BEDINGUNGEN DER UMWANDLUNG BESTEHENDER NATIONALER LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER
- A.
- FLUGZEUGE
- 1.
-
Pilotenlizenzen
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
- b)
- Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
- c)
- Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
- d)
- Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
| Nationale Lizenz |
Gesamte Flugstundenerfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) |
Wegfall von Bedingungen |
|
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
| ATPL(A) |
> 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten |
Keine |
ATPL(A) |
Nicht zutreffend |
a) |
| ATPL(A) |
> 1500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten |
Keine |
Wie in Buchstabe c Nummer 4 |
Wie in Buchstabe c Nummer 5 |
b) |
| ATPL(A) |
> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten |
Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 |
ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung |
Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegt |
c) |
| CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden |
|
- i)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
|
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung |
Nicht zutreffend |
d) |
| CPL/IR(A) |
> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr |
- i)
- Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
|
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung |
Nicht zutreffend |
e) |
| CPL/IR(A) |
> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten |
Keine |
CPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten |
Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL |
f) |
| CPL/IR(A) |
< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten |
Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR |
Wie Spalte 4 Zeile f |
Wie Spalte 5 Zeile f |
g) |
| CPL(A) |
> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten |
Nachtflugberechtigung, falls zutreffend |
CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten |
|
h) |
| CPL(A) |
< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten |
- i)
- Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
- ii)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
|
Wie Spalte 4 Zeile h |
|
i) |
| PPL/IR(A) |
≥ 75 gemäß IFR |
|
PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) |
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b |
j) |
| PPL(A) |
≥ 70 auf Flugzeugen |
Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen |
PPL(A) |
|
k) |
- 2.
-
Lehrberechtigungen
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zeugnisse oder Rechte |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) |
wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis |
nicht zutreffend |
FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) |
- 3.
-
SFI-Zertifizierungsbescheinigung
Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zertifizierungsbescheinigung |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| SFI(A) |
> 1500 Stunden als Pilot von MPA |
- i)
- ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;
- ii)
- hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert.
|
SFI(A) |
| SFI(A) |
3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit |
hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert |
SFI(A) |
Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 4.
-
STI-Zeugnis
Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zertifizierungsbescheinigung |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatz-Zertifizierungsbescheinigung |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| STI(A) |
> 500 Stunden als Pilot auf SPA |
- i)
- ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
- ii)
- hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.
|
STI(A) |
| STI(A) |
3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit |
hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. |
STI(A) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- B.
- HUBSCHRAUBER
- 1.
-
Pilotenlizenzen
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
- b)
- Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
- c)
- Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
- d)
- Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
| Nationale Lizenz |
Gesamte Flugstundenerfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) |
Wegfall von Bedingungen |
|
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|
| ATPL(H) gültige IR(H) |
> 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
Keine |
ATPL(H) und IR |
Nicht zutreffend |
a) |
| ATPL(H) keine IR(H) Rechte |
> 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
Keine |
ATPL(H) |
|
b) |
| ATPL(H) gültige IR(H) |
> 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
Keine |
ATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung |
Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt |
c) |
| ATPL(H) keine IR(H) Rechte |
> 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
Keine |
ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung |
Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt |
d) |
| ATPL(H) gültige IR(H) |
> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b |
wie Spalte 4 Zeile c |
wie Spalte 5 Zeile c |
e) |
| ATPL(H) keine IR(H) Rechte |
> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
wie Spalte 3 Zeile e |
wie Spalte 4 Zeile d |
wie Spalte 5 Zeile d |
f) |
| CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden |
|
- i)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
|
CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird |
Nicht zutreffend |
g) |
| CPL/IR(H) |
> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten |
- i)
- Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(**)
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
|
CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H) |
Nicht zutreffend |
h) |
| CPL/IR(H) |
> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
Keine |
CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten |
Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL |
i) |
| CPL/IR(H) |
< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b |
wie Spalte 4 Zeile i |
j) |
| CPL(H) |
> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
Nachtflugberechtigung |
CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten |
k) |
| CPL(H) |
< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 |
wie Spalte 4 Zeile k |
l) |
| CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung |
> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
|
wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb |
Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung |
m) |
| CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung |
< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten |
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 |
wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb |
n) |
| PPL/IR(H) |
≥ 75 gemäß IFR |
|
PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL) |
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b |
o) |
| PPL(H) |
≥ 75 auf Hubschraubern |
Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen |
PPL(H) |
|
p) |
- 2.
-
Lehrberechtigungen
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationale Zeugnisse oder Rechte |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatzzeugnis |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| FI(H)/IRI(H)/TRI(H) |
wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlich |
|
FI(H)/IRI(H)/TRI(H)* |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 3.
-
SFI-Zeugnis
Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
| Nationales Zeugnis |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatzzeugnis |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| SFI(H) |
> 1000 Stunden als Pilot von MPH |
- i)
- ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;
- ii)
- hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert
|
SFI(H) |
| SFI(H) |
3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit |
hat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert |
SFI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 4.
-
STI-Zeugnis
Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
| Nationales Zeugnis |
Erfahrung |
Eventuelle sonstige Anforderungen |
Ersatzzeugnis |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
| STI(H) |
> 500 Stunden als Pilot auf SPH |
- i)
- ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
- ii)
- hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt
|
STI(H) |
| STI(H) |
3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit |
hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt |
STI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.