PIC mit Heißluftballonen oder Heißluft-Luftschiffen mit einem maximalen Hülleninhalt von 3400 m3 oder Gasballonen mit einem maximalen Hülleninhalt von 1260 m3, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Ballons befinden.

FCL.110.B
LAPL(B) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine LAPL(B) müssen auf Ballonen derselben Klasse mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1)
12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer,
(2)
10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie
(3)
ein überwachter Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.
b) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC auf Ballonen besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall
(1)
die Gesamtflugzeit als PIC auf Ballonen überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2 und 3 beinhalten.

FCL.130.B
LAPL(B) — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen

a) Die Rechte der LAPL(B) sind auf ungefesselte Flüge beschränkt. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot mindestens 3 Fesselaufstiege in Freiballonen zu Schulungszwecken absolviert hat.
b) Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.
c) Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Fesselaufstiege in Freiballonen absolviert haben.
d) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Fesselaufstiege in Freiballonen mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern.

FCL.135.B
LAPL(B) — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse

Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a)
5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten oder
b)
im Falle einer LAPL(B) für Heißluftballone, wenn er seine Rechte auf Heißluft-Luftschiffe erweitern möchte, 5 Stunden Fahrausbildung mit einem Fluglehrer sowie
c)
eine praktische Prüfung, bei der der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen muss:

Grundlagen des Fliegens,

betriebliche Verfahren,

Flugleistung und Flugplanung sowie

allgemeine Luftfahrzeugkunde.

FCL.140.B
LAPL(B) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Inhaber einer LAPL(B) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben:
(1)
6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie
(2)
eine Schulfahrt mit einem Lehrberechtigten;
(3)
daneben müssen Piloten, wenn sie dazu qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fahren, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben;
b) Inhaber einer LAPL(B), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen:
(1)
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in der entsprechenden Klasse ablegen, oder
(2)
die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.

ABSCHNITT C

KAPITEL 1

FCL.200
Mindestalter

Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.

FCL.205
Bedingungen

Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.

FCL.210
Ausbildungslehrgang

a)
Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen bei einer ATO oder DTO einen Ausbildungslehrgang absolvieren.
b)
Der Lehrgang muss einen Theorieunterricht und Flugunterricht umfassen, der den mit der beantragten PPL verbundenen Rechten entspricht.
c)
Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.

FCL.215
Prüfung der Theoriekenntnisse

Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
a)
Allgemeine Sachgebiete:

Luftrecht,

menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

Kommunikation und

Navigation.

b)
Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

Grundlagen des Fliegens,

Betriebsverfahren,

Flugleistung und Flugplanung sowie

allgemeine Luftfahrzeugkunde.

FCL.235
Praktische Prüfung

a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen.
b) Antragsteller für die praktische Prüfung müssen ihren Flugunterricht auf einem Luftfahrzeug derselben Klasse oder desselben Musters absolviert haben wie es in der praktischen Prüfung verwendet wird.
c)
Prüfungsmaßstäbe
(1)
Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.
(2)
Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als 1 Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3)
Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4)
Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.

KAPITEL 2

FCL.205.A
PPL(A) — Rechte

a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1)
die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A);
(2)
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen;
(3)
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.

FCL.210.A
PPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMG absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:
1.
25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
2.
10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.

Antragsteller können die im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs für Nachtflugberechtigungen nach Punkt FCL.810 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii zu absolvierende Flugzeit als Teil der 45 Stunden Flugunterricht absolvieren, sofern sie vor Beginn der Nachtflugberechtigungsausbildung eine grundlegende Instrumentenflugausbildung absolviert haben.

b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(A)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(A)-Ausbildung und bekommen eine PPL(A) ausgestellt, sofern ihre LAPL(A)- und PPL(A)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen. In diesem Fall gilt jedoch Folgendes insgesamt:
1.
Sind Antragsteller bereits Inhaber einer LAPL(A), gelten alle folgenden Bedingungen, sofern die Antragsteller mindestens 45 Stunden Gesamtflugzeit in Flugzeugen oder TMG absolviert haben:

i)
Die Anforderung im Einleitungssatz von Buchstabe a reduziert sich auf 40 Stunden Flugunterricht.
ii)
Die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 reduziert sich auf 21 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer.

2.
Die Antragsteller müssen bei einem für die Erteilung einer PPL(A) qualifizierten Lehrberechtigten mindestens Folgendes insgesamt absolviert haben:

i)
5 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
ii)
Alleinflugzeit nach Buchstabe a Nummer 2.

c) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A), die Inhaber einer SPL mit TMG-Rechten sind, müssen Folgendes absolviert haben:
(1)
mindestens 24 Stunden Flugzeit auf TMG nach Eintragung der TMG-Rechte und
(2)
mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.
d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.

KAPITEL 3

FCL.205.H
PPL(H) — Rechte

a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(H) auszuüben.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(H) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1)
die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(H) oder PPL(H);
(2)
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen;
(3)
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.

FCL.210.H
PPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss:
(1)
25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie
(2)
10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
(3)
35 der 45 Stunden Flugausbildung müssen auf demselben Hubschraubermuster wie demjenigen durchgeführt werden, das für die praktische Prüfung verwendet wurde.
b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(H)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(H)-Ausbildung und bekommen eine PPL(H) ausgestellt, sofern ihre LAPL(H)- und PPL(H)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen.
c) Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 6 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.

KAPITEL 4

FCL.205.As
PPL(As) — Rechte

a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(As) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Luftschiffen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(As) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1)
die Durchführung von Flugausbildung für PPL(As);
(2)
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannte Lizenz;
(3)
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.

FCL.210.As
PPL(As) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine PPL(As) müssen mindestens 35 Stunden Fahrausbildung in Luftschiffen absolviert haben, wovon 5 Fahrstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen:
(1)
25 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, einschließlich:

i)
3 Stunden Überlandfahrt einschließlich eine Überlandfahrt von mindestens 65 km (35 NM);
ii)
3 Stunden Instrumentenunterricht;

(2)
8 Starts und Landungen auf einem Flughafen, einschließlich Anmast- und Abmastmanövern;
(3)
8 Stunden überwachte Alleinfahrt.
b) Antragstellern, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission erteilten BPL und zum Führen von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, werden 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis maximal 5 Stunden angerechnet.

KAPITEL 5

FCL.205.S
SPL — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte für den Inhaber einer SPL bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen.
b) Inhaber einer SPL
(1)
dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben;
(2)
dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht

i)
das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
ii)
nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben,
iii)
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben.

c) Ungeachtet Buchstabe b Absatz 2 darf der Inhaber einer SPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1)
die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(S) oder SPL;
(2)
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3)
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.

FCL.210.S
SPL — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine SPL müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; dies schließt zumindest die Anforderungen von FCL.110.S ein.
b) Bewerber um eine SPL, die Inhaber einer LAPL(S) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer SPL. Bewerber um eine SPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(S) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Flugausbildung. Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 7 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen von FCL.110.S Buchstabe a Nummern 2 bis 4 ein.

FCL.220.S
SPL — Startarten

Die Rechte der SPL sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben und die neuen Rechte können ausgeübt werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.S erfüllt.

FCL.230.S
SPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

Inhaber einer SPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S erfüllen.

KAPITEL 6

FCL.205.B
BPL — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte des Inhabers einer BPL bestehen darin, als PIC Ballone zu führen.
b) Inhaber einer BPL dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht
(1)
das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
(2)
50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,
(3)
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Ballon in der entsprechenden Klasse abgelegt haben.
c) Ungeachtet Buchstabe b darf der Inhaber einer BPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1)
die Durchführung von Fahrausbildung für die LAPL(B) oder BPL;
(2)
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3)
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.

FCL.210.B
BPL — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung

a) Bewerber um eine BPL müssen auf Ballonen in derselben Klasse und Gruppe mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1)
12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer,
(2)
10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie
(3)
einen überwachten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.
b) Bewerber um eine BPL, die Inhaber einer LAPL(B) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer BPL. Bewerber um eine BPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(B) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Fahrausbildung.

FCL.220.B
BPL — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen

Die Rechte der BPL sind auf ungefesselte Flüge beschränkt. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.B erfüllt.

FCL.225.B
BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe

Die Rechte einer BPL sind auf die Ballonklasse und -gruppe beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot
a)
im Falle einer Erweiterung auf eine andere Klasse innerhalb derselben Gruppe die Anforderungen von FCL.135.B erfüllt hat;
b)
im Falle einer Erweiterung auf eine andere Gruppe innerhalb derselben Klasse von Ballonen mindestens Folgendes absolviert hat:

(1)
2 Schulungsflüge auf einem Ballon der betreffenden Gruppe sowie
(2)
die folgenden Flugstunden als PIC auf Ballonen:

i)
für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen 3401 m3 und 6000 m3 mindestens 100 Stunden;
ii)
für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen 6001 m3 und 10500 m3 mindestens 200 Stunden;
iii)
für Ballone mit einem Hülleninhalt über 10500 m3 mindestens 300 Stunden;
iv)
für Gasballone mit einem Hülleninhalt über 1260 m3 mindestens 50 Stunden.

FCL.230.B
BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Inhaber einer BPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben:
(1)
6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie
(2)
einen Schulungsflug mit einem Lehrberechtigten in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse;
(3)
außerdem müssen Piloten, wenn sie qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fliegen, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben.
b) Inhaber einer BPL dürfen nur einen Ballon betreiben, der der gleichen Ballongruppe angehört wie der Ballon, in dem der Schulungsflug absolviert wurde, oder einen Ballon einer Gruppe mit geringerem Hülleninhalt;
c) Inhaber einer BPL, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen,
(1)
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse ablegen, oder
(2)
die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.
d) Im Fall von Buchstabe c Nummer 1 darf der Inhaber einer BPL nur einen Ballon betreiben, der der gleichen Ballongruppe angehört wie der Ballon, in dem die Befähigungsüberprüfung absolviert wurde, oder einen Ballon einer Gruppe mit geringerem Hülleninhalt;

ABSCHNITT D

KAPITEL 1

FCL.300
CPL — Mindestalter

Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

FCL.305
CPL — Rechte und Bedingungen

a) Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1)
alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben;
(2)
als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein;
(3)
als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen;
(4)
als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen.
b) Bedingungen. Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.

FCL.310
CPL — Theorieprüfung

Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
a)
Luftrecht,
b)
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk,
c)
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
d)
Masse und Schwerpunktlage,
e)
Leistungsfähigkeit,
f)
Flugplanung und -überwachung,
g)
menschliches Leistungsvermögen,
h)
Meteorologie,
i)
allgemeine Navigation,
j)
Funknavigation,
k)
betriebliche Verfahren,
l)
Grundlagen des Fliegens und
m)
Kommunikation.

FCL.315
CPL — Ausbildungslehrgang

Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.

FCL.320
CPL — Praktische Prüfung

Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.

KAPITEL 2

FCL.315.A
CPL — Ausbildungslehrgang

Die theoretische Ausbildung und der Flugunterricht für die Erteilung einer CPL(A) müssen die Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen beinhalten.

FCL.325.A
CPL(A) – Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer MPL sind

a)
Antragsteller für den Erwerb einer CPL(A), die Inhaber einer MPL sind, müssen in Flugzeugen Folgendes absolviert haben:

1.
70 Flugstunden wie folgt:

i)
Entweder als PIC
ii)
oder aufgeteilt auf mindestens 10 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht (PICUS).

Von diesen 70 Stunden müssen 20 Stunden auf VFR-Überlandflugzeit als PIC entfallen, oder Überlandflugzeit, die sich auf mindestens 10 Stunden als PIC und 10 Stunden als PICUS aufteilt. Hierin muss ein VFR-Überlandflug von mindestens 540 km (300 NM) enthalten sein, wobei vollständige Landungen auf zwei verschiedenen Flughäfen als PIC geflogen werden müssen.

2.
Die in Anlage 3 Abschnitt E Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 festgelegten Elemente des modularen CPL(A)-Lehrgangs.
3.
Die praktische CPL(A)-Prüfung nach Punkt FCL.320.

b)
Für die Erteilung einer CPL nach Buchstabe a gelten für Antragsteller folgende Bedingungen:

1.
Erfüllung der Anforderungen von Punkt FCL.405.A Buchstabe c für die Erweiterung der mit ihrer IR(A) verbundenen Rechte auf den Betrieb mit einem Piloten in Flugzeugen;
2.
Beschränkung der mit ihrer Musterberechtigung verbundenen Rechte auf die ausschließliche Ausübung der Rechte eines Kopiloten. Diese Beschränkung wird aufgehoben, wenn Antragsteller eine Befähigungsüberprüfung für das betreffende Muster nach Anlage 9 in der Rolle des PIC absolvieren.

ABSCHNITT E

FCL.400.A
MPL — Mindestalter

Bewerber um eine MPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

FCL.405.A
MPL — Rechte

a) Die Rechte für den Inhaber einer MPL bestehen darin, als Kopilot in einem Flugzeug tätig zu sein, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss.

b) Inhaber einer MPL bekommen auf Antrag
1.
die zusätzlichen Rechte des Inhabers einer PPL(A) erteilt, sofern sie die in Abschnitt C genannten Anforderungen an die PPL(A) erfüllen;
2.
ihre MPL durch eine CPL(A) ersetzt, sofern sie die Anforderungen nach Punkt FCL.325.A erfüllen.

c) Bei Inhabern einer MPL sind Rechte ihrer IR(A) auf Flugzeuge beschränkt, die mit einem Kopiloten betrieben werden müssen. Die Rechte der IR(A) können auf den Betrieb auf Flugzeuge mit einem Piloten erweitert werden, sofern der Lizenzinhaber die Ausbildung absolviert hat, die für das Handeln als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erforderlich sind, und er die praktische Prüfung der IR(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten bestanden hat.

FCL.410.A
MPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung

a)
Lehrgang

Bewerber um eine MPL müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben.

b)
Prüfung

Bewerber um eine MPL müssen einen für Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Stand von Theoriekenntnissen nachgewiesen haben.

FCL.415.A
MPL — Praktische Fähigkeiten

a) Bewerber um eine MPL müssen durch kontinuierliche Beurteilung die Fähigkeiten nachgewiesen haben, die für die Erfüllung aller in Anlage 5 dieses Teils genannten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einem mehrmotorigen turbinengetriebenen Flugzeug mit mehreren Piloten unter VFR und IFR erforderlich sind.

b) Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, das in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet.

ABSCHNITT F

KAPITEL 1

FCL.500
ATPL — Mindestalter

Bewerber um eine ATPL müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

FCL.505
ATPL — Rechte

a) Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1)
alle Rechte des Inhabers einer LAPL, einer PPL und einer CPL auszuüben,
(2)
als PIC von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein.
b) Bewerber um die Erteilung einer ATPL müssen die Anforderungen für die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.

FCL.515
ATPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung

a)
Lehrgang
Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein.
b)
Prüfung
Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
1.
Luftrecht,
2.
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk,
3.
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
4.
Masse und Schwerpunktlage,
5.
Leistungsfähigkeit,
6.
Flugplanung und -überwachung,
7.
menschliches Leistungsvermögen,
8.
Meteorologie,
9.
allgemeine Navigation,
10.
Funknavigation,
11.
betriebliche Verfahren,
12.
Grundlagen des Fliegens und
13.
Kommunikation.

