ANHANG VI EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS

[TEIL-ARA]

TEILABSCHNITT GEN

ABSCHNITT I

ARA.GEN.105
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils und von Teil-ORA gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Annehmbare Nachweisverfahren” (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann.
2.
„Alternative Nachweisverfahren” (Alternative Means of Compliance) stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat.
3.
„Zugelassene Ausbildungsorganisation” (Approved Training Organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die für die Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungserlaubnissen für Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse qualifiziert ist.
3a.
„ARO.RAMP” bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb.
3b.
„Automatisch validiert” (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert.
4.
„Basisinstrumentenflug-Übungsgerätemodell” (Basic Instrument Training Device Model, BITD-Modell) bezeichnet eine definierte Kombination aus Hardware und Software, die eine BITD-Qualifikation erhalten hat.
5.
„Zulassungsspezifikationen” (Certification Specifications, CS) sind von der Agentur angenommene technische Standards, die Mittel für den Nachweis der Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen angeben und von Organisationen für Zulassungszwecke verwendet werden können.
6.
„Fluglehrer” (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung in Luftfahrzeugen gemäß Teil-FCL.
7.
„Flugsimulationsübungsgerät” (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Übungsgerät, das:

a)
im Fall von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein einfaches Instrumentenflug-Übungsgerät (Basic Instrument Training Device, BITD) ist.
b)
im Fall von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist.

8.
„FSTD-Qualifikation” bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie im Konformitätsdokument definiert.
9.
„FSTD-Benutzer” bezeichnet die Organisation oder Person, die eine Ausbildung, Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung oder Prüfung durch die Verwendung eines FSTD bei einer ATO beantragt.
10.
„Startverbot” bezeichnet das formelle Verbot für ein Luftfahrzeug, zu starten, und die Ergreifung der notwendigen Schritte hierzu.
11.
„Anleitungen” (Guidance Material, GM) bezeichnet nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Grundverordnung, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient.
12.
„ICAO-Anlage” (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird.
13.
„Sonstiges Übungsgerät” (Other Training Device, OTD) bezeichnet ein für die Ausbildung von Piloten verwendetes Hilfsmittel mit Ausnahme von FSTD, das eine Ausbildung ermöglicht, wenn keine komplette Flugdeck- bzw. Cockpitumgebung erforderlich ist.
14.
„Teil-ARA” bezeichnet Anhang VI der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
15.
„Teil-ORO” bezeichnet Anhang III der Verordnung über den Flugbetrieb.
16.
„Teil-CC” bezeichnet Anhang V der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
17.
„Teil-FCL” bezeichnet Anhang I der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
18.
„Teil-MED” bezeichnet Anhang IV der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
19.
„Teil-ORA” bezeichnet Anhang VII der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
20.
„Hauptgeschäftssitz” bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.
21.
„Qualifizierungshandbuch” (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis bestimmt ist, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden.

ARA.GEN.115
Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden Personal alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit es seine Aufgaben erfüllen und seinen Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

ARA.GEN.120
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b)
Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c)
Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d)
Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:

1.
dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können, und ggf. die Zulassung oder das Zeugnis des Antragstellers entsprechend ändern,
2.
die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt informieren und
3.
andere Mitgliedstaaten über die akzeptierten alternativen Nachweisverfahren informieren.

e)
Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen:

1.
stellt sie diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegen, und
2.
benachrichtigt sie unverzüglich die Agentur.

Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ARA.GEN.125
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in der nationalen Datenbank gespeicherten Ereignismeldungen.

ARA.GEN.135
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b)
Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c)
Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d)
Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

ABSCHNITT II

ARA.GEN.200
Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde richtet ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;
2.
ausreichend Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und Grund- und Auffrischungsschulung, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen;
3.
geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
4.
eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
5.
eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b)
Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).
c)
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.
Informationen über Verstöße, Abhilfemaßnahmen im Nachgang zu diesen Beanstandungen sowie über Durchsetzungsmaßnahmen, die infolge der Aufsicht über Personen und Organisationen ergriffen wurden, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind oder gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur Erklärungen abgegeben haben;
2.
Informationen aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Anhang VII Punkt ORA.GEN.160.

d)
Der Agentur wird für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.

