ANHANG II EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

BEDINGUNGEN DER UMWANDLUNG BESTEHENDER NATIONALER LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER

A.
FLUGZEUGE

1.
Pilotenlizenzen

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
a)
für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
b)
Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
c)
Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
d)
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale LizenzGesamte FlugstundenerfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)Wegfall von Bedingungen
(1)(2)(3)(4)(5)
ATPL(A)> 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren PilotenKeineATPL(A)Nicht zutreffenda)
ATPL(A)> 1500 auf Flugzeugen mit mehreren PilotenKeineWie in Buchstabe c Nummer 4Wie in Buchstabe c Nummer 5b)
ATPL(A)> 500 auf Flugzeugen mit mehreren PilotenNachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegtc)
CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
i)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-AnrechnungNicht zutreffendd)
CPL/IR(A)> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr
i)
Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-AnrechnungNicht zutreffende)
CPL/IR(A)> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenKeineCPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem PilotenErlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCLf)
CPL/IR(A)< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenNachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IRWie Spalte 4 Zeile fWie Spalte 5 Zeile fg)
CPL(A)> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenNachtflugberechtigung, falls zutreffendCPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Pilotenh)
CPL(A)< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
i)
Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
ii)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
Wie Spalte 4 Zeile hi)
PPL/IR(A)≥ 75 gemäß IFRPPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL)Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe bj)
PPL(A)≥ 70 auf FlugzeugenNachweis der Verwendung von FunknavigationshilfenPPL(A)k)

2.
Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale Zeugnisse oder RechteErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1)(2)(3)(4)
FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A)wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnisnicht zutreffendFI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A)

3.
SFI-Zertifizierungsbescheinigung

Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale ZertifizierungsbescheinigungErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1)(2)(3)(4)
SFI(A)> 1500 Stunden als Pilot von MPA
i)
ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;
ii)
hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert.
SFI(A)
SFI(A)3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeithat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviertSFI(A)
Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4.
STI-Zeugnis

Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Nationale ZertifizierungsbescheinigungErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Zertifizierungsbescheinigung
(1)(2)(3)(4)
STI(A)> 500 Stunden als Pilot auf SPA
i)
ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
ii)
hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.
STI(A)
STI(A)3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeithat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.STI(A)
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

B.
HUBSCHRAUBER

1.
Pilotenlizenzen

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
a)
Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
b)
Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
c)
Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
d)
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale LizenzGesamte FlugstundenerfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)Wegfall von Bedingungen
(1)(2)(3)(4)(5)
ATPL(H) gültige IR(H)> 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) und IRNicht zutreffenda)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H)b)
ATPL(H) gültige IR(H)> 1000 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegtc)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 1000 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegtd)
ATPL(H) gültige IR(H)> 500 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe bwie Spalte 4 Zeile cwie Spalte 5 Zeile ce)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Pilotenwie Spalte 3 Zeile ewie Spalte 4 Zeile dwie Spalte 5 Zeile df)
CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
i)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wirdNicht zutreffendg)
CPL/IR(H)> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten
i)
Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(**)
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H)Nicht zutreffendh)
CPL/IR(H)> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenKeineCPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem PilotenErlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCLi)
CPL/IR(H)< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe bwie Spalte 4 Zeile ij)
CPL(H)> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachtflugberechtigungCPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Pilotenk)
CPL(H)< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310wie Spalte 4 Zeile kl)
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Pilotenwie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-TagbetriebErlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigungm)
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetriebn)
PPL/IR(H)≥ 75 gemäß IFRPPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL)Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe bo)
PPL(H)≥ 75 auf HubschraubernNachweis der Verwendung von FunknavigationshilfenPPL(H)p)

2.
Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale Zeugnisse oder RechteErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
FI(H)/IRI(H)/TRI(H)wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlichFI(H)/IRI(H)/TRI(H)*
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

3.
SFI-Zeugnis

Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationales ZeugnisErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
SFI(H)> 1000 Stunden als Pilot von MPH
i)
ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;
ii)
hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert
SFI(H)
SFI(H)3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeithat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviertSFI(H)
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4.
STI-Zeugnis

Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Nationales ZeugnisErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
STI(H)> 500 Stunden als Pilot auf SPH
i)
ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
ii)
hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt
STI(H)
STI(H)3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeithat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegtSTI(H)
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

Fußnote(n):

(*)

CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, aber theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen nicht auf eine Teil-FCL-Lizenz angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

(**)

CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(H)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Hubschraubermuster fliegen, theoretische ATPL(H)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für einen anderen Hubschrauber mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile h Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

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