KAPITEL 2

FCL.505.A
ATPL(A) — Einschränkung von Rechten für Piloten, die bisher Inhaber einer MPL waren

Wenn der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur Inhaber einer MPL war, sind die mit der Lizenz verbundenen Rechte beschränkt auf das Führen von Flugzeugen mit mehreren Piloten, sofern der Inhaber nicht FCL.405.A Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten erfüllt hat.

FCL.510.A
ATPL(A) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung

a) Voraussetzungen. Bewerber um eine ATPL(A) müssen Inhaber folgender Lizenzen sein:
(1)
einer MPL oder
(2)
einer CPL(A) und einer IR für mehrmotorige Flugzeuge. In diesem Fall muss der Bewerber auch Unterricht in MCC erhalten haben.
b) Erfahrung. Bewerber um eine ATPL(A) müssen mindestens 1500 Stunden Flugzeit in Flugzeugen absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:
(1)
500 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen;
(2)
i)
500 Stunden als PIC unter Aufsicht oder
ii)
250 Stunden als PIC oder
iii)
250 Stunden, davon mindestens 70 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht;
(3)
200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht;
(4)
75 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
(5)
100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.
Von den 1500 Stunden Flugzeit können bis zu 100 Stunden Flugzeit in einem FFS und FNPT absolviert worden sein. Von diesen 100 Stunden dürfen höchstens 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein.
c) Anrechnung
(1)
Inhaber einer Pilotenlizenz für andere Kategorien von Luftfahrzeugen erhalten eine Anrechnung von Flugzeit bis zu folgenden Höchstgrenzen:

i)
für TMG oder Segelflugzeuge: 30 Stunden, geflogen als PIC;
ii)
für Hubschrauber: 50 % aller Flugzeitanforderungen von Buchstabe b.

(2)
Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreitet.
(3)
Inhabern einer nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilten beschränkten Musterberechtigung bekommen für ihre in Ausübung der Rechte dieser Musterberechtigung absolvierte Flugzeit bis zu 250 Stunden angerechnet.
d) Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird.

FCL.520.A
ATPL(A) — Praktische Prüfung

Bewerber um eine ATPL(A) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Flugzeug mit mehreren Piloten unter IFR-Regeln die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss im Flugzeug oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.

KAPITEL 3

FCL.510.H
ATPL(H) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung

Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen Inhaber einer CPL(H) sein.
b)
Sie müssen eine Ausbildung in MCC nach Punkt FCL.735.H erhalten haben.
c)
Sie müssen als Hubschrauberpiloten mindestens 1000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:

(1)
350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten,
(2)

i)
250 Stunden als PIC oder
ii)
100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder
iii)
250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden.

(3)
200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht,
(4)
30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
(5)
100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.

Von den 1000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.

d)
Die Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe c angerechnet.
e)
Die in Buchstabe c verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.
f)
Antragstellern für eine ATPL(H) muss die Erfüllung der in Buchstabe b genannten Anforderung vollständig angerechnet werden, wenn sie Punkt FCL.720.H(a)(2)(ii) genügen und zusätzlich eine Ausbildung bei einer ATO mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.735.H zum Nachweis des erforderlichen Standards absolviert haben.

FCL.520.H
ATPL(H) — Praktische Prüfung

Bewerber um eine ATPL(H) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Hubschrauber mit mehreren Piloten die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss im Hubschrauber oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.

ABSCHNITT G

KAPITEL 1

FCL.600
IR — Allgemeines

Sofern in Punkt FCL.835 nichts anderes bestimmt ist, ist der Flugbetrieb unter IFR auf einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Powered-lift-Luftfahrzeug nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder, wenn eine der Luftfahrzeugkategorie angemessene IR nicht vorhanden ist, nur während der Absolvierung der praktischen Prüfung oder des Unterrichts mit Fluglehrer.

FCL.605
IR — Rechte und Bedingungen

a)
Rechte

Die Rechte der Inhaber einer IR beinhalten das Fliegen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln, einschließlich PBN-Betrieb, mit einer Mindestentscheidungshöhe von:

(1)
nicht weniger als 200 ft (60 m),
(2)
weniger als 200 ft (60 m), sofern sie dazu nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechtigt sind.

b)
Bedingungen

(1)
Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus.
(2)
Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten ausüben zu können, müssen Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen.

FCL.610
IR — Voraussetzungen und Anrechnung

Bewerber um eine IR müssen
a)
Inhaber folgender Lizenzen sein:

(1)
mindestens einer PPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie und

i)
der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810, wenn die IR-Rechte nachts ausgeübt werden, oder
ii)
einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie oder

(2)
einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.

b)
mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen, TMGs, Hubschraubern oder Luftschiffen absolviert haben, davon mindestens 10 oder im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
c)
Nur Hubschrauber. Bewerber, die einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind von der Anforderung gemäß Buchstabe b befreit.

FCL.615
IR — Theoriekenntnisse und Flugunterricht

a)
Lehrgang
Bewerber um eine IR müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss
1.
ein integrierter Ausbildungslehrgang sein, der die Ausbildung für die IR gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) umfasst, oder
2.
ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 6 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein.
b)
Prüfung
Bewerber müssen Theoriekenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
1.
Luftrecht,
2.
allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
3.
Flugplanung und -überwachung,
4.
menschliches Leistungsvermögen,
5.
Meteorologie,
6.
Funknavigation und
7.
Kommunikation.

FCL.620
IR — Praktische Prüfung

Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.

FCL.625
IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

a)
Gültigkeit

Eine IR gilt für 1 Jahr.

b)
Verlängerung

1.
Eine IR muss innerhalb der letzten 3 Monate vor ihrem Ablaufdatum verlängert werden, indem die für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden Kriterien für die Verlängerung erfüllt werden.
2.
Entscheiden sich Bewerber, die Verlängerungsanforderungen früher als in Punkt 1) vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
3.
Bewerber, die den betreffenden Teil einer IR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der IR nicht bestehen, dürfen die IR-Rechte erst ausüben, wenn sie die IR-Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
4.
Antragsteller, die die Verlängerung einer IR beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie in Bezug auf die IR die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem EBT-Betreiber absolvieren.

c)
Erneuerung

Ist eine IR abgelaufen, müssen Antragsteller, die die Erneuerung ihrer Rechte beantragen, alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das Befähigungsniveau zu erreichen, das erforderlich ist, um den Instrumentenbestandteil der praktischen Prüfung nach Anlage 9 zu bestehen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:

i)
bei einer ATO,
ii)
bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.

2.
Sollte die Organisation, die die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation absolvieren.
3.
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
4.
Sie müssen Inhaber der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist.

d)
Wurde die IR in den vorangegangenen 7 Jahren nicht erneut validiert oder erneuert, müssen die Bewerber für die IR die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.
e)
Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe c Nummer 2 und Buchstabe d ausgenommen, wenn sie die IR-Rechte erneuern, die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthalten sind.
f)
Die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe c Nummer 3 kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.

KAPITEL 2

FCL.620.A
IR(A) — Praktische Prüfung

a)
Für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Punkts als einmotoriges Flugzeug.
b)
Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR(A) für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben.

FCL.625.A
IR(A) — Verlängerung

a) Verlängerung. Für die Verlängerung einer IR(A) müssen die Bewerber
1.
die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert;
2.
eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird;
3.
wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird,

i)
im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten Abschnitt 3b und diejenigen Teile von Abschnitt 1 absolvieren, die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs relevant sind;
ii)
im Falle mehrmotoriger Flugzeuge Abschnitt 6 der Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erfüllen.

4.
Für die Verlängerung nach Nummer 3 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt wird.
b) Es wird eine Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt.

KAPITEL 3

FCL.625.H
IR(H) — Verlängerung

a)
Für die Verlängerung einer IR(H) müssen die Bewerber:

1.
die entsprechende Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Musterberechtigung kombiniert;
2.
eine Befähigungsüberprüfung für das entsprechende Hubschraubermuster nach Anlage 9 dieses Anhangs bestehen, wenn die IR-Verlängerung mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird;
3.
wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird, Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren.

b)
Für die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(3) kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt wird.
c)
Es wird eine Quer-Anrechnung nach Anlage 8 dieses Anhangs gewährt.

FCL.630.H
IR(H) — Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster

Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet.

KAPITEL 4

FCL.620.As
IR(As) — Praktische Prüfung

Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden.

FCL.625.As
IR(As) — Verlängerung

Bewerber um die Verlängerung einer IR(As) müssen,
a)
wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Luftschiffmuster absolvieren;
b)
wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, Abschnitt 5 und die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung für Luftschiffe relevanten Teile von Abschnitt 1 gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Muster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(As) in einem Luftschiff durchgeführt werden.

ABSCHNITT H

KAPITEL 1

FCL.700
Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind

a) Inhaber einer Pilotenlizenz dürfen nur dann als Piloten eines Luftfahrzeugs handeln, wenn sie über eine gültige und geeignete Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, es sei denn,
1.
sie üben die mit einer LAPL verbundenen Rechte aus,
2.
sie legen praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen ab,
3.
sie erhalten Flugunterricht,
4.
sie sind Inhaber einer nach Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung.
b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein.
c) Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einer Testflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt werden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sein.

FCL.705
Rechte des Inhabers einer Klassen- oder Musterberechtigung

Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.

FCL.710
Klassen- und Musterberechtigungen — Baureihen

a)
Piloten müssen Unterschiedsschulungen oder ein Vertrautmachen absolvieren, um ihre Rechte auf eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, oder im Falle von Punkt FCL.710 Buchstabe d Nummer 1 diese Rechte aufrechtzuerhalten. Bei Baureihen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die gegebenenfalls in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. Bei der Erweiterung der mit einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge verbundenen Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst:

1.
allgemeine Luftfahrzeugkunde,
2.
betriebliche Abläufe,
3.
Flugleistung und Flugplanung.

b)
Die Unterschiedsschulung muss bei einer der folgenden Stellen absolviert werden:

1.
einer ATO,
2.
einer DTO im Falle von Luftfahrzeugen nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(1)(c) und (a)(2)(c),
3.
einem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mit einem genehmigten Unterschiedsschulungsprogramm für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster.

c)
Ungeachtet der Anforderung in Buchstabe b kann eine Unterschiedsschulung für folgende Luftfahrzeuge von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes bestimmt ist:

1.
Flugzeuge, für die eine Klassenberechtigung erforderlich ist:

i)
TMG,
ii)
SEP-Flugzeuge,
iii)
MEP-Flugzeuge,
iv)
SET-Flugzeuge mit Ausnahme technisch-komplizierter oder leistungsstarker SET-Flugzeuge;

2.
einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 3175 kg.

d)
Haben Piloten, nachdem sie ihre Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß diesem Buchstaben erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren:

1.
weitere Unterschiedsschulungen nach den Buchstaben a und b oder gegebenenfalls c,
2.
eine Befähigungsüberprüfung,
3.
eine Auffrischungsschulung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C im Falle einer Baureihe innerhalb der SEP-Klassenberechtigung mit einem bestimmten in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp.

da)
Punkt FCL.710 Buchstabe d gilt nicht im Fall von Baureihen innerhalb der TMG- und der SEP-Klassenberechtigung mit demselben Motortyp nach Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung.
e)
Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet.

FCL.725
Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen

a) Ausbildungslehrgang. Antragsteller für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Antragsteller für den Erwerb einer Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Der Ausbildungslehrgang für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.
b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
(1)
Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
(2)
Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
(3)
Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde.
(4)
Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
(5)
Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.
c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
d) Flugbetrieb mit einem und mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten – Musterberechtigungen
1.
Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Luftfahrzeug im Flugbetrieb mit einem Piloten und im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen. Die Inhaber dieser Rechte dürfen diese jedoch für eine bestimmte Betriebsform nur ausüben, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Sie haben für die entsprechende Betriebsform auf dem betreffenden Muster eine Flugausbildung nach Anlage 9 dieses Anhangs erfolgreich abgeschlossen, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist. Diese Flugausbildung für eine bestimmte Betriebsform muss entweder in den Erstausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO aufgenommen oder nach erstmaliger Erteilung der Musterberechtigung in Form einer zusätzlichen Ausbildung bei einer der folgenden Organisationen absolviert werden:

A)
einer ATO,
B)
einer Organisation, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt und die berechtigt ist, eine solche Ausbildung entweder auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer Erklärung durchzuführen.

ii)
Sie haben eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung wie folgt absolviert:

A)
Beim Flugbetrieb mit einem Piloten entweder

1.
im Flugbetrieb mit einem Piloten oder
2.
im Flugbetrieb mit mehreren Piloten mit zusätzlichen Elementen für den Flugbetrieb mit einem Piloten nach Anlage 9;

B)
beim Flugbetrieb mit mehreren Piloten im Flugbetrieb mit mehreren Piloten.

iii)
Darüber hinaus gilt im Fall des Flugbetriebs mit mehreren Piloten in Luftfahrzeugen mit einem Piloten Folgendes:

A)
Sie erfüllen die Anforderungen nach

1.
Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 4 bzw. Punkt FCL.720.H Buchstabe a Nummer 2;
2.
Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 5 bei Flugzeugen mit einem Piloten vor Beginn der Flugausbildung für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i.

B)
Sie üben ihre Rechte nur in einer Organisation aus, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt.

2.
Absolvieren Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten die Flugausbildung und die praktische Prüfung nur im Flugbetrieb mit mehreren Piloten, darf die Musterberechtigung nur mit einer Beschränkung auf den Flugbetrieb mit mehreren Piloten erteilt werden. Diese Beschränkung muss aufgehoben werden, wenn die Antragsteller eine zusätzliche Ausbildung und eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 absolvieren, die die für den Flugbetrieb mit einem Piloten erforderlichen Elemente umfassen.

In allen anderen Fällen darf die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden.

da) Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten – Klassenberechtigungen für Flugzeuge Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Flugzeug im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen, sofern diese Inhaber
1.
den Anforderungen genügen, die festgelegt sind in

i)
Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 4;
ii)
Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 5 vor Beginn der Flugausbildung für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe da Nummer 2.

2.
eine Flugausbildung abgeschlossen und eine Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in der betreffenden Flugzeugklasse nach Anlage 9 Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe g bei einer in Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i angegebenen Organisation bestanden haben und
3.
ihre Rechte nur in einer Organisation ausüben, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt.

Zusätzliche Rechte für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten in einer Flugzeugklasse mit einem Piloten dürfen nicht in die Lizenz eingetragen werden.

db) Wird eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten in einer der folgenden Betriebsformen durchgeführt, muss die Betriebsform, in der diese praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, in das Flugbuch der Antragsteller eingetragen und vom Prüfer unterzeichnet werden:
1.
Flugbetrieb mit mehreren Piloten
2.
Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten.
e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.
f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten (a), (b) und (c) vollständig angerechnet.

FCL.740
Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen

a)
Gültigkeit

1.
Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, für die der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in den Punkten FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
2.
Antragsteller, die die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem Betreiber absolvieren, der für die jeweilige Klassen- oder Musterberechtigung eine EBT eingeführt hat.

b)
Erneuerung

Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:

i)
bei einer ATO,
ii)
bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c handelte;
iii)
bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
iv)
bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.

2.
Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
3.
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.

Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.

Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.

c)
Piloten, die das EBT-Programm eines Betreibers verlassen, nachdem sie kein annehmbares Kompetenzniveau gemäß diesem EBT-Programm nachgewiesen haben, dürfen die mit dieser Musterberechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

1.
Sie haben eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolviert.
2.
Sie haben eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt FCL.625(c)(3) bzw. Punkt FCL.740(b)(3) bestanden. In diesem Fall gelten die Punkte FCL.625(b)(4) und FCL.740(a)(2) nicht.

