Anlage 1 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Anrechnung von Theoriekenntnissen

1.
LAPL und PPL

1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet.

1.2. Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, mit Ausnahme des Sachgebiets „Navigation” , das nicht angerechnet werden darf.

1.3. Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer PPL, die die Theorieprüfung für die LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bereits erfolgreich absolviert haben, sofern diese innerhalb der in Punkt FCL.025 Buchstabe c festgelegten Gültigkeitsdauer liegt.

1.4. Abweichend von Nummer 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der SEP-Flugzeuge (land) nach Punkt FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 verfügt.

2.
CPL

2.1. Bewerber um eine CPL, die Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang an einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

2.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen:

    021 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,

    022 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

    032/034 — Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern

    070 — betriebliche Verfahren

    081/082 — Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern.

2.3. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten „menschliches Leistungsvermögen” und „Meteorologie” angerechnet, sofern sie nicht den IR-Ausbildungslehrgang nach Anlage 6 Abschnitt Aa dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben.

2.4. Antragstellern für den Erwerb einer CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation” angerechnet.

3.
ATPL

3.1. Bewerber um eine ATPL, die Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

3.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen:

    021 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,

    022 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

    032/034 — Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern

    070 — betriebliche Verfahren

    081/082 — Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern.

3.3. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine CPL(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation” angerechnet.

3.4. Bewerbern um eine ATPL(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

Luftrecht,

Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber) und

Kommunikation.

3.5. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine IR(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation” angerechnet.

3.6. Bewerbern um eine ATPL(H) mit einer IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber) und

Kommunikation.

4.
IR

4.1. Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

Menschliches Leistungsvermögen,

Meteorologie,

Kommunikation.

4.2. Bewerber um eine IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden haben, müssen die folgenden Prüfungsfächer bestehen:

Luftrecht,

Flugplanung und -überwachung und

Funknavigation.

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