ARA.GEN.205
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

1.
über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Das System und die Ergebnisse der Bewertungen werden dokumentiert;

2.
eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)
die durchzuführenden Aufgaben;
ii)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
iii)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
iv)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
v)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ARA.GEN.210
Änderungen am Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b)
Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c)
Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur von Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.“

ARA.GEN.220
Führung von Aufzeichnungen

a)
Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

1.
der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
2.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
3.
der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ARA.GEN.205 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
4.
der Verfahren für die Zertifizierung und die Vorlage von Erklärungen sowie der Aufsicht über zertifizierte und erklärte Organisationen;
5.
der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen;
6.
der Verfahren für die Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und für die fortlaufende Aufsicht über FSTD und die Organisation, die sie betreibt;
7.
der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur überwacht werden oder zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
8.
der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
9.
der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
10.
der Durchsetzungsmaßnahmen;
(11)
der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;
(12)
der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 und
(13)
des Verfahrens zur Bewertung und Zulassung von Luftfahrzeugen nach ORA.ATO.135(a) und DTO.GEN.240(a).

b)
Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission überprüft oder genehmigt hat.
c)
Alle Aufzeichnungen werden für den in dieser Verordnung genannten Mindestzeitraum aufbewahrt. Falls eine entsprechende Angabe fehlt, werden die Aufzeichnungen vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

ABSCHNITT III

ARA.GEN.300
Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:

1.
Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;
2.
Die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;
3.
Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstaben c und d.

b)
Diese Überprüfung:

1.
stützt sich auf Unterlagen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
2.
macht für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar;
3.
beruht auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionsbesuche, und
4.
liefert der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ARA.GEN.350 und ARA.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)
Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.
d)
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP wird der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festgelegt.
e)
Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder eine Beteiligung der Agentur erfordern, kann die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, oder von der Agentur durchgeführt wird. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
f)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen.

ARA.GEN.305
Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde richtet ein Aufsichtsprogramm ein und erhält es aufrecht, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ARA.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst.
b)
Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung wird das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:

1.
Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und
2.
Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c)
Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation oder des Inhabers der FSTD-Qualifikationsbescheinigung nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass:

1.
die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
2.
die Organisation gemäß ORA.GEN.130 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat;
3.
keine Verstöße der Stufe 1 ( „Level 1 Findings” ) beanstandet wurden und
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

ca)
Ungeachtet Buchstabe c findet auf Organisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung von LAPL, PPL, SPL oder BPL und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen durchführen, ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 48 Monaten Anwendung. Der Aufsichtsplanungszyklus wird verkürzt, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 72 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 48 Monate festgestellt hat, dass:

(1)
die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
(2)
die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, die Kontrolle über alle Änderungen gemäß ORA.GEN.130 fortlaufend bewahrt hat;
(3)
keine Beanstandungen der Stufe 1 gemacht wurden und
(4)
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

d)
Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm Inspektionen und unangekündigte Inspektionen in angemessenem Umfang enthalten.
e)
Das Aufsichtsprogramm enthält Aufzeichnungen über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.
f)
Unbeschadet der Buchstaben b, c und ca wird das Programm für die Aufsicht über die DTO unter Berücksichtigung der besonderen Art der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse zurückliegender Aufsichtstätigkeiten sowie auf der Grundlage einer Bewertung der mit der durchgeführten Ausbildung verbundenen Risiken erstellt. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Audits beinhalten.

ARA.GEN.310
Erstzertifizierungsverfahren — Organisationen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
b)
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.
c)
Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.130 durchzuführen, genehmigt die zuständige Behörde das von der Organisation vorgelegte Verfahren, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ARA.GEN.315
Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen — Personen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Lizenz, einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung einer Person und entsprechender Unterlagen hierfür prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt.
b)
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt, verlängert, erneuert oder ändert sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung.

ARA.GEN.330
Änderungen — Organisationen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

b)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde das Zeugnis der Organisation oder setzt es aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.
c)
Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß ORA.GEN.130 übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung:

1.
teilt die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mit und verlangt weitere Änderungen und
2.
verfährt die zuständige Behörde bei Verstößen der Stufe 1 ( „Level 1 Findings” ) oder Verstößen der Stufe 2 ( „Level 2 Findings” ) gemäß ARA.GEN.350.

d)
Unbeschadet der Buchstaben a, b und c handelt die zuständige Behörde entsprechend den Punkten ARA.DTO.105 bzw. ARA.DTO.110, wenn die in den von einer DTO vorgelegten Erklärungen enthaltenen Informationen oder das von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.116 von Anhang VIII (Teil-DTO) gemeldete Ausbildungsprogramm geändert werden.