KAPITEL 2

FCL.720.A
Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Flugzeuge

Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a)
Flugzeuge mit einem Piloten:
Antragsteller, die entweder bei der Beantragung einer Klassen- oder Musterberechtigung oder der Verlängerung der mit einer Klassen- oder Musterberechtigung bereits verbundenen Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten erstmals das Recht beantragen, ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten zu führen, müssen die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 4 sowie vor Aufnahme des entsprechenden Lehrgangs die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 5 erfüllen. Zusätzlich gilt für Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten beantragen, müssen mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen absolviert haben. Vor dem Beginn der Flugausbildung müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
i)
mindestens insgesamt 200 Stunden Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen, und
ii)
einer der folgenden Anforderungen genügen:

A)
Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche Theoriekenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder
B)
die ATPL(A)-Theorieprüfungen gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) bestanden haben oder
C)
zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der Theoriekenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde;

b)
Flugzeuge mit mehreren Piloten:
Antragsteller, die erstmals eine Musterzulassung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen Flugschüler sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lehrgang für die Erteilung einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) absolvieren und die vor Aufnahme des Musterberechtigungslehrgangs die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.
mindestens insgesamt 70 Stunden Flugerfahrung als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen besitzen;
2.
Inhaber einer IR(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein oder gewesen sein;
3.
die ATPL(A)-Theorieprüfungen gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) bestanden haben und
4.
sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird,

i)
Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Flugzeugen sein oder
ii)
Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Hubschraubern sein und mehr als 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten besitzen oder
iii)
mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben oder
iv)
mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr gemäß den einschlägigen Flugbetriebsanforderungen absolviert haben und

5.
den Lehrgang nach Punkt FCL.745.A abgeschlossen haben, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i)
Sie haben in den vorangegangenen 3 Jahren die Ausbildung und Überprüfung nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 oder Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgeschlossen.
ii)
Sie haben die Ausbildung nach Punkt FCL.915(e)(1)(ii) abgeschlossen.

c) Unbeschadet Punkt FCL.720.A Buchstabe b wird Antragstellern, die Anlage 9 Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i genügen, eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilt, deren Inhaber berechtigt sind, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe b innehaben. Für die Aufhebung der Beschränkung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
1.
Sie müssen sich einer Beurteilung bei einer ATO unterziehen, die ihren individuellen Ausbildungsbedarf im Hinblick auf die Aufhebung der Beschränkung bestimmt.
2.
Auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 1 müssen sie bei jener ATO eine Ausbildung abschließen, die es ihnen ermöglicht, das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen.
3.
Nach Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 müssen sie eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 ablegen.
4.
Nach Abschluss der praktischen Prüfung nach Nummer 3 müssen sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie müssen Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genügen, sofern sie die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt FCL.730.A dieses Anhangs erfüllen.
ii)
Sie müssen die Flugausbildung im Luftfahrzeug, die Manöver beim Start, bei der Landung und beim Durchstarten umfasst, abgeschlossen haben.

d) Soweit dies in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.

FCL.725.A
Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge

Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
a)
für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten:

1.
Der Theorielehrgang für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 7 Stunden Ausbildung auf einem mehrmotorigen Flugzeug und
2.
die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 2 Stunden und 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer unter normalen Bedingungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug und mindestens 3 Stunden 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer in Triebwerkausfallverfahren und asymmetrischen Flugtechniken.

b)
für Wasserflugzeuge mit einem Piloten:

1.
Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss Theorie- und Flugunterricht umfassen und
2.
die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug” für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn die Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung sind, bzw. 10 Stunden umfassen, wenn die Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung sind, und

c)
für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und Flugzeuge mit mehreren Piloten, dass die Ausbildungslehrgänge UPRT-Theorie- und -Flugunterricht entsprechend den klassen- oder musterspezifischen Besonderheiten umfassen müssen. Für den Flugunterricht können FSTD gemäß Anlage 9 Abschnitt A Nummer 18 verwendet werden.

FCL.730.A
Besondere Anforderungen an Piloten, die an einem Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten (Zero Flight Time Type Rating, ZFTT) teilnehmen — Flugzeuge

a) Ein Pilot, der an der Ausbildung in einem ZFTT-Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb für mehrere Piloten, das nach den Normen von CS-25 oder einer gleichwertigen Lufttüchtigkeitsforderung zugelassen ist, oder auf einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 10 Tonnen oder einer zugelassenen Belegung der Fluggastsitze mit mehr als 19 Fluggästen mindestens Folgendes absolviert haben:
1.
Falls ein FFS, der für Stufe CG, C oder Interim-C zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird:

i)
1500 Flugstunden bei Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind,
ii)
1500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte in allen anderen Fällen;

2.
falls ein FFS, der für Stufe GD oder D zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird:

i)
750 Flugstunden bei Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind,
ii)
500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte in allen anderen Fällen.

b) Wenn ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt wechselt, ist eine weitere Simulatorausbildung erforderlich.

FCL.735.A
Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation, MCC) — Flugzeuge

a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
(1)
25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
(2)
20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP-Lehrgang teilnehmen.
Es ist ein FNPT II MCC oder ein FFS zu verwenden. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC-Ausbildung und die Ausbildung für die Musterberechtigung derselbe FFS verwendet wird.
b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c) Sofern der MCC-Lehrgang nicht mit einem Musterberechtigungslehrgang verbunden wurde, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 erlassen.

FCL.740.A
Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge

a) Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:
(1)
innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen drei Monate eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 in der entsprechenden Flugzeugklasse oder dem entsprechenden Flugzeugmuster oder in einem FSTD, das diese Klasse oder dieses Muster nachbildet, bestanden haben und
(2)
während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren:

i)
10 Streckenabschnitte als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder
ii)
1 Streckenabschnitt als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder FFS, der mit einem Prüfer geflogen wird. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden.

(3)
Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen.
(4)
Die Verlängerung einer BIR oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.
b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1)
Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge und TMG. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge oder TMG müssen die Antragsteller

i)
innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder
ii)
innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:

A)
6 Stunden als PIC,
B)
12 Starts und 12 Landungen,
C)
eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (CRI) und zur Zufriedenheit des FI bzw. CRI, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. Antragsteller sind von dieser Auffrischungsschulung befreit, wenn sie in einer beliebigen Flugzeugklasse oder einem beliebigen Flugzeugmuster eine der folgenden Prüfungen bzw. Beurteilungen bestanden haben:

1.
eine Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen,
2.
eine praktische Prüfung,
3.
eine praktische EBT-Beurteilung,
4.
eine Kompetenzbeurteilung.

(2)
Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
(3)
Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anhang 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.
(4)
Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch für SEP-Flugzeuge (sea) inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und diese Anforderungen an beide Berechtigungen erfüllen.“ In jeder Klasse müssen mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und 12 Landungen absolviert werden.
(5)
Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer BIR nach Punkt FCL.835(g)(8) kombiniert werden.
c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.

FCL.745.A Fortgeschrittener UPRT-Lehrgang — Flugzeuge

a)
Der fortgeschrittene UPRT-Lehrgang ist bei einer ATO zu absolvieren und muss mindestens Folgendes umfassen:

1.
5 Stunden Theorieunterricht,
2.
Besprechungen vor und nach dem Flug sowie
3.
3 Stunden Flugunterricht mit einem Fluglehrer, der nach Punkt FCL.915 Buchstabe e für Flugzeuge lehrberechtigt ist (FI(A)), und fortgeschrittener UPRT-Unterricht in einem Flugzeug, das für den Ausbildungszweck geeignet ist. Flugzeit, die keine fortgeschrittene UPRT umfasst, aber dazu dient, in den UPRT-Ausbildungsbereich zu gelangen oder von dort zurückzukehren, darf auf diese drei Stunden nicht angerechnet werden.

b)
Nach Abschluss des UPRT-Lehrgangs erhalten Bewerber ein von der ATO ausgestelltes Abschlusszeugnis.

KAPITEL 3

FCL.720.H
Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Hubschrauber

Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a)
Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen

(1)
mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern nachweisen;
(2)
sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird:

i)
Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Hubschraubern sein oder
ii)
mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie nachweisen;
iii)
mindestens 500 Stunden als Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten nachweisen;

(3)
die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben.

b)
Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat:

(1)
70 Stunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Hubschraubern absolviert hat;
(2)
die praktische Prüfung für mehrere Piloten auf dem entsprechenden Hubschraubermuster als PIC bestanden hat.

c)
Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss

(1)
vor Beginn der Flugausbildung:

i)
die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben oder
ii)
Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss eines von einer ATO durchgeführten Vorab-Lehrgangs sein. Der Lehrgang muss die folgenden Sachgebiete des ATPL(H)-Theorielehrgangs abdecken:

allgemeine Flugzeugkunde: Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk und Instrumente/Elektronik,

Flugleistung und Flugplanung: Masse und Schwerpunktlage, Leistung;

(2)
im Falle von Bewerbern, die keinen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)- oder CPL(H)/IR-Ausbildungslehrgang absolviert haben, mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern absolviert haben.

FCL.735.H
Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Hubschrauber

a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens:
(1)
für MCC/IR:

i)
25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
ii)
20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird;

(2)
für MCC/VFR:

i)
25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
ii)
15 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 10 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 7 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird.

b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i bzw. Buchstabe a Absatz 2 Ziffer i erlassen.
e) Einem Bewerber um die MCC/IR-Ausbildung, der eine MCC/VFR-Ausbildung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erlassen, und er muss 5 Stunden praktische MCC/IR-Ausbildung absolvieren.

FCL.740.H
Verlängerung von Musterberechtigungen – Hubschrauber

a)
Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber müssen die Antragsteller gegebenenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
Sie müssen Folgendes absolviert haben:

i)
innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Musterberechtigung mindestens 2 Flugstunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters,
ii)
innerhalb der 3 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Musterberechtigung eine Befähigungsüberprüfung,

A)
die nach Anlage 9 in dem betreffenden Hubschraubermuster oder einem FSTD, das dieses Muster nachbildet, durchgeführt wird;
B)
deren Dauer auf die unter Ziffer i genannte Flugzeit angerechnet werden kann;

2.
Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 3175 kg müssen sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie müssen Buchstabe a Nummer 1 erfüllen.
ii)
Sie müssen in dem betreffenden Hubschraubermuster die folgenden beiden Anforderungen erfüllen:

A)
innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Musterberechtigung mindestens 6 Flugstunden als PIC,
B)
innerhalb der 3 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. Antragsteller können die Auffrischungsschulung in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren.

b)
Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SEP-Hubschrauber sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie während der Gültigkeitsdauer eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster absolviert haben:

1.
mindestens 2 Stunden, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii absolviert haben;
2.
mindestens 6 Stunden, wenn sie eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B absolviert haben.

Die Befähigungsüberprüfung bzw. die Auffrischungsschulung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung durchgeführt wird.

c)
Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SET-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3175 kg sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie Folgendes insgesamt absolviert haben:

1.
300 Stunden als PIC auf Hubschraubern,
2.
15 Stunden auf jedem Muster, für das sie eine Berechtigung besitzen,
3.
eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster während der Gültigkeitsdauer:

i)
mindestens 2 Stunden, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii absolviert haben;
ii)
mindestens 6 Stunden, wenn sie eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B absolviert haben.

Die Befähigungsüberprüfung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung abgeschlossen wird.

d)
Antragsteller, die eine praktische Prüfung für die Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung oder eine Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung einer Musterberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, müssen eine Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigungen, die sie bereits in den gemeinsamen Gruppen gemäß den Buchstaben b und c innehaben, erhalten.

Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird.

e)
Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden.
f)
Antragsteller, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. Im Falle der Buchstaben b und c dürfen Antragsteller ihre Rechte in keinem der Muster ausüben.

KAPITEL 4

FCL.720.PL
Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge

Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen erfüllen:
a)
für Flugzeugpiloten:

(1)
Inhaber einer CPL/IR(A) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL(A) sein;
(2)
Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein;
(3)
mehr als 100 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben;
(4)
40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben;

b)
für Hubschrauberpiloten:

(1)
Inhaber einer CPL/IR(H) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL/IR(H) sein;
(2)
Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein;
(3)
mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;
(4)
40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben;

c)
für Piloten, die qualifiziert sind, sowohl Flugzeuge als auch Hubschrauber zu fliegen:

(1)
Inhaber mindestens einer CPL(H) sein;
(2)
entweder ein IR und theoretische ATPL-Kenntnisse oder eine ATPL jeweils für Flugzeuge oder für Hubschrauber besitzen;
(3)
Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Hubschraubern oder Flugzeugen sein;
(4)
mindestens 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern oder Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben;
(5)
40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder Hubschraubern absolviert haben, wenn der Pilot keine Erfahrung als ATPL oder auf Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten besitzt.

FCL.725.PL
Flugausbildung für die Erteilung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge

Der Flugausbildungsteil des Ausbildungslehrgangs für eine Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss sowohl im Luftfahrzeug als auch einem FSTD, das das Luftfahrzeug nachbildet und für diesen Zweck entsprechend zugelassen ist, absolviert werden.

FCL.740.PL
Verlängerung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge

a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss der Bewerber
(1)
innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in dem betreffenden Powered-lift-Luftfahrzeug absolvieren;
(2)
während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren:

i)
10 Streckenabschnitte als Pilot des betreffenden Musters von Powered-lift-Luftfahrzeugen, oder
ii)
1 Streckenabschnitt als Pilot des betreffenden Musters von Powered-lift-Luftfahrzeugen oder FFS, mit einem Prüfer geflogen. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden.

(3)
Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen.
b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.

KAPITEL 5

FCL.720.As
Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Luftschiffe

Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftschiffe die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
a)
für Luftschiffe mit mehreren Piloten:

(1)
70 Flugstunden als PIC auf Luftschiffen absolviert haben;
(2)
Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Luftschiffen sein.
(3)
Einem Bewerber, der die Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung mit einer Einschränkung der Rechte auf die Funktionen nur als Kopilot erteilt. Diese Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot 100 Flugstunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Luftschiffen absolviert hat.

FCL.735.As
Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Luftschiffe

a) Der MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens umfassen:
(1)
12 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie
(2)
5 Stunden praktische MCC-Ausbildung.
Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.
b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren.
c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt.
d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, werden die Anforderungen gemäß Buchstabe a erlassen.

FCL.740.As
Verlängerung von Musterberechtigungen — Luftschiffe

a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber
(1)
eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Luftschiffklasse in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung bestehen und
(2)
mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Luftschiffmusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden.
(3)
Die Verlängerung einer IR(As), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden.
b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat.

