ANHANG III EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

BEDINGUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON LIZENZEN, DIE VON DRITTLÄNDERN ODER FÜR DRITTLÄNDER AUSGESTELLT WURDEN

A.
GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN

Allgemeines

1.
Eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden.

Der Pilot muss einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist. Falls er keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, muss er sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem der Betreiber, für den er fliegt oder fliegen möchte, seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in dem das Luftfahrzeug, mit dem er fliegt oder fliegen möchte, eingetragen ist.

2.
Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz beträgt maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibt.

Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat oder sich in Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL befindet. Die Verlängerung gilt für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist.

Die Inhaber einer von einem Mitgliedstaat akzeptierten Lizenz müssen ihre Rechte gemäß den in Teil-FCL festgelegten Anforderungen ausüben.

Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und andere gewerbliche Tätigkeiten

3.
Im Falle von Pilotenlizenzen für gewerblichen Luftverkehr und anderweitige gewerbliche Tätigkeiten muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
als praktische Prüfung die Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen;
b)
nachweisen, dass er sich Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL angeeignet hat;
c)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
d)
Inhaber eines gültigen, gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein;
e)
im Fall von Flugzeugen die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:

Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Rechte
(1) (2) (3)
ATPL(A) > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als PIC a)
ATPL(A) oder CPL(A)/IR(*) > 1500 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als Kopilot b)
CPL(A)/IR > 1000 als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC c)
CPL(A)/IR > 1000 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als Kopilot gemäß den betrieblichen Anforderungen d)
ATPL(A), CPL (A)/IR, CPL(A) > 700 in Flugzeugen außer TMGs, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten Ausübung von Rechten in Flugzeugen in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr e)
CPL(A) > 1500 als PIC im gewerblichen Luftverkehr einschließlich 500 Stunden im Betrieb von Wasserflugzeugen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC f)

f)
im Fall von Hubschraubern die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:

Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Rechte
(1) (2) (3)
ATPL(H) gültige IR > 1000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR- und IFR-Betrieb (a)
ATPL(H) keine IR-Rechte > 1000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR-Betrieb (b)
ATPL(H) gültige IR > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR- und IFR-Betrieb (c)
ATPL(H) keine IR-Rechte > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR-Betrieb (d)
CPL(H)/IR(**) > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot (e)
CPL(H)/IR > 1000 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit einem Piloten als PIC (f)
ATPL(H) mit oder ohne IR-Rechte, CPL(H)/IR, CPL(H) > 700 Stunden in Hubschraubern außer solchen, für die eine Zulassung unter CS-27/29 oder einer gleichwertigen Vorschrift erteilt wurde, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten Ausübung von Rechten in Hubschraubern in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr (g)

Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit einer Instrumentenflugberechtigung

4.
Im Fall von Privatpilotenlizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung oder CPL- und ATPL-Lizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung, wobei der Pilot nur Privatpilotenrechte ausüben möchte, muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung und die Muster- oder Klassenberechtigungen für die mit der Lizenz verbundenen Rechte gemäß Anlage 7 und Anlage 9 von Teil-FCL absolvieren;
b)
nachweisen, dass er Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtrechts, des Wetterschlüssels für die Luftfahrt, der Flugplanung und Flugdurchführung (IR) und des menschlichen Leistungsvermögens besitzt;
c)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
d)
mindestens Inhaber eines gültigen gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e)
eine Mindesterfahrung von 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.

Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung

5.
Im Fall von Privatpilotenlizenzen oder CPL- und ATPL-Lizenzen ohne Instrumentenflugberechtigung, wobei der Pilot nur Privatpilotenrechte ausüben möchte, muss der Inhaber die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
nachweisen, dass er Kenntnisse in Luftfahrtrecht und menschlichem Leistungsvermögen erworben hat;
b)
die praktische PPL-Prüfung gemäß Teil-FCL bestehen;
c)
die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL für die Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung wie für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erforderlich erfüllen;
d)
mindestens Inhaber eines gültigen gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
f)
eine Mindesterfahrung von 100 Stunden als Pilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.

Gültigerklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben

6.
Unbeschadet der Bestimmungen der obigen Absätze können Mitgliedstaaten im Fall von Herstellerflügen eine gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilte Lizenz für höchstens 12 Monate für bestimmte Aufgaben von beschränkter Dauer wie z. B. Schulungsflüge für die erstmalige Inbetriebnahme, Vorführungen, Überführungs- oder technische Prüfflüge akzeptieren, sofern der Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden;
b)
ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt.

In diesem Fall sind die Rechte des Inhabers auf die Durchführung von Flugausbildung und Tests für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, die Aufsicht über erstmalige Streckenflugeinsätze durch die Piloten des Betreibers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, erstmalige Streckenflugeinsätze, Flugvorführungen und technische Prüfflüge beschränkt.

7.
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten für Wettbewerbsflüge oder Schauflüge von beschränkter Dauer eine von einem Drittland erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Ausübung der Rechte einer PPL, SPL oder BPL berechtigt, anerkennen, sofern

a)
der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vorlegt, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann, und
b)
der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

8.
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten eine PPL, SPL oder BPL, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland für bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten ausgestellt wurde, für einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen pro Kalenderjahr anerkennen, sofern der Antragsteller

a)
Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden, und
b)
vor Durchführung der bestimmten Tätigkeiten von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert hat.

B.
UMWANDLUNG VON LIZENZEN

1.
Eine PPL/BPL/SPL-, eine CPL- oder eine ATPL-Lizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in eine PPL/BPL/SPL gemäß Teil-FCL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten umgewandelt werden.
2.
Der Inhaber der Lizenz muss die folgenden Mindestanforderungen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie erfüllen:

a)
eine schriftliche Prüfung über Luftfahrtrecht und menschliches Leistungsvermögen bestehen;
b)
die praktische PPL-, BPL- oder SPL-Prüfung, wie jeweils erforderlich, gemäß Teil-FCL bestehen;
c)
die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung gemäß Abschnitt H erfüllen;
d)
mindestens Inhaber eines gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 sein;
e)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;
f)
mindestens 100 Flugstunden als Pilot absolviert haben.

C.
ANERKENNUNG VON KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN

1.
In eine Teil-FCL-Lizenz kann eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung in einer von einem Drittland erteilten Lizenz eingefügt werden, sofern der Bewerber:

a)
die Erfahrungsanforderungen und die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL erfüllt;
b)
die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL besteht;
c)
derzeit aktiv fliegt;
d)
mindestens die folgende Erfahrung besitzt:

i)
für Flugzeug-Klassenberechtigungen 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse;
ii)
für Flugzeug-Musterberechtigungen 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
iii)
für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3175 kg 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;
iv)
für alle übrigen Hubschrauber 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse.

Fußnote(n):

(*)

Inhaber einer CPL(A)/IR für Flugzeuge mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO-ATPL(A)-Niveau nachgewiesen haben.

(**)

Inhaber einer CPL(H)/IR für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO ATPL(H)-Niveau nachgewiesen haben.

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