ARA.GEN.350
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — Organisationen

a)
Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.
b)
Ein Verstoß der Stufe 1 ( „Level 1 Finding” ) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 ( „Level 1 Findings” ) schließen ein:

1.
Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
2.
Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
3.
festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und
4.
Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)
Ein Verstoß der Stufe 2 ( „Level 2 Finding” ) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.
d)
Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

1.
Bei Verstößen der Stufe 1 ( „Level 1 Findings” ) ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 ( „Level 1 Finding” ), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Bei Verstößen der Stufe 2 ( „Level 2 Findings” ):

i)
räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
ii)
bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

3.
Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 ( „Level 1 Finding” ) hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen.
4.
Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen.

da)
Abweichend von den Punkten a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen oder die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde

1.
die Beanstandung aufnehmen und verzeichnen, dies dem Vertreter der DTO schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist festlegen, innerhalb der die DTO die in Punkt DTO.GEN.150 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Schritte ergreifen muss;
2.
unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die von der Nichteinhaltung der Anforderungen betroffenen Ausbildungstätigkeiten zu beschränken oder zu untersagen, bis die DTO die in Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sofern es sich um eine der folgenden Situationen handelt:

i)
Es wurde ein Sicherheitsproblem festgestellt;
ii)
die DTO ergreift keine Abhilfemaßnahmen nach Punkt DTO.GEN.150;

3.
die Genehmigung des in Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Ausbildungsprogramms beschränken, aussetzen oder widerrufen;
4.
etwaige weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Beendigung der Nichteinhaltung und gegebenenfalls die Behebung der Folgen der Nichteinhaltung zu gewährleisten.

e)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder die Agentur, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat.

ARA.GEN.355
Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen

a)
Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.
b)
Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

1.
beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
2.
ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c)
Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat.
d)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde.
e)
Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung.

ARA.GEN.360
Wechsel der zuständigen Behörde

a)
Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde nach Punkt FCL.015(e) von Anhang I (Teil-FCL), Punkt BFCL.015(f) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Punkt SFCL.015(f) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

1.
eine Verifizierung der Lizenz;
2.
Kopien der von dieser zuständigen Behörde nach Punkt ARA.GEN.220 und Punkt ARA.MED.150 aufbewahrten medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers. Die medizinischen Aufzeichnungen müssen nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.015 übermittelt werden und eine vom medizinischen Sachverständigen überprüfte und unterzeichnete Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten.

b)
Die übermittelnde zuständige Behörde bewahrt die Originale der Lizenzierung und medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers gemäß den Punkten ARA.GEN.220, ARA.FCL.120 und ARA.MED.150 auf.
c)
Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, stellt unverzüglich die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis erneut aus, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat. Bei der Neuausstellung der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.
d)
Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, dem Lizenzinhaber die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis neu ausgestellt und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.
e)
Erhält eine zuständige Behörde den Antrag eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses auf Wechsel der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen nach Buchstabe a, so gilt das Verfahren gemäß den Buchstaben a bis d.

TEILABSCHNITT FCL

ABSCHNITT I

ARA.FCL.120
Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 Buchstabe a erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde in ihr Aufzeichnungssystem Ergebnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse und der Beurteilungen der praktischen Fähigkeiten von Piloten auf.

ABSCHNITT II

ARA.FCL.200
Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses

a)
Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Flugbesatzungslizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

Beabsichtigt ein Pilot, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, hat die zuständige Behörde

1.
den folgenden Vermerk auf der Flugbesatzungslizenz unter Position XIII einzutragen: „Diese Lizenz ist mit der ICAO-Anlage zu dieser Lizenz automatisch validiert” ; und
2.
dem Piloten die ICAO-Anlage ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

b)
Ausstellung von Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen. Die zuständige Behörde stellt eine Lehrberechtigung oder ein Prüferzeugnis aus:

1.
in Form einer Eintragung zu den einschlägigen Rechten in der Pilotenlizenz, wie in Anlage I zu diesem Teil festgelegt, oder
2.
als eigenständiges Dokument in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

c)
Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung eines Prüfers zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.
d)
Eintragungen in Lizenzen durch Lehrberechtigte. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Lehrberechtigter zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge, einer Klassenberechtigung für TMG oder einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3175 kg legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.
e)
Lehrberechtigte für die Erteilung von Lehrberechtigungen für FI(B) oder FI(S): Die zuständige Behörde entwickelt geeignete Verfahren für die Durchführung der in folgenden Punkten festgelegten Schulungsflüge unter Aufsicht:

1.
Punkt BFCL.315(a)(4)(ii) und Punkt BFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und
2.
Punkt SFCL.315(a)(7)(ii) und Punkt SFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.

ARA.FCL.205
Überwachung von Prüfern

a)
Die zuständige Behörde erarbeitet ein Aufsichtsprogramm zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Prüfern unter Berücksichtigung:

1.
der Anzahl der Prüfer, die sie zertifiziert hat, und
2.
der Anzahl der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte innerhalb des Hoheitsgebiets ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt.

b)
Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer führen. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufzuführen, und das Verzeichnis ist von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und zu aktualisieren.
c)
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen fest.

ARA.FCL.210
Informationen für Prüfer

a)
Die zuständige Behörde hat die Agentur über die nationalen Verwaltungsverfahren, Anforderungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Gebühren zu informieren, die von Prüfern bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers anzuwenden sind, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
b)
Um die Verbreitung und den Zugang der von den zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen zu erleichtern, hat die Agentur diese Informationen in einem von ihr festgelegten Format zu veröffentlichen.
c)
Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.