ABSCHNITT I

FCL.800
Kunstflugberechtigung

a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG dürfen Kunstflüge nur dann durchführen, wenn sie Inhaber einer Kunstflugberechtigung nach diesem Punkt sind.

b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben:
(1)
nach Erteilung der Lizenz mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC in Flugzeugen oder TMG,
(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:

i)
einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht;
ii)
mindestens 5 Stunden Kunstflugunterricht in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb.

c) Die mit einer Kunstflugberechtigung verbundenen Rechte sind auf Kunstflug entweder in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb eingeschränkt, je nachdem, auf welchem Luftfahrzeug die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) erfüllt wurden. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Pilot mindestens 3 Schulungsflüge mit Fluglehrer, die den vollständigen Kunstfluglehrplan abdecken, in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb erfolgreich absolviert hat.

d) Antragsteller für den Erwerb einer Kunstflugberechtigung, die bereits Inhaber einer TMG-Klassenberechtigung sowie von Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten für Segelflugzeuge nach Punkt SFCL.200(d) in Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind,
1.
unterliegen nicht der in Punkt (c) festgelegten Einschränkung ihrer Kunstflugberechtigung auf Flugzeuge, sofern sie die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) auf Flugzeugen erfüllt haben oder
2.
erhalten die vollständige Anrechnung in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b) für die Erteilung einer auf TMG im Motorflug eingeschränkten Kunstflugberechtigung. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn der Pilot die Ausbildung nach Punkt (c) abgeschlossen hat.

FCL.805
Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern

a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind.

b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:
(1)
mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz;
(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:

i)
theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen;
ii)
mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, und
iii)
ausgenommen Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 5 Eingewöhnungsflüge auf einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug geschleppt wird.

c) Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:
(1)
mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz. Mindestens 30 dieser Flugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll;
(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:

i)
theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen;
ii)
mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Banner geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten.

d) Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach Luftfahrzeug, in dem der Flugunterricht absolviert wurde. Für das Schleppen von Bannern sind die Rechte auf die für den Flugunterricht verwendete Schleppmethode zu beschränken. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot mindestens drei Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in einem der beiden Luftfahrzeuge und die Schleppmethode für das Schleppen von Bannern umfassen.

e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben.

f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.

g) Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern mit TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach Punkt SFCL.205 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder gegebenenfalls alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (b) bzw. Punkt (c) vollständig angerechnet.

FCL.810
Nachtflugberechtigung

a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe
(1)
Für die Ausübung der mit einer LPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMG oder Luftschiffe verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht müssen Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

i)
theoretischen Unterricht;
ii)
mindestens 5 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit einem Lehrberechtigten und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen bis zum vollständigen Stillstand.

(2)
Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist.
(3)
Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen.
(4)
Antragstellern für den Erwerb einer Nachtflugberechtigung für Flugzeuge oder TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer TMG-Nachtflugberechtigung nach Punkt SFCL.210 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen der Punkte (1) und (2) vollständig angerechnet.

b) Hubschrauber. Wenn die Rechte einer PPL für Hubschrauber unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der Bewerber:
(1)
mindestens 100 Flugstunden als Pilot in Hubschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 60 Stunden als PIC auf Hubschraubern und 20 Stunden Überlandflug;
(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von sechs Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:

i)
5 Stunden theoretischen Unterricht;
ii)
10 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Hubschrauber mit einem Lehrberechtigten und
iii)
5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

(3)
Einem Bewerber, der Inhaber einer IR in einem Flugzeug oder TMG ist oder war, werden 5 Stunden auf die Anforderung in obigem Absatz 2 Ziffer ii angerechnet.

c) Ballone. Wenn die Rechte einer LAPL für Ballone oder einer BPL unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber mindestens 2 Schulungsflüge bei Nacht von mindestens jeweils einer Stunde Dauer absolvieren.

FCL.815
Bergflugberechtigung

a) Rechte. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten benannte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist. Inhaber einer LAPL oder einer PPL mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG können eine erstmalige Bergberechtigung erlangen auf
(1)
Rädern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen zu fliegen, wenn diese nicht schneebedeckt sind, oder
(2)
Skiern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländenzu fliegen, wenn diese schneebedeckt sind.
(3)
Die mit der der erstmaligen Berechtigung verbundenen Rechte können auf Räder bzw. Skier erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechenden zusätzlichen Lehrgang für Vertrautmachen einschließlich theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einem Berg-Fluglehrer absolviert hat.

b) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit Theorieunterricht und Flugausbildung bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den mit der beantragten Bergflugberechtigung verbundenen Rechten angemessen sein.

c) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren. Die praktische Prüfung umfasst Folgendes:
(1)
Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse;
(2)
6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind.

d) Für die Ausübung der mit der Bergflugberechtigung verbundenen Rechte muss der Inhaber dieser Berechtigung in den letzten zwei Jahren eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
1.
Er muss mindestens sechs Landungen auf einer Fläche absolviert haben, für die eine Bergflugberechtigung erforderlich ist.
2.
Er muss eine Befähigungsüberprüfung absolviert haben, die den Anforderungen in Buchstabe c entspricht. Der Abschluss der Befähigungsüberprüfung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und vom zuständigen Prüfer unterzeichnet werden.

e) Verlängerung Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der Bewerber entweder
1.
in den letzten 2 Jahren mindestens sechs Landungen auf einem Gelände durchgeführt haben, für das festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, oder
2.
eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die den Anforderungen in Buchstabe c entspricht.

f) Erneuerung. Wenn eine Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderung gemäß Buchstabe e Nummer 2 erfüllen.

FCL.820
Testflugberechtigung

a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-21 definiert tätig sein, wenn sie Inhaber einer Testflugberechtigung sind.

b) Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung nach Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden:
(1)
Hubschraubern, für die eine Zulassung gemäß den Normen von CS-27 oder CS-29 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex erteilt wurde oder erteilt werden soll, oder
(2)
Flugzeugen, für die eine Zulassung gemäß Folgendem erteilt wurde oder erteilt werden soll:

i)
den Normen von CS-25 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex oder
ii)
den Normen von CS-23 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex, außer für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger.

c) Die Rechte des Inhabers einer Testflugberechtigung bestehen innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in Folgendem:
(1)
im Falle einer Testflugberechtigung Kategorie 1: Durchführung aller Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot;
(2)
im Falle von einer Testflugberechtigung Kategorie 2:

i)
Durchführung von Testflügen Kategorie 1 wie in Teil-21 festgelegt:

als Kopilot oder

als PIC, im Falle der in Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii genannten Flugzeuge, außer denjenigen innerhalb der Kategorie für den regionalen Pendelverkehr oder die eine Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit von mehr als 0,6 Mach oder eine Gipfelhöhe über 25000 Fuß besitzen;

ii)
Durchführung von allen anderen Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot;

(3)
Durchführung von Flügen ohne Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Abschnitt H mit der Ausnahme, dass die Testflugberechtigung nicht für den gewerblichen Luftverkehr verwendet werden darf.

d) Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Testflugberechtigung müssen
(1)
mindestens Inhaber einer CPL und einer IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein,
(2)
mindestens 1000 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden als PIC,
(3)
einen entsprechenden Ausbildungslehrgang für das gewünschte Luftfahrzeug und die gewünschte Kategorie von Flügen bei einer ATO absolviert haben. Die Ausbildung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:

Leistung;

Stabilität und Steuerungs-/Handling-Eigenschaften;

Bordanlagen;

Testmanagement;

Risiko-/Sicherheitsmanagement.

e) Die Rechte von Inhabern einer Testflugberechtigung können auf eine andere Testflugkategorie und eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert werden, wenn die Inhaber einen weiteren Lehrgang bei einer ATO absolviert haben.

FCL.825
Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR)

a)
Rechte und Bedingungen

(1)
Die Rechte des Inhabers einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (Route Instrument Rating, EIR) bestehen in der Durchführung von Flügen am Tage nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges mit einem Flugzeug, für das eine Klassen- oder Musterberechtigung vorhanden ist. Das Recht kann um die Durchführung von Nachtflügen nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges erweitert werden, wenn der Pilot Inhaber einer Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 ist.
(2)
Der Inhaber der EIR darf einen Flug, bei dem er beabsichtigt, die Rechte seiner Berechtigung auszuüben, nur beginnen oder fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass:

i)
die Wetterbedingungen beim Abflug so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Start bis zu einem geplanten Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug nach Sichtflugregeln geflogen werden kann, und
ii)
die Wetterbedingungen am planmäßigen Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Übergang von Instrumenten- auf Sichtflug bis zur Landung nach Sichtflugregeln durchgeführt werden kann.

b)
Anforderungen. Bewerber um die EIR müssen mindestens Inhaber einer PPL(A) sein und mindestens 20 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen absolviert haben.
c)
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine EIR müssen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten in einer ATO Folgendes absolviert haben:

(1)
mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht gemäß FCL.615 und
(2)
eine Instrumentenflug-Ausbildung, bei der:

i)
die Flugausbildung für eine EIR für einmotorige Flugzeuge mindestens 15 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss und
ii)
die Flugausbildung für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge mindestens 16 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss, davon mindestens 4 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen.

d)
Theoretische Kenntnisse. Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber theoretische Kenntnisse auf einem den eingeräumten Rechten angemessenen Niveau in den unter FCL.615 Buchstabe b genannten Sachgebieten nachweisen.
e)
Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem Prüfer (IRE) absolvieren. Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für eine EIR für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden.
f)
Abweichend von Buchstabe c und d muss der Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 2 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in der Streckenphase des Flugs in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, und er muss eine praktische Prüfung gemäß Buchstabe e ablegen.
g)
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung.

(1)
Eine EIR gilt für 1 Jahr.
(2)
Bewerber um die Verlängerung einer EIR müssen:

(i)
in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in einem Flugzeug ablegen oder
ii)
in den letzten 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 6 Stunden als PIC nach Instrumentenflugregeln und einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde mit einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren.

(3)
Für jede zweite aufeinanderfolgende Verlängerung muss der Inhaber der EIR eine Befähigungsüberprüfung gemäß Buchstabe g Absatz 2 Ziffer i ablegen.
(4)
Wenn eine EIR abgelaufen ist, müssen Bewerber für eine Erneuerung ihrer Rechte:

i)
eine Auffrischungsschulung bei einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren, um den erforderlichen Befähigungsstand zu erreichen, und
ii)
eine Befähigungsüberprüfung absolvieren.

(5)
Wenn die EIR nicht innerhalb der letzten 7 Jahre ab dem letzten Gültigkeitstermin verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen EIR-Kenntnisse gemäß FCL.615 Buchstabe b wiederholen.
(6)
Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge müssen die Befähigungsprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung und der nach Buchstabe g Nummer 2 Ziffer ii vorgeschriebene Schulungsflug in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden. Ist der Pilot auch Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, wird mit dieser Befähigungsüberprüfung auch die Verlängerung oder Erneuerung der EIR für einmotorige Flugzeuge erreicht. Ein in einem mehrmotorigen Flugzeug absolvierter Schulungsflug erfüllt auch die Anforderungen an einen Schulungsflug für die EIR für einmotorige Flugzeuge.

h)
Wenn der Bewerber um die EIR die Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten mit einer IRI(A) oder einer FI(A) und dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR oder EIR absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 5 bzw. 6 Stunden auf die in Buchstabe c Absatz 2 Ziffern i bzw. ii genannten Stunden angerechnet werden. Die 4 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen gemäß Buchstabe c Absatz 2 Ziffer ii können nicht angerechnet werden.

(1)
Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei der ATO unterziehen.
(2)
Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.

i)
Bewerbern um die EIR, die Inhaber einer PPL oder CPL gemäß Teil-FCL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf die in Buchstabe c genannten Anforderungen gewährt werden. Um die EIR zu erhalten, muss der Bewerber:

(1)
die praktische Prüfung für die EIR erfolgreich absolvieren;
(2)
abweichend von Buchstabe d dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat;
(3)
eine Mindesterfahrung von mindestens 25 Flugstunden nach IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.

FCL.830
Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge

a)
Inhaber einer Pilotenlizenz mit dem Recht zum Fliegen von Segelflugzeugen dürfen ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler mit Ausnahme von Reisemotorseglern nur in Wolken betreiben, wenn sie Inhaber einer Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge sind.
b)
Bewerber um eine Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge müssen mindestens Folgendes absolviert haben:

(1)
30 Stunden als PIC in Segelflugzeugen oder Motorseglern nach der Erteilung der Lizenz;
(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:

i)
theoretischen Unterricht und
ii)
mindestens 2 Stunden Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in Segelflugzeugen oder Motorseglern, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben, wovon höchstens eine Stunde auf TMGs absolviert werden darf, und

(3)
eine praktische Prüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE.

c)
Inhabern einer EIR oder einer IR(A) wird eine Anrechnung auf die Anforderung gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i gewährt. Abweichend von Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii ist mindestens eine Stunde Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in einem Segelflugzeug oder Motorsegler außer TMG zu absolvieren, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben.
d)
Inhaber einer Wolkenflugberechtigung dürfen ihre Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 1 Flugstunde oder 5 Flüge als PIC, der die Rechte der Wolkenflugberechtigung ausübt, in Segelflugzeugen oder Motorseglern mit Ausnahme von Reisemotorseglern absolviert haben.
e)
Inhaber einer Wolkenflugberechtigung, die die Anforderungen gemäß Buchstabe d nicht erfüllen, müssen vor einer Wiederaufnahme der Ausübung ihrer Rechte:

(1)
sich einer Befähigungsüberprüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE unterziehen, oder
(2)
die gemäß Buchstabe d vorgeschriebenen zusätzlichen Flugzeiten bzw. Flüge mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolvieren.

f)
Inhabern einer gültigen EIR oder einer IR(A) ist eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu gewähren.

FCL.835
Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR)

a)
Rechte und Bedingungen

1.
Die Rechte eines BIR-Inhabers bestehen in der Durchführung von Flügen nach IFR auf Flugzeugen mit einem Piloten, für die er die Klassenberechtigungen innehat; ausgenommen hiervon sind

i)
Hochleistungsflugzeuge,
ii)
Flugzeugbaureihen, wenn betriebliche Eignungsdaten ergeben haben, dass eine IR erforderlich ist.

