Anlage 10 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen praktische EBT-Beurteilung
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A —
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Allgemein
- 1.
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Die Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie die Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen gemäß dieser Anlage dürfen nur bei EBT-Betreibern abgeschlossen werden, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie haben ein für die jeweilige Musterberechtigung oder IR relevantes EBT-Programm nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erstellt.
- b)
- Sie verfügen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung eines gemischten EBT-Programms.
- c)
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Für jede Musterberechtigung im Rahmen des EBT-Programms hat die Organisation einen EBT-Manager benannt. Die EBT-Manager müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- i)
- Sie sind Inhaber von Prüferrechten für die entsprechende Musterberechtigung.
- ii)
- Sie verfügen über umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für die entsprechende Musterberechtigung.
- iii)
- Bei ihnen handelt es sich entweder um die nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.AOC.135(a)(2) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 benannte Person oder um einen Stellvertreter dieser Person.
- 2.
- Der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager muss sicherstellen, dass der Antragsteller alle Anforderungen dieses Anhangs an Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung für die Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Berechtigung erfüllt.
- 3.
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Antragsteller, die eine Berechtigung gemäß dieser Anlage verlängern oder erneuern möchten, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie müssen in dem EBT-Programm des Betreibers eingeschrieben sein.
- b)
- Bei einer Verlängerung einer Berechtigung müssen sie das EBT-Programm des Betreibers innerhalb der Gültigkeitsdauer der betreffenden Berechtigung absolvieren.
- c)
- Bei einer Erneuerung einer Berechtigung müssen sie die vom EBT-Betreiber nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231(a)(5) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entwickelten Verfahren einhalten.
- 4.
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Die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung gemäß dieser Anlage umfasst alle folgenden Elemente:
- a)
- die fortlaufende praktische EBT-Beurteilung im Rahmen eines EBT-Programms,
- b)
- den Nachweis eines annehmbaren Leistungsniveaus bei allen Kompetenzen,
- c)
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den Verwaltungsakt der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, für den der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager sämtliche folgenden Schritte unternehmen muss.
- 1.
- Er muss sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt FCL.1030 erfüllt sind.
- 2.
- Handelt er nach Punkt FCL.1030(b)(2), muss er in die Lizenz des Antragstellers das neue Ablaufdatum der Berechtigung eintragen. Dieser Eintrag kann von einer anderen Person im Namen des EBT-Managers vorgenommen werden, sofern dieser Person vom EBT-Manager die Befugnis übertragen wurde, diesen Eintrag entsprechend den im EBT-Programm festgelegten Verfahren vorzunehmen.
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B —
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Durchführung der praktischen EBT-beurteilung
Die praktische EBT-Beurteilung muss in Übereinstimmung mit dem EBT-Programm des Betreibers durchgeführt werden.© Europäische Union 1998-2021
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