ARA.FCL.215
Gültigkeitsdauer

a)
Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des betreffenden Monats.
b)
Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrberechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeugnisses bis zum Ende des betreffenden Monats.
c)
Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablaufdatum in die Lizenz oder das Zeugnis ein.
d)
Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung(en) die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist.

ARA.FCL.220
Verfahren für die Neuerteilung einer Pilotenlizenz

a)
Die zuständige Behörde erteilt eine Lizenz neu, wann immer dies aus administrativen Gründen notwendig ist, sowie:

1.
nach der erstmaligen Erteilung einer Berechtigung oder
2.
wenn in Absatz XII der in Anlage I dieses Teils genannten Lizenz kein Platz mehr vorhanden ist.

b)
Auf das neue Lizenzdokument dürfen nur gültige Berechtigungen und Zeugnisse übertragen werden.

ARA.FCL.250
Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

a)
Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

1.
Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
2.
Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
3.
Der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr.
4.
Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;
5.
Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;
6.
festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder
7.
inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.

b)
Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.
c)
Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig.

ABSCHNITT III

ARA.FCL.300
Prüfungsverfahren

a)
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der Theoriekenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission ablegen können.
b)
Im Fall der ATPL, MPL, Lizenz für Berufspiloten (CPL) und Instrumentenflugberechtigungen erfüllen diese Verfahren alle nachfolgenden Bedingungen:

1.
Die Prüfungen werden schriftlich oder computergestützt abgehalten.
2.
Die Prüfungsfragen werden aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) von der zuständigen Behörde nach einem gemeinsamen Verfahren so ausgewählt, dass der gesamte Lehrplan (Syllabus) in jedem Fach abgedeckt wird. Die ECQB ist eine Datenbank mit Multiple-Choice-Fragen, die von der Agentur geführt wird.
3.
Die Prüfung im Sachgebiet „Kommunikation” kann getrennt von den übrigen Fächern durchgeführt werden.

c)
Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller über die angebotenen Prüfungssprachen.
d)
Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest.
e)
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird.
f)
Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus.

TEILABSCHNITT CC

ABSCHNITT I

ARA.CC.100
Verfahren für Flugbegleiterbescheinigungen

a)
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Ausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufsicht über Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315, ARA.GEN.220 und ARA.GEN.300 fest.
b)
Flugbegleiterbescheinigungen werden unter Verwendung des Formulars in Anlage II zu diesem Teil und der dort genannten Spezifikationen ausgestellt

entweder

1.
von der zuständigen Behörde

und/oder, falls von einem Mitgliedstaat so festgelegt,

2.
von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

c)
Die zuständige Behörde macht öffentlich zugänglich:

1.
welche Stellen Flugbegleiterbescheinigungen in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen und
2.
falls Organisationen dafür zugelassen sind, das Verzeichnis dieser Organisationen.

ARA.CC.105
Aussetzung oder Widerruf von Flugbegleiterbescheinigungen

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Flugbegleiterbescheinigungen, mindestens in den folgenden Fällen:
a)
bei Nichteinhaltung von Teil-CC oder der einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO und Teil-CAT, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wurde;
b)
bei Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;
c)
wenn der Inhaber der Flugbegleiterbescheinigung durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist und
d)
bei festgestellter missbräuchlicher oder betrügerischer Verwendung der Flugbegleiterbescheinigung.

ABSCHNITT II

ARA.CC.200
Zulassung von Organisationen für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen oder die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen

a)
Vor der Erteilung einer Zulassung für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen an eine Ausbildungsorganisation oder einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber prüft die zuständige Behörde:

1.
ob die Durchführung der Ausbildungslehrgänge durch die Organisation und die von ihr verwendeten Lehrpläne und zugehörigen Programme den einschlägigen Anforderungen von Teil-CC entsprechen;
2.
ob die von der Organisation verwendeten Ausbildungsgeräte die Fluggastkabine des/der Luftfahrzeugmuster(s) und die technischen Merkmale der von den Flugbegleitern zu verwendenden Ausrüstung realistisch wiedergeben und
3.
ob die Ausbilder, die die Ausbildungen durchführen, für das entsprechende Ausbildungsfach ausreichende Erfahrung und Qualifikation besitzen.

b)
Können in einem Mitgliedstaat Organisationen die Zulassung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten, darf die zuständige Behörde solche Zulassungen nur Organisationen erteilen, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Vor der Erteilung einer solchen Zulassung:

1.
beurteilt die zuständige Behörde die Leistungsfähigkeit und Rechenschaftspflichtigkeit der Organisation, die die entsprechenden Aufgaben durchführen soll;
2.
vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die Organisation über dokumentierte Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben verfügt, wozu unter anderem Verfahren für die Durchführung von Prüfungen durch Personal, das entsprechend qualifiziert und frei von Interessenkonflikten ist, und für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315 und ARA.CC.100 Buchstabe b gehören, und
3.
verpflichtet die zuständige Behörde die Organisation, Informationen und Unterlagen bezüglich der von ihr ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen und deren Inhaber vorzulegen, wie sie die zuständige Behörde für die Durchführung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen, der Aufsicht und ihrer Durchsetzungsaufgaben benötigt.