2.
Die mit einer BIR verbundenen Rechte dürfen nur nach Punkt FCL.205.A ausgeübt werden.
3.
Die mit einer BIR verbundenen Rechte dürfen nachts nur ausgeübt werden, wenn der Pilot eine Nachtflugberechtigung nach Punkt FCL.810 innehat.
4.
Die mit einer BIR verbundenen Rechte für mehrmotorige Flugzeuge gelten auch für einmotorige Flugzeuge, für die der Pilot eine gültige Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge innehat.
5.
Die Ausübung der mit einer BIR verbundenen Rechte unterliegt folgenden Bedingungen:

i)
Die als Flugplatz-Betriebsminima verwendete Entscheidungshöhe (DH) oder Sinkflugmindesthöhe (MDH) muss mindestens 200 ft über dem Wert liegen, der sonst nach Punkt „NCO.OP.110 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — Flugzeuge und Hubschrauber” und Punkt „NCO.OP.111 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — NPA, APV, CAT I Flugbetrieb” von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechnet würde.
ii)
Die als Flugplatz-Betriebsminima verwendete Sicht darf nicht unter 1500 m liegen.
iii)
Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln nicht aufnehmen oder einen Übergang vom Instrumenten- auf Sichtflug durchführen, es sei denn,

A)
am Startflugplatz beträgt die Sicht mindestens 1500 m und die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 600 ft, oder es gelten die für die jeweilige Flugzeugkategorie veröffentlichten Mindestwerte für den Platzrundenanflug, je nachdem, welcher der beiden Werte größer ist, und
B)
am Zielflugplatz und an jedem erforderlichen Ausweichflugplatz beträgt die Sicht den verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen zufolge für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder von der tatsächlichen Abflugzeit bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, mindestens 1500 m und die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 600 ft oder es gilt der für die jeweilige Flugzeugkategorie veröffentlichte Mindestwert für den Platzrundenanflug oder die nach Punkt (i) um 200 ft erhöhte DH/MDH, je nachdem, welcher Wert größer ist.

b)
Voraussetzungen. Antragsteller für den Erwerb einer BIR müssen mindestens Inhaber einer PPL(A) sein.
c)
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine BIR müssen bei einer ATO

1.
Theorieunterricht nach Punkt FCL.615(a) absolviert haben und
2.
Flugunterricht absolviert haben, der die folgenden Instrumentenflug-Ausbildungsmodule umfasst:

i)
Modul 1 — das Ausbildungsmodul für die Vermittlung von Kernfähigkeiten für die Befähigung zum Fliegen allein mit Hilfe von Instrumenten;
ii)
Modul 2 — das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten für den IFR-Abflug, Warteverfahren, 2D- und 3D-Anflugverfahren;
iii)
Modul 3 — das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten für Strecken- IFR-Verfahren und
iv)
Modul 4 — (für den Erwerb einer BIR für mehrmotorige Flugzeuge) das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten, das einen asymmetrischen Instrumentenanflug und Durchstartverfahren bei einem ausgefallenen Triebwerk umfasst, und

3.
Flugunterricht absolviert haben, der folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Das in Punkt (c)(2)(i) genannte Modul muss zunächst abgeschlossen werden. Die in Punkt (c)(2)(ii) und Punkt (c)(2)(iii) genannten Module und gegebenenfalls das in Punkt (c)(2)(iv) genannte Modul können in einer vom Antragsteller gewählten Reihenfolge abgeschlossen werden.
ii)
Die in Punkt (c)(2) genannten Module können in Flugzeugen, FSTD oder einer Kombination davon absolviert werden. Auf jeden Fall muss der Antragsteller eine Schulung in dem für die praktische Prüfung zu verwendenden Flugzeug absolvieren.
iii)
Die in Punkt (c)(2)(i), Punkt (c)(2)(ii) und Punkt (c)(2)(iv) genannten Module können außerhalb einer ATO begonnen, müssen jedoch bei einer ATO abgeschlossen werden. Das in Punkt (c)(2)(iii) genannte Modul kann außerhalb einer ATO abgeschlossen werden.
iv)
Ein Pilot, der keine Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge innehat, muss vor Beginn des in Punkt (c)(2)(iv) genannten Moduls die in Abschnitt H dieses Anhangs (Teil-FCL) genannte Ausbildung an mehrmotorigen Flugzeugen absolvieren.

d)
Theoriekenntnisse. Bevor sie die praktische Prüfung ablegen, müssen Antragsteller im Rahmen von Prüfungen in den in Punkt FCL.615(b) genannten Sachgebieten ein den gewährten Rechten angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen nachweisen. Die Prüfung der Theoriekenntnisse umfasst jeweils eine Prüfung für jedes Modul nach den Punkten (c)(2)(i), (c)(2)(ii) und (c)(2)(iii).
e)
Praktische Prüfung. Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (c) müssen die Antragsteller eine praktische Prüfung auf einem Flugzeug nach Anlage 7 absolvieren. Für den Erwerb einer BIR für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer BIR für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes als einmotoriges Flugzeug.
f)
Abweichend von Punkt (d) müssen Inhaber einer BIR, die auch Inhaber einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sind und erstmals eine BIR für mehrmotorige Flugzeuge beantragen, einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren, der die Ausbildung nach Punkt (c)(2)(iv) umfasst, und die praktische Prüfung nach Punkt (e) bestehen.
g)
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

1.
Eine BIR gilt für ein Jahr.
2.
Antragsteller für die Verlängerung einer BIR müssen

i)
innerhalb einer Frist von drei Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestanden haben oder
ii)
innerhalb des Gültigkeitszeitraums sechs Stunden als PIC nach IFR, einschließlich drei Instrumentenanflugverfahren, sowie einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde mit einem Lehrberechtigten absolviert haben, der Rechte für die Erteilung einer Ausbildung für den Erwerb der BIR innehat.

3.
Für jede zweite anschließende Verlängerung muss der Inhaber der BIR eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (2)(i) auf einem Flugzeug ablegen.
4.
Beschließt ein Pilot, die Verlängerungsanforderungen früher als nach Punkt (g)(2)(i) zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
5.
Antragsteller, die den betreffenden Teil einer BIR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der BIR nicht bestehen, dürfen die BIR-Rechte erst dann wieder ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben.
6.
Nach Ablauf einer BIR müssen Antragsteller für die Erneuerung ihrer Rechte(,)

i)
um gegebenenfalls das erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, eine Auffrischungsschulung absolvieren, die von einer ATO angeboten wird, oder, falls die BIR bereits seit höchstens drei Jahren abgelaufen ist, von einem Lehrberechtigten angeboten wird, der Rechte für die Erteilung von Ausbildung für den Erwerb einer BIR innehat, und
ii)
eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug bestehen.

7.
Für eine BIR für mehrmotorige Flugzeuge müssen die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung sowie die Flugausbildung nach Punkt (g)(2)(ii) auf einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden.
8.
Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung einer BIR kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten, auf deren Grundlage Rechte nach Punkt FCL.835(a)(1) ausgeübt werden können, kombiniert werden.

h)
Antragstellern für den Erwerb einer BIR, die Inhaber einer PPL oder CPL nach Anhang I (Teil-FCL) und einer gültigen IR(A) sind, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland ausgestellt wurde, kann dies auf den in Punkt (c)(2) genannten Ausbildungslehrgang vollständig angerechnet werden. Um die BIR zu erhalten, müssen Antragsteller

1.
die praktische Prüfung nach Punkt (e) erfolgreich absolviert haben,
2.
gegenüber dem Prüfer im Rahmen der praktischen Prüfung mündlich nachweisen, dass sie sich ein angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen in Luftfahrtrecht, Meteorologie sowie Flugplanung und -durchführung angeeignet haben, und
3.
eine Mindesterfahrung von mindestens 25 Stunden Flugzeit nach IFR als PIC auf Flugzeugen besitzen.

j)
Dem Inhaber einer IR wird dies auf die Anforderungen in Punkt (c)(2) vollständig angerechnet.

ABSCHNITT J

KAPITEL 1

FCL.900
Lehrberechtigungen

a) Allgemeines. Personen dürfen Folgendes nur durchführen:
(1)
Flugunterricht in Luftfahrzeugen, wenn sie Inhaber des Folgenden sind:

i)
einer Pilotenlizenz, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt oder anerkannt wurde;
ii)
einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde;

(2)
Flugunterricht oder MCC-Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instruction, SFI), wenn sie Inhaber einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung sind, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde.
b) Besondere Bedingungen:
(1)
Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Flugunterrichtsrechte gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist und zwar aufgrund der Einführung

i)
neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers oder
ii)
neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang (Teil-FCL).

Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.

(2)
Inhaber eines Zeugnisses gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Lehrberechtigtenkategorie festgelegt sind. Ungeachtet FCL.905.TRI Buchstabe b schließt ein nach diesem (Unter)absatz erteiltes TRI-Zeugnis das Recht zur Ausbildung im Hinblick auf die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ein.
c) Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
1.
Ungeachtet Buchstabe a stellt die zuständige Behörde, wenn der Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets erteilt wird, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, Bewerbern eine Lehrberechtigung aus, sofern der Bewerber

i)
Inhaber einer Pilotenlizenz ist, die folgende Kriterien erfüllt:

A)
sie entspricht den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago;
B)
es handelt sich in jedem Fall um mindestens eine CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mit der entsprechenden Berechtigung oder dem entsprechenden Zeugnis;

ii)
die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Lehrberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt;
iii)
gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

2.
Das Zeugnis ist beschränkt auf die Erteilung von Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)
er wird außerhalb des Gebiets erteilt, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
ii)
er wird Flugschülern erteilt, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.

FCL.915
Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte

a)
Allgemeines
Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
b)
Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen
Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug berechtigt, muss
1.
für die Lizenzausbildung Inhaber mindestens der Lizenz oder, im Falle von Punkt FCL.900 Buchstabe c, Inhaber einer gleichwertigen Lizenz sein, für die der Flugunterricht erteilt werden soll;
2.
für die Berechtigungsausbildung Inhaber der entsprechenden Berechtigung oder, im Falle von Punkt FCL.900 Buchstabe c, Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung sein, für die der Flugunterricht erteilt werden soll;
3.
außer im Falle von Testfluglehrberechtigten (FTI)

i)
mindestens 15 Flugstunden als Pilot der Luftfahrzeugklasse oder des Luftfahrzeugmusters absolviert haben, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, davon höchstens 7 Stunden in einem FSTD, das die Luftfahrzeugklasse oder das Luftfahrzeugmuster nachbildet, falls zutreffend, oder
ii)
eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie in dieser Luftfahrzeugklasse oder diesem Luftfahrzeugmuster bestanden haben;

4.
berechtigt sein, als verantwortlicher Pilot (PIC) auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein, sowie
5.
bei der Erteilung von Flugunterricht in einer Baureihe der SEP-Flugzeugklasse mit einem in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:

i)
mindestens 5 Flugstunden als Pilot in dieser Baureihe absolviert haben,
ii)
eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie auf dieser Baureihe bestanden haben.

c)
Anrechnung auf weitere Lehrberechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung
1.
Die vollständige Anrechnung von Lehr- und Lernfähigkeiten kann gewährt werden:

i)
Inhabern einer Lehrberechtigung, die weitere Lehrberechtigungen beantragen, und
ii)
Antragstellern für den Erwerb einer Lehrberechtigung, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind.

2.
Stunden, die als Prüfer während praktischer Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen geflogen wurden, werden vollständig auf Verlängerungsanforderungen für alle vorhandenen Lehrberechtigungen angerechnet.
d) Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert sind.
e) Zusätzliche Anforderungen an die Lehrberechtigung in einem Ausbildungslehrgang nach FCL.745.A:
1.
Bevor sie als Lehrberechtigte für einen Ausbildungslehrgang nach Punkt FCL.745.A tätig werden, müssen Inhaber einer Lehrberechtigung zusätzlich zu Buchstabe b

i)
mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben, davon 200 Stunden Flugunterricht;
ii)
an einer ATO einen Ausbildungslehrgang zum UPRT-Lehrberechtigten absolviert haben, bei dem die Kompetenz der Bewerber laufend bewertet wurde, nachdem sie die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe e Nummer 1 Ziffer i erfüllt haben, und
iii)
nach Abschluss des Lehrgangs ein Abschlusszeugnis erhalten haben, das von der ATO ausgestellt wurde, deren Ausbildungsleiter (HT) die in Buchstabe e Nummer 1 aufgeführten Rechte in das Flugbuch der Bewerber eingetragen hat.

2.
Die in Buchstabe e Nummer 1 aufgeführten Rechte dürfen von den Lehrberechtigten nur dann ausgeübt werden, wenn sie im vorangegangenen Jahr an einer ATO eine Auffrischungsschulung absolviert haben, in deren Verlauf ihre Fähigkeit, Unterricht nach Punkt FCL.745.A zu erteilen, zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters festgestellt wurde.
3.
Lehrberechtigte, die die in Buchstabe e Nummer 1 genannten Rechte innehaben, können in einem in Buchstabe e Nummer 1 Ziffer ii genannten Lehrgang Unterricht erteilen, sofern sie

i)
über 25 Stunden Erfahrung mit Flugunterricht während der Ausbildung nach Punkt FCL745.A verfügen,
ii)
sich einer Beurteilung ihrer Kompetenz für dieses Recht unterzogen haben und
iii)
den zeitlichen Anforderungen nach Buchstabe e Nummer 2 genügen.

4.
Diese Rechte sind in das Flugbuch des Lehrberechtigten einzutragen und vom Prüfer zu unterzeichnen.

FCL.920
Fluglehrerkompetenzen und Beurteilung

Alle Lehrberechtigten müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

Vorbereitung von Ressourcen,

Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,

Wissen darlegen,

Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),

Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,

Erleichterung des Lernens,

Bewertung der Teilnehmerleistung,

Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,

Auswertung von Ausbildungssitzungen,

Bericht über die Ergebnisse.

FCL.925
Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte für die MPL

a) Lehrberechtigte, die eine Ausbildung für die MPL durchführen, müssen
(1)
erfolgreich einen Ausbildungslehrgang als MPL-Lehrberechtigte bei einer ATO absolviert haben und
(2)
zusätzlich für die Grund-, mittlere und fortgeschrittene Stufe des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs:

i)
Erfahrung im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen und
ii)
eine Erstausbildung für effektives Arbeiten als Besatzung bei einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber absolviert haben, der gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassen ist.

b)
Ausbildungslehrgang MPL-Lehrberechtigte
(1)
Der Lehrgang für MPL-Lehrberechtigte muss mindestens 14 Unterrichtsstunden umfassen.

Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs muss der Bewerber eine Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen und der Kenntnisse der kompetenzbasierten Durchführung der Ausbildung absolvieren.

(2)
Die Beurteilung besteht in einer praktischen Demonstration des Flugunterrichts in der entsprechenden Phase des MPL-Ausbildungslehrgangs. Diese Beurteilung ist von einem Prüfer durchzuführen, der gemäß Abschnitt K qualifiziert ist.
(3)
Nach erfolgreichem Abschluss des MPL-Ausbildungslehrgangs erteilt die ATO dem Bewerber eine MPL-Lehrberechtigung.
c) Zur Wahrung der Rechte müssen Lehrberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate im Rahmen eines MPL-Ausbildungslehrgangs Folgendes durchgeführt haben:
(1)
1 Simulatorsitzung von mindestens 3 Stunden oder
(2)
1 Luftübung von mindestens 1 Stunde Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen.
d) Wenn Lehrberechtigte die Anforderungen von Buchstabe c nicht erfüllen, müssen sie vor Ausübung der Rechte zur Erteilung von Flugunterricht für die MPL
(1)
eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um die Kompetenzebene zu erreichen, die erforderlich ist, um die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen bestehen zu können, und
(2)
die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen gemäß Buchstabe b Absatz 2 bestehen.

FCL.930
Ausbildungslehrgang

a)
Antragsteller für den Erwerb einer Lehrberechtigung müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben.
b)
Zusätzlich zu den besonderen in diesem Anhang (Teil-FCL) für jede Lehrberechtigtenkategorie genannten Elementen muss der Lehrgang die in Punkt FCL.920 genannten Elemente enthalten.

FCL.935
Beurteilung der Kompetenz

a) Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Co-operation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse oder dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder in dem entsprechenden FSTD absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist.
b) Diese Beurteilung umfasst Folgendes:
(1)
den Nachweis der in FCL.920 beschriebenen Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen während der Vorflug-, Nachflug- und theoretischen Ausbildung;
(2)
mündliche theoretische Prüfungen am Boden, Besprechungen vor dem Flug und nach dem Flug und Vorführungen während des Fluges bei den praktischen Prüfungen in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse, dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder dem entsprechenden FSTD;
(3)
geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.
c) Die Beurteilung muss auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben FSTD erfolgen, auf der/dem die Flugausbildung durchgeführt wurde.
d) Wenn eine Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung einer Lehrberechtigung erforderlich ist, darf ein Bewerber, der die Beurteilung vor dem Ablaufdatum einer Lehrberechtigung nicht besteht, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben, solange er die Beurteilung nicht erfolgreich absolviert hat.

