BEDINGUNGEN DER UMWANDLUNG BESTEHENDER NATIONALER LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER
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A.
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FLUGZEUGE
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1.
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Pilotenlizenzen
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
- b)
- Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
- c)
- Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
- d)
- Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
Nationale Lizenz | Gesamte Flugstundenerfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) | Wegfall von Bedingungen | |
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(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | |
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ATPL(A) | > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten | Keine | ATPL(A) | Nicht zutreffend | a) |
ATPL(A) | > 1500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten | Keine | Wie in Buchstabe c Nummer 4 | Wie in Buchstabe c Nummer 5 | b) |
ATPL(A) | > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten | Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 | ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung | Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegt | c) |
CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden | | - i)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
| CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung | Nicht zutreffend | d) |
CPL/IR(A) | > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr | - i)
- Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
| CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung | Nicht zutreffend | e) |
CPL/IR(A) | > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Keine | CPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten | Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL | f) |
CPL/IR(A) | < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR | Wie Spalte 4 Zeile f | Wie Spalte 5 Zeile f | g) |
CPL(A) | > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachtflugberechtigung, falls zutreffend | CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten | | h) |
CPL(A) | < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | - i)
- Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
- ii)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
| Wie Spalte 4 Zeile h | | i) |
PPL/IR(A) | ≥ 75 gemäß IFR | | PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) | Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b | j) |
PPL(A) | ≥ 70 auf Flugzeugen | Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen | PPL(A) | | k) |
- 2.
- Lehrberechtigungen
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale Zeugnisse oder Rechte | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) | wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis | nicht zutreffend | FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) |
- 3.
- SFI-Zertifizierungsbescheinigung
Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale Zertifizierungsbescheinigung | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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SFI(A) | > 1500 Stunden als Pilot von MPA | - i)
- ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;
- ii)
- hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert.
| SFI(A) |
SFI(A) | 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit | hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert | SFI(A) |
Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 4.
- STI-Zeugnis
Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Nationale Zertifizierungsbescheinigung | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Zertifizierungsbescheinigung |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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STI(A) | > 500 Stunden als Pilot auf SPA | - i)
- ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
- ii)
- hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.
| STI(A) |
STI(A) | 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit | hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. | STI(A) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- B.
- HUBSCHRAUBER
- 1.
- Pilotenlizenzen
Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
- b)
- Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
- c)
- Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
- d)
- Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
Nationale Lizenz | Gesamte Flugstundenerfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) | Wegfall von Bedingungen | |
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(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | |
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ATPL(H) gültige IR(H) | > 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | Keine | ATPL(H) und IR | Nicht zutreffend | a) |
ATPL(H) keine IR(H) Rechte | > 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | Keine | ATPL(H) | | b) |
ATPL(H) gültige IR(H) | > 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | Keine | ATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung | Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt | c) |
ATPL(H) keine IR(H) Rechte | > 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | Keine | ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung | Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt | d) |
ATPL(H) gültige IR(H) | > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b | wie Spalte 4 Zeile c | wie Spalte 5 Zeile c | e) |
ATPL(H) keine IR(H) Rechte | > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | wie Spalte 3 Zeile e | wie Spalte 4 Zeile d | wie Spalte 5 Zeile d | f) |
CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden | | - i)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
| CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird | Nicht zutreffend | g) |
CPL/IR(H) | > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten | - i)
- Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(**)
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
| CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H) | Nicht zutreffend | h) |
CPL/IR(H) | > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | Keine | CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten | Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL | i) |
CPL/IR(H) | < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b | wie Spalte 4 Zeile i | j) |
CPL(H) | > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | Nachtflugberechtigung | CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten | k) |
CPL(H) | < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 | wie Spalte 4 Zeile k | l) |
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung | > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | | wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb | Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung | m) |
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung | < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten | Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 | wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb | n) |
PPL/IR(H) | ≥ 75 gemäß IFR | | PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL) | Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b | o) |
PPL(H) | ≥ 75 auf Hubschraubern | Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen | PPL(H) | | p) |
- 2.
- Lehrberechtigungen
Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationale Zeugnisse oder Rechte | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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FI(H)/IRI(H)/TRI(H) | wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlich | | FI(H)/IRI(H)/TRI(H)* |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 3.
- SFI-Zeugnis
Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
Nationales Zeugnis | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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SFI(H) | > 1000 Stunden als Pilot von MPH | - i)
- ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;
- ii)
- hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert
| SFI(H) |
SFI(H) | 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit | hat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert | SFI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
- 4.
- STI-Zeugnis
Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Nationales Zeugnis | Erfahrung | Eventuelle sonstige Anforderungen | Ersatzzeugnis |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
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STI(H) | > 500 Stunden als Pilot auf SPH | - i)
- ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
- ii)
- hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt
| STI(H) |
STI(H) | 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit | hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt | STI(H) |
Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.