TEILABSCHNITT ATO

ABSCHNITT I

ARA.ATO.105
Aufsichtsprogramm

Das Aufsichtsprogramm für ATO umfasst die Überwachung der Lehrgangsstandards, einschließlich Stichproben bei Ausbildungsflügen mit Schülern, soweit bei dem verwendeten Luftfahrzeug sinnvoll.

ARA.ATO.110
Genehmigung von Mindestausrüstungslisten

Erhält die zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste nach Punkt ORO.MLR.105 von Anhang III (Teil-ORO) und Punkt NCC.GEN.101 von Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, verfährt sie nach Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.OPS.205 jener Verordnung.

ARA.ATO.120
Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von der ATO durchgeführten Lehrgängen und ggf. Aufzeichnungen über die für die Ausbildung verwendeten FSTD in ihr Aufzeichnungssystem auf.

TEILABSCHNITT FSTD

ABSCHNITT I

ARA.FSTD.100
FSTD-Beurteilungsverfahren

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung

1.
überprüft die zuständige Behörde das FSTD, für das eine erstmalige Beurteilung durchgeführt oder das höhergestuft werden soll, anhand der relevanten Qualifikationsgrundlagen;
2.
bewertet die zuständige Behörde das FSTD in denjenigen anwendbaren Bereichen, die für die Durchführung der Verfahren für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung der Flugbesatzung unerlässlich sind;
3.
führt die zuständige Behörde Validierungs-, fliegerische und funktionelle Tests anhand der Qualifikationsgrundlagen durch und überprüft die Ergebnisse solcher Tests für die Festlegung des Qualifizierungshandbuchs (Qualification Test Guide, QTG) und
4.
überprüft die zuständige Behörde, ob die Organisation, die das FSTD betreibt, die relevanten Anforderungen erfüllt. Dies gilt nicht für die Erstbeurteilung von Basisinstrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD).

b)
Die zuständige Behörde genehmigt das QTG erst nach Abschluss der Erstbeurteilung des FSTD und wenn alle Unstimmigkeiten in dem QTG zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben wurden. Das aus dem Erstbeurteilungsverfahren hervorgehende QTG ist das Referenz-Qualifizierungshandbuch (Master QTG, MQTG) für die FSTD-Qualifikation und die späteren wiederkehrenden FSTD-Beurteilungen.
c)
Qualifikationsgrundlagen und Sonderbedingungen.

1.
Die zuständige Behörde kann Sonderbedingungen für die FSTD-Qualifikationsgrundlagen festlegen, wenn die Anforderungen von ORA.FSTD.210 Buchstabe a erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass die Sonderbedingungen ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in der relevanten Zulassungsspezifikation festgelegten gleichwertig ist.
2.
Wenn die zuständige Behörde — sofern dies nicht die Agentur selbst ist — Sonderbedingungen für die Qualifikationsgrundlagen eines FSTD festgelegt hat, teilt sie dies der Agentur unverzüglich mit. Der Benachrichtigung wird eine vollständige Beschreibung der festgelegten Sonderbedingungen und eine Sicherheitsbewertung beigefügt, um den Nachweis zu erbringen, dass ein der relevanten Zulassungsspezifikation gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

ARA.FSTD.110
Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen

a)
Nach Abschluss einer Beurteilung des FSTD und wenn sich die zuständige Behörde überzeugt hat, dass das FSTD die relevanten Qualifikationsgrundlagen gemäß ORA.FSTD.210 erfüllt und die Organisation, die es betreibt, die relevanten Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD gemäß ORA.FSTD.100 erfüllt, stellt die zuständige Behörde die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unter Verwendung des in Anlage IV dieses Teils festgelegten Formblatts für eine unbegrenzte Dauer aus.

ARA.FSTD.115
Vorläufige FSTD-Qualifikation

a)
Im Fall der Einführung neuer Luftfahrzeugprogramme kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Teilabschnitt festgelegten Anforderungen für die FSTD-Qualifikation nicht möglich ist, eine vorläufige FSTD-Qualifikation ausstellen.
b)
Bei Flugsimulatoren (Full Flight Simulators, FFS) kann eine vorläufige Qualifikation nur für Stufe A, B oder C gewährt werden.
c)
Eine vorläufige Qualifikationsstufe gilt so lange, bis eine endgültige Qualifikationsstufe erteilt werden kann, längstens jedoch drei Jahre.