FCL.940
Gültigkeit von Lehrberechtigungen

Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 und FCL.915 Buchstabe e Absatz 2 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.

FCL.945
Pflichten der Lehrberechtigten

Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge oder TMG nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C oder für die Verlängerung einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii bzw. Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers ein, wenn er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde.

KAPITEL 2

FCL.905.FI
FI — Rechte und Bedingungen

Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
a)
einer PPL und LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie,
b)
von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten,
c)
von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die FI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;
2.
sie haben Folgendes absolviert:

i)
mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen;
ii)
den Ausbildungslehrgang für den MCCI gemäß FCL.930.MCCI;

d)
von Musterberechtigungen für Luftschiffe mit einem oder mehreren Piloten;
e)
einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die FI mindestens 200 Stunden Flugunterricht auf dieser Luftfahrzeugkategorie erteilt haben;
f)
der Nachtflugberechtigung, sofern die FI alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie sind für Nachtflüge in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie qualifiziert;
2.
sie haben gegenüber einem gemäß Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen, Ausbildung zu erteilen;
3.
sie erfüllen die Anforderung bezüglich Nachtflugerfahrung gemäß FCL.060(b)(2).

g)
einer Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern diese Rechte gegeben sind und die Fluglehrer (FI) gegenüber einem nach Punkt (j) qualifizierten Fluglehrer (FI) ihre Befähigung nachgewiesen haben, Unterricht für den Erwerb dieser Berechtigung zu erteilen;
h)
einer BIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die Fluglehrer (FI) die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
Sie haben als Flugschüler den IRI-Ausbildungslehrgang absolviert und eine Kompetenzbeurteilung für den Erwerb der IRI-Berechtigung bestanden.
2.
Sie genügen Punkt FCL.915.CRI(a), Punkt FCL.930.CRI und Punkt FCL.935, sofern es sich um mehrmotorige Flugzeuge handelt, und Punkt FCL.910.TRI(c)(1) und Punkt FCL.915.TRI(d)(2), sofern es sich um mehrmotorige Hubschrauber handelt.

Zusätzlich zu den Bedingungen nach Punkt (1) und (2):

3.
Sie müssen, sofern sie im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO Schulungen an FSTD durchführen oder SPIC-Ausbildungsflüge überwachen, die unter IFR stattfinden, mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR-Bedingungen nach Erteilung der BIR oder IR absolviert haben, wovon höchstens 10 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II entfallen dürfen.
4.
Sie müssen, sofern sie Ausbildung auf einem Luftfahrzeug erbringen, mindestens 200 Stunden Flugzeit unter IFR absolviert haben, wovon bis zu 50 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II entfallen dürfen;

i)
von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

1.
im Fall von Flugzeugen die Anforderungen gemäß FCL.915.CRI(a), FCL.930.CRI und FCL.935;
2.
in Fall von Hubschraubern die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI(d)(2);

j)
eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
sie haben mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert,
2.
eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das betreffende Zeugnis zu erteilen;

k)
einer MPL, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
sie haben für die Kern-Flugphase einer Ausbildung mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert, davon mindestens 200 Stunden Flugunterricht;
2.
für die Grundausbildung:

i)
sie sind Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge und dem Recht, Ausbildung für eine IR zu erteilen;
ii)
sie haben mindestens 1500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert;

3.
im Falle von FI, die bereits als Lehrberechtigte für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert sind, kann die Anforderung gemäß Absatz 2 Ziffer ii durch den Abschluss eines strukturierten Lehrgangs ersetzt werden, der Folgendes umfasst:

i)
MCC-Ausbildung;
ii)
Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 3 eines MPL-Lehrgangs;
iii)
Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 4 eines MPL-Lehrgangs;
iv)
Beobachtung von fünf am Streckeneinsatz orientierten wiederkehrenden Betreiber-Flugausbildungssitzungen;
v)
den Inhalt des MCCI-Lehrgangs.

In diesem Fall müssen die FI ihre ersten fünf Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist.

FCL.910.FI
FI — Eingeschränkte Rechte

a) Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der DTO oder ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt:
(1)
für die Erteilung einer PPL und LAPL,
(2)
in allen integrierten Kursen auf PPL-Niveau im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern;
(3)
für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten;
(4)
für die Nachtflug-, Schlepp- und Kunstflugberechtigungen.
b) Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht gemäß Buchstabe a hat der FI nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen.
c) Die Beschränkungen gemäß Buchstaben a und b werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI mindestens Folgendes absolviert hat:
(1)
für die FI(A) 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern;
(2)
für die FI(H) 100 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflug-Luftübungen von Flugschülern;
(3)
für FI(As) Flugunterricht über 15 Stunden oder 50 Starts, der den gesamten Ausbildungslehrplan für die Erteilung einer PPL(As) umfasst.

FCL.915.FI
FI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein FI-Zeugnis muss
a)
im Falle der FI(A) und FI(H):

(1)
mindestens 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie erhalten haben, wovon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD sein dürfen;
(2)
20 Stunden VFR-Überlandflug auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als PIC absolviert haben, und

b)
zusätzlich für die FI(A):

(1)
Inhaber mindestens einer CPL(A) sein oder
(2)
mindestens eine PPL(A) oder eine MPL mit zusätzlichen PPL-Rechten nach Punkt FCL.405.A Buchstabe b Nummer 1 innehaben und folgende Bedingungen erfüllen:

i)
abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL bestanden haben, die ohne Abschluss eines CPL-Theorielehrgangs abgelegt werden kann und in jenem Fall nicht für Folgendes gilt:

A)
die Erteilung einer CPL,
B)
Anrechnungen für CPL-Theoriekenntnisse nach Punkt FCL.035 und Anlage 1;

ii)
mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben, davon mindestens 150 Stunden als PIC;

(3)
mindestens 30 Stunden in der/dem für den FI(A)-Ausbildungslehrgang eingesetzten Flugzeugklasse oder Flugzeugmuster absolviert haben, wovon mindestens 5 Stunden in den 6 Monaten vor der Vorab-Flugbeurteilung nach Punkt FCL.930.FI Buchstabe a absolviert worden sein müssen;
(4)
einen VFR-Überlandflug als PIC absolviert haben, einschließlich eines Fluges von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 verschiedenen Flugplätzen als PIC durchgeführt worden sein müssen;

c)
für die FI(H) zusätzlich insgesamt 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, wovon:

(1)
mindestens 100 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer CPL(H) ist, oder
(2)
mindestens 200 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer PPL(H) ist und die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die CPL bestanden hat, die ohne Abschluss eines theoretischen CPL-Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann und die nicht für die Erteilung einer CPL gültig ist;

d)
für eine FI(As) 500 Flugstunden auf Luftschiffen als PIC absolviert haben, davon 400 Stunden als PIC und Inhaber einer CPL(As);
e)
für eine FI(S) 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 auf einem TMG mit einem FI absolviert haben, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifiziert ist;
f)
im Falle eines FI(B) mindestens 75 Stunden Ballonflug als PIC absolviert haben, davon mindestens 15 Stunden in der Klasse, auf der Flugunterricht erteilt werden soll.

FCL.930.FI
FI — Ausbildungslehrgang

a) Antragsteller für den Erwerb eines FI-Zeugnisses müssen in den 6 Monaten vor Beginn des Lehrgangs eine besondere Vorab-Flugbeurteilung mit einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten Fluglehrer bei einer ATO absolviert haben, bei der ihre Befähigung zur Teilnahme an dem Lehrgang beurteilt wird. Diese Vorab-Flugbeurteilung muss auf der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen nach Anlage 9 beruhen.
b) Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst Folgendes:
(1)
25 Stunden Lehren und Lernen;
(2)
mindestens 100 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,
(3)
i)
im Falle einer FI(A) und (H) mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen, wovon 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3 durchgeführt werden können;
ii)
im Falle von FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht, davon 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
iii)
im Falle einer FI(S) mindestens 6 Stunden oder 20 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts;
iv)
im Falle einer FI(S) für die Ausbildung auf TMGs mindestens 6 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMGs;
v)
im Falle einer FI(B) mindestens 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich 3 Starts.
(4)
Bei einem Antrag auf Erwerb einer FI-Berechtigung in einer anderen Luftfahrzeugkategorie werden Piloten, die Inhaber einer FI(A), (H) oder (As) sind oder waren, 55 Stunden auf die Anforderung nach Punkt (b)(2) angerechnet.
c) Bei Bewerbern um das FI-Zeugnis, die Inhaber einer anderen nach diesem Anhang erteilten Lehrberechtigung sind oder waren, gelten die Anforderungen in Punkt (b)(1) als erfüllt.

FCL.940.FI
FI — Verlängerung und Erneuerung

a)
Verlängerung

1.
Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses müssen Inhaber vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Folgendes absolvieren:

A)
im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Müssen die Rechte zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der BIR und IR verlängert werden, müssen 10 dieser 50 Stunden auf den Flugunterricht für den Erwerb einer BIR oder IR entfallen und innerhalb der dem Ablaufdatum der FI-Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate absolviert worden sein;
B)
im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein;
C)
im Falle eines FI(S) mindestens 60 Starts oder 30 Stunden im Rahmen eines Flugunterrichts in Segelflugzeugen, Reisemotorseglern oder TMGs als FI oder als Prüfer;
D)
im Falle einer FI(B) mindestens 6 Stunden Flugunterricht in Ballonen als FI oder als Prüfer;

ii)
sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde absolviert haben;
iii)
sie müssen eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben.

2.
Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle einer FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle einer FI(As) müssen Inhaber der betreffenden FI-Berechtigung eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 bestehen.

b)
Erneuerung

Ist das FI-Zeugnis abgelaufen, müssen die Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde sowie eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 absolvieren.

KAPITEL 4

FCL.905.TRI
TRI — Rechte und Bedingungen

a)
Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für

1.
die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist,
2.
die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)
mindestens 50 Stunden Ausbildungserfahrung als TRI oder SFI gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
ii)
Durchführung des Lehrplans für den Flugunterricht für den betreffenden Teil des TRI-Ausbildungslehrgangs nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 3 zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters einer ATO;

3.
– sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit einem Piloten handelt —

i)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Antragsteller das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte.

Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

A)
Er ist oder war Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten.
B)
Er hat mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und einen MCCI-Ausbildungslehrgang nach Punkt FCL.930.MCCI absolviert.

ii)
den MPL-Lehrgang für die Aufbaustufe, sofern seine Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden und er Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;

4.
– sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit mehreren Piloten handelt —

i)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für:

A)
Flugzeuge mit mehreren Piloten;
B)
technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Antragsteller die Rechte zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchte;

ii)
MCC-Ausbildung;
iii)
den MPL-Lehrgang für die Aufbau-, Mittel- und fortgeschrittene Stufe, sofern er für die Aufbaustufe Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;

5.
– sofern es sich um einen TRI für Hubschrauber handelt —

i)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
ii)
eine MCC-Ausbildung, sofern 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden;
iii)
die Erweiterung der IR(H) für einmotorige Hubschrauber auf die IR(H) für mehrmotorige Hubschrauber;

6.
– sofern es sich um einen TRI für Powered-lift-Luftfahrzeuge handelt —

i)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge;
ii)
MCC-Ausbildung.

b)
Die Rechte eines TRI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.

FCL.910.TRI
TRI — Eingeschränkte Rechte

a)
Allgemeines: Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FSTD durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FSTD beschränkt. Diese Einschränkung umfasst jedoch die folgenden Rechte zur Durchführung im Luftfahrzeug:

1.
von LIFUS, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war,
2.
der Landeausbildung, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war, oder
3.
des in FCL.060(c)(2) genannten Schulungsflugs, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die in Buchstabe a Nummer 1 oder Buchstabe a Nummer 2 genannte Ausbildung eingeschlossen war.

Die Beschränkung auf FSTD wird aufgehoben, wenn der TRI eine Kompetenzbeurteilung im Luftfahrzeug absolviert hat.

b)
TRI für Flugzeuge und für Powered-lift-Luftfahrzeuge — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Powered-lift-Luftfahrzeug beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:

1.
in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können;
2.
die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat;
3.
Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.

Die Rechte des TRI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der TRI die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.

c)
TRI für Hubschrauber — TRI(H).

1.
Die Rechte eines TRI(H) sind auf das Hubschraubermuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für die Erteilung des TRI-Zeugnisses absolviert wurde. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:

i)
die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des TRI-Lehrgangs absolviert hat;
ii)
in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 10 Stunden auf dem entsprechenden Hubschraubermuster absolviert hat, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können, und
iii)
Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.

Die Rechte des TRI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der TRI die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.

2.
Zur Erweiterung der Rechte eines TRI(H) auf den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubermuster muss der Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder mindestens 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem betreffenden Muster absolviert haben.
3.
Vor der Erweiterung der Rechte eines TRI(H) von Hubschraubern, die für einen Piloten zugelassen sind, auf Hubschrauber, die für mehrere Piloten zugelassen sind, muss der Inhaber Punkt FCL.915.TRI(d)(3) genügen.

d)
Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die eine Musterberechtigung gemäß FCL.725(e) erhalten haben, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen.

FCL.915.TRI
TRI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss:
a)
Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;
b)
für ein TRI(MPA)-Zeugnis:

(1)
mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen und
(2)
innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet;

c)
für ein TRI(SPA)-Zeugnis:

(1)
in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet, und;
(2)
i)
mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen, einschließlich 30 Stunden als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, oder
ii)
Inhaber eines FI-Zeugnisses für mehrmotorige Flugzeuge mit IR(A)-Rechten sein oder gewesen sein;

d)
für TRI(H):

(1)
für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

i)
250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben oder
ii)
Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein;

(2)
für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten

i)
500 Stunden als Pilot von Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC in mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, oder
ii)
Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein und 100 Flugstunden als Pilot in mehrmotorigen Hubschraubern absolviert haben;

(3)
für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird.

e)
für TRI(PL):

(1)
1500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten, Powered-lift-Luftfahrzeugen oder Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, und
(2)
innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Powered-lift-Luftfahrzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet.

FCL.930.TRI
TRI — Ausbildungslehrgang

a) Der TRI-Ausbildungslehrgang wird wie folgt durchgeführt:
1.
bei MPA in einem FFS oder einer Kombination von FSTD und FFS,
2.
bei Musterberechtigungen für SPA und Hubschrauber in einem der Folgenden:

i)
in einem verfügbaren und zugänglichen FFS oder in einer Kombination aus solchen FFS und FSTD,
ii)
in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug, wenn ein FFS nicht verfügbar oder zugänglich ist,
iii)
in dem Luftfahrzeug, wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist.

aa) Abweichend von Buchstabe a gilt für den TRI-Ausbildungslehrgang Folgendes:
1.
Bei technisch nicht komplizierten Hubschraubern kann er in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug durchgeführt werden, auch wenn ein FFS verfügbar und zugänglich ist.
2.
Bei in Anlage 9 Abschnitt A Nummer 1e genannten Luftfahrzeugen kann er nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i, ii oder iii unabhängig von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von FFS oder FSTD durchgeführt werden.
ab) Der TRI-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:
1.
25 Stunden Lehren und Lernen,
2.
10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
3.
5 Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, und 10 Stunden für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet;
4.
sofern Rechte für die Durchführung von LIFUS- oder Start- und Landeausbildungen beantragt werden, die entsprechende folgende Ausbildung:

i)
in einem FSTD und abhängig von den einschlägigen Rechten eine spezifische Zusatzausbildung, die im Falle von Rechten für die Durchführung von Start- und Landeausbildungen eine luftfahrzeugspezifische Ausbildung für Notverfahren umfassen muss;
ii)
Konsolidierung der spezifischen Ausbildung nach Nummer 4 Ziffer i, wobei der Antragsteller im Luftfahrzeug LIFUS- oder gegebenenfalls Start- und Landeausbildungen unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck benannten TRI anbieten muss.

b) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
c) Einem Bewerber um ein TRI-Zeugnis, der Inhaber eines SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dieses für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses, beschränkt auf Flugunterricht in Simulatoren, vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet.