ARA.FSTD.120
Verlängerung einer FSTD-Qualifikation

a)
Die zuständige Behörde muss die Organisation, die die FSTD betreibt, im Rahmen des Aufsichtsprogramms fortlaufend überwachen, um zu überprüfen, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die einzelnen Tests des MQTG werden nach einem festgelegten Plan in einem 12-Monats-Zeitraum durchgeführt.
2.
Die Ergebnisse der wiederkehrenden Beurteilungen erfüllen weiterhin die Qualifikationsgrundlagen und werden mit Datum versehen aufbewahrt.
3.
Es ist ein Kofigurationskontrollsystem vorhanden, das die ständige Integrität der Hardware und Software der qualifizierten FSTD gewährleistet.

b)
Die zuständige Behörde muss wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in Punkt ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durchführen. Diese Beurteilungen finden statt:

1.
jährlich im Fall eines Flugsimulators (Full Flight Simulator, FFS), eines Flugübungsgeräts (Flight Training Device, FTD) oder eines Flug- und Navigationsverfahrenstrainers (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT); der wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraum beginnt am Ende des Monats der erstmaligen Qualifikation, es sei denn, zwischen der zuständigen Behörde und der Organisation, die das FSTD betreibt, wird ein anderes Datum vereinbart. Die wiederkehrende FSTD-Beurteilung muss 60 Tage vor und 30 Tage nach dem Beginn des wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraums erfolgen;
2.
alle 3 Jahre im Fall von BITD.

c)
Die zuständige Behörde kann den wiederkehrenden FSTD-Beurteilungszeitraum nach Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe b Nummer 1 auf höchstens 36 Monate verlängern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
In den vorangegangenen 36 Monaten hat die Organisation, die dieses FSTD betreibt, die in Punkt ARA.GEN.305 Buchstabe c Nummern 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt.
2.
Das FSTD wurde einer erstmaligen und mindestens einer wiederkehrenden Beurteilung unterzogen, bei der die fortlaufende Einhaltung der Qualifikationsgrundlagen festgestellt wurde.
3.
Die zuständige Behörde führt alle 12 Monate ein Audit der Elemente des Managementsystems der Organisation gemäß Anhang VII Punkt ORA.GEN.200 Buchstabe a Nummern 3 und 6 durch.
4.
Die Organisation hat Verfahren zur Wahrnehmung der in Anhang VII unter Punkt ORA.FSTD.225 Buchstabe b genannten Aufgaben entwickelt.

ARA.FSTD.130
Änderungen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Änderungen der FSTD-Qualifikationbescheinigung zieht die zuständige Behörde die entsprechenden Elemente der Anforderungen des Erstbeurteilungsverfahrens gemäß ARA.FSTD.100 Buchstaben a und b heran.
b)
Die zuständige Behörde kann bei größeren Änderungen oder wenn ein FSTD nicht mehr auf der Ebene der ursprünglichen Qualifikation zu arbeiten scheint, eine Sonderbeurteilung durchführen.
c)
Die zuständige Behörde führt stets eine Sonderbeurteilung durch, bevor sie für das FSTD eine höhere Qualifikationsstufe gewährt.

ARA.FSTD.135
Verstöße und Abhilfemaßnahmen — FSTD-Qualifikationsbescheinigung

Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie gemäß ARA.GEN.350 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
a)
Erlangung der FSTD-Qualifikationsbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;
b)
die Organisation, die das FSTD betreibt, kann nicht länger den Nachweis erbringen, dass das FSTD die Qualifikationsgrundlagen erfüllt, oder
c)
die Organisation, die das FSTD betreibt, erfüllt die relevanten Anforderungen von Teil-ORA nicht mehr.

ARA.FSTD.140
Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnung führt und aktualisiert die zuständige Behörde ein Verzeichnis der ihrer Aufsicht unterliegenden qualifizierten FSTD, der Termine, zu denen Beurteilungen fällig sind, und darüber, wann solche Beurteilungen durchgeführt wurden.

TEILABSCHNITT AeMC

ABSCHNITT I

ARA.AeMC.110
Erstzertifizierungsverfahren

Für das Zertifizierungsverfahren für AeMC gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.310.

ARA.AeMC.150
Verstöße und Abhilfemaßnahmen — AeMC

Unbeschadet ARA.GEN.350 sind Verstöße der Stufe 1 ( „Level 1 Findings” ) unter anderem Folgende:
a)
Nichternennung eines Leiters des AeMC;
b)
Verletzung der medizinischen Vertraulichkeit flugmedizinischer Aufzeichnungen und
c)
Nichtvorlage der medizinischen und statistischen Daten für Aufsichtszwecke bei der zuständigen Behörde.

TEILABSCHNITT MED

ABSCHNITT I

ARA.MED.120
Medizinische Sachverständige

Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:
a)
mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen;
b)
spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und
c)
eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben.

ARA.MED.125
Verweisung an die Genehmigungsbehörde

Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aero-medical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers der Genehmigungsbehörde verwiesen:
a)
hat der medizinische Sachverständige oder von der zuständigen Behörde ernanntes medizinisches Personal die entsprechenden medizinischen Unterlagen zu prüfen und fordert ggf. weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an und
b)
hat der medizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ggf. mit einer oder mehreren Einschränkungen festzulegen.

ARA.MED.130
Format des Tauglichkeitszeugnisses

Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a)
Inhalt

1.
Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)
2.
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)
3.
Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)
4.
Name des Inhabers (IV)
5.
Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)
6.
Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)
7.
Unterschrift des Inhabers (VII)
8.
Einschränkung(en) (XIII)
9.
Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:

i)
Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden
ii)
Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb
iii)
Klasse 2
iv)
LAPL

10.
Datum der medizinischen Untersuchung
11.
Datum des letzten Elektrokardiogramms
12.
Datum des letzten Audiogramms
13.
Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.
14.
Siegel oder Stempel (XI)

b)
Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
c)
Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.
d)
Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

ARA.MED.135
Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:
a)
Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;
b)
Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und
c)
Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145
Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde muss ggf. ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Tauglichkeitsanforderungen gemäß MED.B.095 vertraut sind.

ARA.MED.150
Führung von Aufzeichnungen

a)
Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen hat die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufzunehmen.
b)
Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.
c)
Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Aufzeichnungen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

1.
einem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
2.
einer medizinischen Prüfungskommission, die von der zuständigen Behörde für eine Zweitüberprüfung von grenzwertigen Fällen eingesetzt werden kann;
3.
entsprechenden Fachärzten für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
4.
dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Zwecke einer gemeinsamen Aufsicht;
5.
dem betreffenden Antragsteller/Lizenzinhaber auf dessen schriftlichen Antrag und
6.
nach Anonymisierung des Antragstellers/Lizenzinhabers der Agentur für Standardisierungszwecke.

d)
Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der in einzelstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie 95/46/EG für andere Zwecke als in Buchstabe c zur Verfügung stellen.
e)
Die zuständige Behörde muss Verzeichnisse führen über:

1.
alle AME, die über ein gültiges, von dieser Behörde ausgestelltes Zeugnis verfügen, und
2.
alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME in ihren Hoheitsgebiet tätig sind.

Diese Verzeichnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Agentur auf Verlangen vorgelegt.

ARA.MED.160
Informationsaustausch über Tauglichkeitszeugnisse mithilfe eines zentralen Datenspeichers.

a)
Die Agentur hat einen Zentralspeicher, die Europäische flugmedizinische Datenbank (European Aero-Medical Repository, EAMR), zu errichten und verwalten.
b)
Für die Zwecke der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen und der Aufsicht über Bewerber und Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 sowie für die Zwecke der Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren müssen die in Buchstabe c genannten Personen über die EAMR folgende Informationen austauschen:

1.
Basisdaten des Bewerbers oder Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1: Genehmigungsbehörde; Name und Vorname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; vom Bewerber bereitgestellte E-Mail-Adresse und Nummer eines oder mehrerer Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass);
2.
Daten zum Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung bzw. bei noch nicht abgeschlossener medizinischer Untersuchung das Datum des Beginns der medizinischen Untersuchung; Datum der Erteilung und des Ablaufs der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1; Ort der Untersuchung; Einschränkungen; Status des Tauglichkeitszeugnisses (neu erteilt, freigegeben, ausgesetzt, widerrufen); Kennnummer des medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, des flugmedizinischen Sachverständigen oder des flugmedizinische Zentrums, der/das das Tauglichkeitszeugnis erteilt hat, sowie der zuständigen Behörde.

c)
Für die Zwecke nach Buchstabe b müssen folgende Personen über einen Zugang zur EAMR und den darin enthaltenen Daten verfügen:

1.
Die medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde des Bewerbers um oder Inhabers von Tauglichkeitszeugnisse(n) der Klasse 1 sowie sonstige ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter dieser Behörde, deren Aufgabe es ist, die gemäß dieser Verordnung geforderten Daten des Bewerbers oder Zeugnisinhabers einzugeben bzw. zu verwalten;
2.
flugmedizinische Sachverständige und ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter flugmedizinischer Zentren, denen der Bewerber oder Zeugnisinhaber eine Erklärung nach Punkt MED.A.035(b)(2)vorgelegt hat;
3.
ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht über die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren, die die flugmedizinische Beurteilung dieser Bewerber und Zeugnisinhaber durchführen, verantwortlich ist.