FCL.935.TRI
TRI — Kompetenzbeurteilung

a)
Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für MPA und PL muss in einem FFS durchgeführt werden. Ist kein FFS verfügbar oder zugänglich, wird ein Luftfahrzeug verwendet.
b)
Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge und Hubschrauber mit einem Piloten ist durchzuführen:

1.
in einem verfügbaren und zugänglichen FFS;
2.
wenn kein FFS verfügbar oder zugänglich ist, in einer Kombination aus FSTD und einem Luftfahrzeug;
3.
wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist, in einem Luftfahrzeug.

FCL.940.TRI
TRI — Verlängerung und Erneuerung

a)
Verlängerung

1.
Flugzeuge

Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

i)
einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungs- oder Auffrischungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen;
ii)
eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(A) bei einer ATO absolvieren;
iii)
die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen. Diese Anforderung gilt bei Bewerbern, die die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(b)(3) erfüllt haben, als erfüllt.

2.
Hubschrauber und Powered-lift-Luftfahrzeuge

Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

i)
mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf jedem der Luftfahrzeugmuster, für das er Lehrberechtigungen innehat, oder in einem FSTD, das diese Muster nachbildet, absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des TRI-Zeugnisses absolviert worden sein müssen. Im Falle eines TRI(PL) müssen diese Stunden als TRI oder als Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner, TRE), oder als SFI oder als Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner, SFE) geflogen werden. Im Falle eines TRI(H) wird die Zeit, die als FI, Lehrberechtigter für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating Instructor, IRI), Lehrberechtigter für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI) oder als Prüfer jeglicher Art geflogen wurde, diesbezüglich berücksichtigt;
ii)
eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(H) bzw. TRI(PL) bei einer ATO absolvieren;
iii)
innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935, FCL.910.TRI(b)(3) oder FCL.910.TRI(c)(3) bestanden haben.

3.
Für mindestens jede zweite Verlängerung eines TRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.
4.
Wenn ein TRI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.
5.
Besondere Anforderungen für die Verlängerung eines TRI(H)-Zeugnisses

Bei einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, gelten die Anforderungen in Buchstabe a als erfüllt. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses.

b)
Erneuerung

Für die Erneuerung eines TRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Datum des Antrags die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und Folgendes absolviert haben:

1.
für Flugzeuge:

i)
mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können;
ii)
eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss;

2.
für Hubschrauber und Powered-lift-Luftfahrzeuge:

i)
mindestens 10 Flugstunden einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können;
ii)
eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss;

3.
Wenn ein Bewerber Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie war, erneuert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.

KAPITEL 5

FCL.905.CRI
CRI — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für:
(1)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte;
(2)
eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;
(3)
Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.
b) Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat:
(1)
15 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters;
(2)
einen Schulungsflug auf dem rechten Sitz unter der Aufsicht eines anderen CRI oder FI, der für diese Klasse oder dieses Muster qualifiziert ist, auf dem anderen Pilotensitz.
ba) Die Rechte von CRI umfassen die Ausbildung für Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die CRI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;
2.
sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert.
c) Bewerber um eine CRI für mehrmotorige Flugzeuge, die Inhaber eines CRI-Zeugnisses für einmotorige Flugzeuge sind, müssen die Voraussetzungen für eine CRI gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen gemäß FCL.930.CRI Buchstabe a Absatz 3 und FCL.935 erfüllt haben.

FCL.915.CRI
CRI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein CRI-Zeugnis muss mindestens Folgendes absolviert haben:
a)
für mehrmotorige Flugzeuge:

(1)
500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen;
(2)
30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters;

b)
für einmotorige Flugzeuge:

(1)
300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen;
(2)
30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters.

FCL.930.CRI
CRI — Ausbildungslehrgang

a) Die Ausbildung für den CRI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1)
25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2)
10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
(3)
5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder einem FSTD, der diese Flugzeugklasse bzw. dieses Flugzeugmuster nachbildet, davon mindestens 3 Stunden auf dem Flugzeug, oder mindestens 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI(j) qualifizierten FI(A) erteilt werden.
b) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.

FCL.940.CRI
CRI — Verlängerung und Erneuerung

a)
Für die Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des CRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

1.
mindestens 10 Flugunterrichtsstunden als CRI durchführen. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen diese Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein;
2.
eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolvieren;
3.
die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge bestehen.

b)
Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllt haben.
c)
Erneuerung

Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, wird es erneuert, sofern der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung:

(1)
eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat;
(2)
die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat.

KAPITEL 6

FCL.905.IRI
IRI — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
b) Besondere Anforderungen für den MPL-Lehrgang. Um auf einem MPL-Lehrgang Grundausbildung erteilen zu können, muss der IRI(A)
(1)
Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge sein und
(2)
mindestens 1500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert haben.
(3)
Im Falle eines IRI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungslehrgänge qualifiziert ist, kann die Anforderung nach Punkt FCL.905.IRI Buchstabe b Nummer 2 durch den Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe k Nummer 3 ersetzt werden.

FCL.915.IRI
IRI — Voraussetzungen

Antragsteller für den Erwerb einer IRI-Berechtigung müssen
a)
für den Erwerb einer IRI(A):

1.
um eine Ausbildung an FSTD im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO anbieten zu können, mindestens 200 Stunden Flugzeit nach IFR nach Erteilung der BIR oder IR absolvieren, davon mindestens 50 Stunden auf Flugzeugen,
2.
um Ausbildung auf einem Flugzeug anbieten zu können, mindestens 800 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen,
3.
um eine IRI(A) für mehrmotorige Flugzeuge beantragen zu können, die Anforderungen von Punkt FCL.915.CRI(a), Punkt FCL.930.CRI und Punkt FCL.935 erfüllen;

b)
für den Erwerb einer IRI(H):

1.
um eine Ausbildung an FSTD im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO anbieten zu können, mindestens 125 Stunden Flugzeit nach IFR nach Erteilung der IR absolvieren, davon mindestens 65 Stunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern,
2.
um Ausbildung auf einem Hubschrauber anbieten zu können, mindestens 500 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 250 Stunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, und
3.
um Rechte für die Ausbildung auf mehrmotorigen Hubschraubern erwerben zu können, die Anforderungen der Punkte FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI.(d)(2) erfüllen;

c)
Antragsteller für den Erwerb einer IRI(As)-Berechtigung müssen mindestens 300 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen.

FCL.930.IRI
IRI — Ausbildungslehrgang

a) Die Ausbildung für den IRI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1)
25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2)
10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der theoretischen Instrumentenkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal;
(3)
i)
für die IRI(A) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Flugzeug, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(A)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf 5 verringert;
ii)
für die IRI(H) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Hubschrauber, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf mindestens 5 verringert;
iii)
für die IRI(As) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Luftschiff, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II.
b) Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifiziert ist.
c) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.

FCL.940.IRI
IRI — Verlängerung und Erneuerung

Für die Verlängerung und Erneuerung eines IRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderungen für die Verlängerung und Erneuerung eines FI-Zeugnisses gemäß FCL.940.FI erfüllen.

KAPITEL 7

FCL.905.SFI
SFI — Rechte und Bedingungen

a)
Die Rechte von SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:

(1)
die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren;
(2)
die Erteilung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert haben.

b)
Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn die Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchten.

Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern die SFI eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten;
ii)
sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert;

(2)
den MCC- und den MPL-Ausbildungslehrgang für die Grundausbildung, sofern die Rechte des SFI(SPA) gemäß Absatz 1 auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden.

c)
Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und, wenn die Bewerber das Recht zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten;
(2)
den MCC-Ausbildungslehrgang;
(3)
den MPL-Lehrgang für die Grundstufe, die mittlere und die fortgeschrittene Stufe, sofern sie für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses sind oder waren;

d)
Die Rechte von SFI für Hubschrauber bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für:

(1)
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
(2)
die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.

e)
Die Rechte eines SFI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.

FCL.910.SFI
SFI — Eingeschränkte Rechte

Die Rechte der SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde. Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen SFI zur Erweiterung ihrer Rechte auf andere FSTD, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden,
a)
den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufriedenstellend absolviert haben;
b)
die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert haben;
c)
bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SFE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt haben.
Die Rechte des SFI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der SFI die für das Muster relevanten Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat.

FCL.915.SFI
SFI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein SFI-Zeugnis muss
a)
Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;
b)
innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der das entsprechende Muster nachbildet, absolviert haben und
c)
für eine SFI(A) für Flugzeuge mit mehreren Piloten oder SFI(PL) zusätzlich:

(1)
mindestens 1500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Powered-lift-Luftfahrzeugen nachweisen;
(2)
als Pilot oder als Beobachter innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens Folgendes absolviert haben:

i)
3 Streckenabschnitte im Cockpit des entsprechenden Luftfahrzeugmusters oder
ii)
2 am Streckeneinsatz orientierte Flugausbildungssitzungen am Simulator, durchgeführt von einer qualifizierten Flugbesatzung im Cockpit des entsprechenden Musters. Diese Simulatorsitzungen müssen 2 Flüge von jeweils mindestens 2 Stunden Dauer zwischen 2 verschiedenen Flugplätzen und die damit verbundene Planung vor dem Flug und die Besprechung nach dem Flug beinhalten;

d)
für einen SFI(A) für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten außerdem:

(1)
mindestens 500 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben;
(2)
Inhaber einer IR(A)- Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein oder gewesen sein und
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe c Absatz 2 erfüllen;

e)
für einen SFI(H) außerdem:

(1)
innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag als Pilot oder als Beobachter mindestens 1 Flugstunde im Cockpit des entsprechenden Musters absolviert haben und
(2)
im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie;
(3)
im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten;
(4)
im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;
(5)
im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.

FCL.930.SFI
SFI — Ausbildungslehrgang

a) Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen:
1.
den FSTD-Inhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs;
2.
die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs;
3.
25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen.
b) Einem Antragsteller für den Erwerb eines SFI-Zeugnisses,
1.
der Inhaber eines TRI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a angerechnet;
2.
der Inhaber einer Lehrberechtigung ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 3 angerechnet.

FCL.940.SFI
SFI — Verlängerung und Erneuerung

a)
Verlängerung

Für die Verlängerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

(1)
sie müssen mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigte oder Prüfer in FSTDs absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen;
(2)
sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;
(3)
sie müssen die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.

b)
Weiterhin müssen die Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die sie Rechte besitzen, absolviert haben.
c)
Für mindestens jede zweite Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.
d)
Wenn ein SFI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das SFI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist.
e)
Erneuerung

Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(1)
sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben;
(2)
sie müssen die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben;
(3)
sie müssen die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FSTD, der die Muster nachbildet, für die die Rechte erneuert werden sollen, absolviert haben.

KAPITEL 8

FCL.905.MCCI
MCCI — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines MCCI umfassen die Durchführung von Flugunterricht während:
(1)
des praktischen Teils von MCC-Lehrgängen, falls nicht mit einer Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden, sowie
(2)
im Falle eines MCCI(A) der Grundausbildung des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs, sofern er Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war.

FCL.910.MCCI
MCCI — Eingeschränkte Rechte

Die Rechte des Inhabers eines MCCI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die andere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber die praktische Ausbildung des MCCI-Lehrgangs auf diesem Muster von FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS absolviert hat.

FCL.915. MCCI
MCCI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein MCCI-Zeugnis muss
a)
Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;
b)
mindestens

(1)
im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
(2)
im Falle von Hubschraubern 1000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern.

FCL.930.MCCI
MCCI — Ausbildungslehrgang

a) Die Ausbildung für den MCCI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1)
25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen;
(2)
fachliche Ausbildung in Bezug auf den Typ FSTD, auf dem der Bewerber Ausbildung erteilen möchte;
(3)
3 Stunden praktische Ausbildung, die Flugunterricht oder MCC-Ausbildung auf dem betreffenden FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS sein kann, unter der Aufsicht eines TRI, SFI oder MCCI, der von der ATO zu diesem Zweck ernannt wurde. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b) Bewerber, die Inhaber eines FI-, TRI-, CRI-, IRI- oder SFI-Zeugnisses sind oder waren, wird dieses vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 1 angerechnet.

FCL.940.MCCI
MCCI — Verlängerung und Erneuerung

a) Für die Verlängerung eines MCCI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des MCCI-Zeugnisses auf dem entsprechenden Typ FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 3 erfüllt haben.
b) Erneuerung. Wenn das MCCI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 2 und 3 auf dem betreffenden Typ FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS erfüllen.

KAPITEL 9

FCL.905.STI
STI — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines STI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
(1)
die Erteilung einer Lizenz;
(2)
die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer BIR, einer IR und einer Klassen- oder Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.
b) Zusätzliche Berechtigungen für den STI(A). Die Rechte eines STI(A) beinhalten den Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten während der Ausbildung für die fliegerischen Grundfähigkeiten des integrierten MPL Ausbildungslehrgangs.

FCL.910.STI
STI — Eingeschränkte Rechte

Die Rechte der STI sind auf den FSTD beschränkt, in dem der STI-Ausbildungslehrgang absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag:
a)
den FSTD-Inhalt des CRI- oder TRI-Lehrgangs auf der Luftfahrzeugklasse oder dem Luftfahrzeugmuster, für das Lehrberechtigungen beantragt werden, absolviert haben;
b)
in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, den anwendbaren Teil der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben;

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);

c)
auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines FIE in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, erteilt haben.

FCL.915.STI
STI — Voraussetzungen

a)
Bewerber um ein STI-Zeugnis müssen

(1)
Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein;
(2)
innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag in einem FSTD die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben.

Bewerber für ein STI(A), die nur auf BITD unterrichten wollen, müssen nur die Übungen absolvieren, die für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A) erforderlich sind;

b)
Bewerber für ein STI(H)-Zeugnis müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Buchstabe a innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben.

FCL.930.STI
STI — Ausbildungslehrgang

a) Der Ausbildungslehrgang für den STI muss mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III unter der Aufsicht eines FIE umfassen. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. Bewerber um eine STI(A), die nur auf einem BITD unterrichten wollen, müssen den Flugunterricht auf einem BITD absolvieren.
b) Bei Bewerbern für eine STI(H) muss der Lehrgang auch den FFS-Inhalt des entsprechenden TRI-Lehrgangs beinhalten.

FCL.940.STI
STI — Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses

a)
Verlängerung

Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des STI-Zeugnisses alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(1)
sie müssen mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FSTD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben;
(2)
in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben.

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A).

b)
Erneuerung

Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung:

(1)
eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO absolvieren;
(2)
in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestehen.

Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A);

(3)
auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI, IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE), erteilen.

KAPITEL 10

FCL.905.MI
MI — Rechte und Bedingungen

Die Rechte eines MI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung einer Bergflugberechtigung.

FCL.915. MI
MI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss
a)
Inhaber einer FI-, CRI- oder TRI-Zeugnisses mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein;
b)
Inhaber einer Bergflugberechtigung sein.

FCL.930. MI
MI — Ausbildungslehrgang

a) Der Ausbildungslehrgang für den MI muss eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b) Vor der Teilnahme am Lehrgang müssen Bewerber zur Bewertung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit zur Durchführung des Ausbildungslehrgangs einen Vorab-Testflug bei einem MI mit FI-Zeugnis bestanden haben.

FCL.940.MI
Gültigkeit des MI-Zeugnisses

Das MI-Zeugnis ist gültig, solange das FI-, TRI- oder CRI-Zeugnis gültig ist.

KAPITEL 11

FCL.905.FTI
FTI — Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) bestehen in der Durchführung von Unterricht innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für
(1)
die Erteilung der Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2, sofern er Inhaber der entsprechenden Kategorie einer Testflugberechtigung ist;
(2)
die Erteilung eines FTI-Zeugnisses innerhalb der entsprechenden Kategorie von Testflugberechtigungen, sofern der Lehrberechtigte mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Ausbildung für die Erteilung von Testflugberechtigungen besitzt.
b) Die Rechte eines FTI, der Inhaber einer Testflugberechtigung der Kategorie 1 ist, schließen auch die Erteilung von Flugunterricht hinsichtlich Testflugberechtigungen der Kategorie 2 ein.

FCL.915.FTI
FTI — Voraussetzungen

Ein Bewerber um ein FTI-Zeugnis muss
a)
Inhaber der Testflugberechtigung gemäß FCL.820 sein;
b)
mindestens 200 Stunden Testflüge der Kategorie 1 oder 2 absolviert haben.

FCL.930.FTI
FTI — Ausbildungslehrgang

a) Die Ausbildung für den FTI muss mindestens Folgendes umfassen:
(1)
25 Stunden Lehren und Lernen;
(2)
10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator;
(3)
5 Stunden praktischen Flugunterricht unter der Aufsicht eines FTI, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. Diese Flugunterrichtsstunden müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten.
b) Anrechnung
(1)
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet.
(2)
Weiterhin wird Bewerbern, die Inhaber einer FI- oder TRI-Zeugnisses sind oder waren, dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 2 angerechnet.

FCL.940.FTI
FTI — Verlängerung und Erneuerung

a) Verlängerung. Für die Verlängerung eines FTI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FTI-Zeugnisses 1 die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
(1)
mindestens Folgendes absolvieren:

i)
50 Stunden Testflüge, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses liegen müssen, und
ii)
5 Stunden Testflugunterricht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses oder

(2)
eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss auf der Grundlage des praktischen Flugunterrichtselements des FTI-Ausbildungslehrgangs gemäß FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfolgen und mindestens 1 Ausbildungsflug unter der Aufsicht eines FTI umfassen, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist.
b) Erneuerung. Wenn das FTI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss mindestens die Anforderungen von FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfüllen.

ABSCHNITT K

KAPITEL 1

FCL.1000
Prüferberechtigungen

a)
Allgemeines

Inhaber einer Prüferberechtigung müssen

1.
Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist;
2.
zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein.

b)
Besondere Bedingungen

1.
Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Rechte zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist aufgrund der Einführung

i)
neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers;
ii)
neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang.

Ein solches Zeugnis ist auf die praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.

2.
Inhaber einer Berechtigung gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Kategorie von Prüferberechtigung festgelegt sind.
3.
Wenn kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können die zuständigen Behörden je nach Einzelfall Aufsichtspersonen oder Prüfern, die die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Lehrberechtigte, Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, die Erlaubnis erteilen, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen durchzuführen.

c)
Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

(1)
Abweichend von Buchstabe a stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Bewerber aus, die Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Pilotenlizenz sind, sofern die Bewerber:

i)
Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL sind;
ii)
zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sind;
iii)
die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllen und
iii)
gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweisen, um Prüfberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

(2)
Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen

i)
außerhalb der Gebiete, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und
ii)
für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

FCL.1005
Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a)
praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, und
b)
praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

FCL.1010
Voraussetzungen für Prüfer

Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen:
a)
entsprechende Kenntnisse, entsprechenden Hintergrund und angemessene Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers;
b)
dass gegen sie in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen, darunter Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf einer ihrer gemäß diesem Teil gewährten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt wurden.

FCL.1015
Prüfer-Standardisierung

a) Antragsteller auf eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
b) Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten:
(1)
die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen;
(2)
Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung;
(3)
eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren;
(4)
eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und
(5)
eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird.
c) Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben.

FCL.1020
Beurteilung der Kompetenz der Prüfer

Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer, der von der Behörde, die für die Prüferberechtigung zuständig ist, hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, mittels der Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung in der Rolle als Prüfer, für die Rechte beantragt werden, ihre Kompetenz nachweisen, wozu unter anderem Einsatzvorbereitung, Durchführung der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung und eine Beurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Beurteilung durchgeführt wird, sowie Einsatznachbereitung und Erstellung von Unterlagen gehören.

FCL.1025
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen

a)
Gültigkeit

Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre.

b)
Verlängerung

Um eine Prüferberechtigung zu verlängern, müssen die Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie haben vor dem Ablaufdatum der Berechtigung mindestens sechs praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen während eines EBT-Moduls nach Punkt ORO.FC.231 von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchgeführt;
2.
sie haben innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate einen Prüfer-Auffrischungslehrgang absolviert, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
3.
eine der praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen, die nach Nummer 1 durchgeführt wurden, muss innerhalb der dem Ablaufdatum der Prüferberechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate stattfinden und muss

i)
von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde, oder
ii)
die Anforderungen gemäß FCL.1020 erfüllen.

Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt.

c)
Erneuerung

Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann.

d)
Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist.

FCL.1030
Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen

a) Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer
(1)
sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist;
(2)
sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird;
(3)
den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.
b) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer:
(1)
dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen;
(2)
wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde;
(3)
dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten:

i)
eine Erklärung, dass der Prüfer vom Bewerber Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die entsprechenden Anforderungen gemäß diesem Teil erfüllen;
ii)
die Bestätigung, dass alle erforderlichen Flugmanöver durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, hat der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung anzugeben;
iii)
das Ergebnis der Prüfung, Überprüfung oder Kompetenzbeurteilung;
iv)
eine Erklärung, dass der Prüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft und angewendet hat, wenn die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat;
v)
eine Kopie der Prüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Prüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

c) Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren.
d) Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.

KAPITEL 2

FCL.1005.FE
FE — Rechte und Bedingungen

a) FE(A). Die Rechte eines Flugprüfers (Flight Examiner, FE) für Flugzeuge umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(2)
praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(3)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(A), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung;
(4)
praktischen Prüfungen für die Erteilung einer Bergflugberechtigung, sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 500 Starts und Landungen im Rahmen einer Flugausbildung für die Bergflugberechtigung;
(5)
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der FE mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt.
b) FE(H). Die Rechte eines FE für Hubschrauber umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(2)
praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung;
(3)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) oder eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß Nummer 1 bzw. Nummer 2 erfüllt und Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer IR(H) ist;
(4)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(H), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden Flugausbildung.
c) FE(As). Die Rechte eines FE für Luftschiffe bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(As) und CPL(As) und von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die entsprechenden Musterberechtigungen für Luftschiffe, sofern der Prüfer 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung.
d) FE(S). Die Rechte eines FE für Segelflugzeuge umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die SPL und die LAPL(S), sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden oder 300 Starts als Flugausbildung;
(2)
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der SPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 90 Stunden Flugausbildung;
(3)
praktischen Prüfungen für die Erweiterung der SPL- oder LAPL(S)-Rechte auf TMGs, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 50 Stunden Flugausbildung auf TMGs;
(4)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Wolkenflugerlaubnis, sofern der Prüfer mindestens 200 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 5 Stunden oder 25 Flugausbildungsflüge für die Wolkenflugerlaubnis oder mindestens 10 Stunden Flugausbildung für die EIR oder IR(A).
e) FE(B). Die Rechte eines FE für Ballone umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen für die Erteilung der BPL und der LAPL(B) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe, sofern der Prüfer mindestens 250 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugausbildung;
(2)
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der BPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden in derselben Gruppe von Ballonen, für die die Erweiterung beantragt wird. Die 300 Flugstunden müssen 50 Stunden Flugausbildung beinhalten.

FCL.1010.FE
FE — Voraussetzungen

Ein Bewerber um eine FE-Berechtigung muss Inhaber einer FI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein.

KAPITEL 3

FCL.1005.TRE
TRE — Rechte und Bedingungen

a) TRE(A) und TRE(PL). Die Rechte eines TRE für Flugzeuge oder Powered-lift-Luftfahrzeuge umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Powered-lift-Luftfahrzeuge;
(2)
befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen und Instrumentenberechtigungen;
(3)
praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
(4)
praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat;
(5)
Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI- oder SFI-Berechtigung in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.1015(b) erhalten hat.
b) TRE(H). Die Rechte eines TRE(H) umfassen die Durchführung von:
(1)
praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
(2)
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist;
(3)
praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);
(4)
Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

FCL.1010.TRE
TRE — Voraussetzungen

a) TRE(A) und TRE(PL). Bewerber um eine TRE- Berechtigung für Flugzeuge und Powered-lift-Luftfahrzeuge müssen:
(1)
im Falle von Flugzeugen mit mehreren Piloten oder Powered-lift-Luftfahrzeugen 1500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Powered-lift-Luftfahrzeugen absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
(2)
im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben, davon mindestens 200 Stunden als PIC;
(3)
Inhaber einer CPL oder ATPL und einer TRI- Berechtigung für das entsprechenden Muster sein;
(4)
für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet.
b) TRE(H). Bewerber um eine TRE(H)- Berechtigung für Hubschrauber müssen:
(1)
Inhaber einer TRI(H)- Berechtigung oder, im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, einer gültigen FI(H)- Berechtigung für das entsprechende Muster sein;
(2)
für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet;
(3)
im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein und 1500 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
(4)
im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten:

i)
1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
ii)
Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer gültigen IR(H) sein;

(5)
im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten:

i)
750 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC;
ii)
Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein.

(6)
Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten auf Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber

i)
mindestens 100 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben oder
ii)
mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.

(7)
Im Falle von Bewerbern für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten können die gemäß Buchstabe b Nummer 3 erforderlichen 1500 Stunden Flugerfahrung auf Hubschraubern mit mehreren Piloten als erfüllt gelten, wenn die Bewerber die 500 Flugstunden als PIC auf einem Hubschrauber mit mehreren Piloten desselben Musters absolviert haben.

KAPITEL 4

FCL.1005.CRE
CRE — Rechte

Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
a)
praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen;
b)
Befähigungsüberprüfungen für:

1.
Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen;
2.
Verlängerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Flugstunden unter IFR absolviert hat;
3.
Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a) erfüllt;
4.
Verlängerung und Erneuerung von BIR, sofern der CRE Folgendes absolviert hat:

i)
1500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen und
ii)
450 Stunden Flugzeit unter IFR und;

c)
praktische Prüfungen für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.

FCL.1010.CRE
CRE — Anforderungen

Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen:
a)
Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein;
b)
Inhaber eines CRI- oder FI-Zeugnisses mit Lehrberechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;
c)
500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben.

KAPITEL 5

FCL.1005.IRE
IRE — Rechte

Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR.

FCL.1010.IRE
IRE — Voraussetzungen

a)
IRE(A)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber eines IRI(A)- oder FI(A)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(A) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.
2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und
2.
450 Flugstunden unter IFR, davon 250 Stunden als Lehrberechtigter.

b)
IRE(H)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber eines IRI(H)- oder FI(H)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(H) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.
2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und
2.
300 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, davon 200 Stunden als Lehrberechtigter.

c)
IRE(As)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber eines IRI(As)- oder FI(As)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(As) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

1.
500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und
2.
100 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen, davon 50 Stunden als Lehrberechtigter.

KAPITEL 6

FCL.1005.SFE
SFE — Rechte und Bedingungen

a)
SFE für Flugzeuge (SFE(A)) und für Powered-lift-Luftfahrzeuge (SFE(PL))

Die Rechte von SFE für Flugzeuge oder Powered-lift-Luftfahrzeuge umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (5), in dem betreffenden FSTD:

1.
praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Powered-lift-Luftfahrzeuge;
2.
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn die Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;
3.
praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
4.
praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen in Punkt FCL.925 erfüllt hat;
5.
Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

b)
SFE für Hubschrauber (SFE(H))

Die Rechte von SFE(H) umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (4), in dem betreffenden FSTD:

1.
praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen;
2.
Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn diese Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres vor der Befähigungsüberprüfung eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;
3.
praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);
4.
Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

FCL.1010.SFE
SFE — Voraussetzungen

a)
SFE(A)

Antragsteller für den Erwerb einer SFE(A)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
Flugzeuge mit mehreren Piloten:

i)
sie müssen Inhaber einer ATPL(A) und einer Musterberechtigung (gewesen) sein,
ii)
sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein
iii)
sie müssen mindestens 1500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben,

2.
technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

i)
sie müssen Inhaber einer CPL(A) oder ATPL(A) und einer Musterberechtigung sein,
ii)
sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein und
iii)
sie müssen mindestens 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben,

3.
sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(A) oder SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.

b)
SFE(H)

Bewerber um eine SFE(H)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
sie müssen Inhaber einer ATPL(H) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein oder gewesen sein;
2.
sie müssen Inhaber einer SFI(H)-Berechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein;
3.
im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 1000 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;
4.
im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben;
5.
sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.

KAPITEL 7

FCL.1005.FIE
FIE — Rechte und Bedingungen

a) FIE(A). Die Rechte eines FIE auf Flugzeugen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(A), CRI(A), IRI(A) und TRI(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.
b) FIE(H). Die Rechte eines FIE auf Hubschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(H), IRI(H) und TRI(H) auf Hubschraubern mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.
c) FIE(As). Die Rechte eines FIE auf Luftschiffen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für Luftschiffe, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.

FCL.1010.FIE
FIE — Voraussetzungen

a) FIE(A). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Flugzeuge müssen: im Falle von Bewerbern, die Kompetenzbeurteilungen durchführen möchten:
(1)
Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2)
2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben und
(3)
mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.
b) FIE(H). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Hubschrauber müssen:
(1)
Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2)
2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben,
(3)
mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.
c) FIE(As). Bewerber um eine FIE-Berechtigung für Luftschiffe müssen:
(1)
500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben,
(2)
mindestens 20 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine FI(AS)-Berechtigung ausgebildet haben,
(3)
Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein.
d) FIE(s). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Segelflugzeuge müssen:
(1)
Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2)
500 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben
(3)
Folgendes absolviert haben:

i)
für Bewerber, die Kompetenzbeurteilungen auf TMGs durchführen möchten, 10 Stunden oder 30 Starts, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung in TMGs ausgebildet haben,
ii)
in allen anderen Fällen mindestens 10 Flugstunden oder 30 Starts absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.

e) FIE(B). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Ballone müssen:
(1)
Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein,
(2)
350 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert haben,
(3)
10 Stunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.

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