Darüber hinaus können die Agentur und nationale zuständige Behörden anderen Personen den Zugang zur EAMR und den darin enthaltenen Daten gewähren, wenn dies für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Funktionsweise der EAMR, insbesondere für deren technische Instandhaltung, notwendig ist. In diesem Fall muss die Agentur oder die betreffende nationale zuständige Behörde gewährleisten, dass diese Personen ordnungsgemäß befugt und qualifiziert sind und dass deren Zugang auf das für die Zwecke, für die ihnen der Zugang gewährt wurde, notwendige Maß beschränkt wird und sie zuvor eine Schulung zu den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen erhalten haben. Jedes Mal, wenn eine zuständige Behörde einer Person diesen Zugang gewährt, hat sie die Agentur hierüber im Voraus zu unterrichten.

d)
Die in Buchstabe c genannten Genehmigungsbehörden, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren müssen jedes Mal, wenn sie einen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 untersucht haben, die in Buchstabe b genannten Daten unverzüglich in die EAMR eingeben oder gegebenenfalls die in der EAMR enthaltenen Daten aktualisieren.
e)
Handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001(2), müssen sie bei jeder Neueingabe oder Aktualisierung dieser Daten den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder den Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hierüber im Voraus informieren.
f)
Die Agentur gewährleistet die Integrität und Sicherheit der EAMR und der darin enthaltenen Daten durch eine geeignete Infrastruktur für Informationstechnologie. In Rücksprache mit den nationalen zuständigen Behörden legt sie die notwendigen Protokolle und technischen Maßnahmen fest und wendet diese an, mit denen gewährleistet wird, dass jeder Zugang zur EAMR und den in ihr enthaltenen Daten rechtmäßig und sicher ist.
g)
Die Agentur gewährleistet, dass alle in der EAMR enthaltenen Daten nach zehn Jahren gelöscht werden. Die Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, das dem betreffenden Bewerber oder Inhaber zuletzt erteilt wurde, oder ab dem Zeitpunkt des letzten Eintrags oder der letzten Aktualisierung der Daten zu diesem Bewerber oder Zeugnisinhaber, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
h)
Die Agentur gewährleistet, dass Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 Zugang zu allen sie betreffenden Daten haben, die in der EAMR gespeichert sind, und dass sie darüber informiert werden, dass sie die Richtigstellung oder Streichung dieser Daten beantragen können. Die Genehmigungsbehörden bewerten diese Anträge und gewährleisten, dass die Daten korrigiert oder gestrichen werden, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Daten unzutreffend oder für die in Buchstabe b genannten Zwecke unnötig sind.

ABSCHNITT II

ARA.MED.200
Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses

a)
Für das Anerkennungsverfahren für AME gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.315. Vor der Ausstellung des Zeugnisses muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die AME-Praxis vollständig für flugmedizinische Untersuchungen im Umfang des beantragten AME-Zeugnisses ausgestattet ist.
b)
Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen, verlängern, erneuern oder ändern unter Verwendung des in Anlage VII dieses Teils festgelegten Formblatts.

ARA.MED.240
Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss die Agentur und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benachrichtigen, wenn die flugmedizinischen Untersuchungen für die LAPL in ihrem Hoheitsgebiet von Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden können.

ARA.MED.245
Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin

Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt.

ARA.MED.250
Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses

a)
Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

1.
der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;
2.
die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;
3.
die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;
4.
medizinische Aufzeichnungen, Zeugnisse oder Unterlagen gefälscht werden;
5.
Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;
6.
Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und
7.
auf Verlangen des zertifizierten AME.

b)
Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

1.
Entzug der Approbation oder
2.
Streichung aus dem Arztregister.

ARA.MED.255
Durchsetzungsmaßnahmen

Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

ABSCHNITT III

ARA.MED.315
Überprüfung von Untersuchungsberichten

Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:
a)
die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und
b)
die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen.

ARA.MED.325
Verfahren für die Zweitüberprüfung

Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben.

ARA.MED.330
Besondere medizinische Umstände

a)
Werden neue Medizintechnologien, Arzneimittel oder medizinische Verfahren ermittelt, die eine Beurteilung von Bewerbern, die sonst nicht den Anforderungen entsprechen, als tauglich rechtfertigen könnten, können Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um Nachweise für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu erbringen.
b)
Zur Durchführung der Forschungsarbeiten kann eine zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen zuständigen Behörde ein medizinisches Beurteilungsprotokoll entwickeln und bewerten, auf dessen Grundlage diese zuständigen Behörden eine festgelegte Anzahl von Tauglichkeitszeugnissen für Piloten mit angemessenen Einschränkungen ausstellen können.
c)
Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige können auf der Grundlage eines Forschungsprotokolls Tauglichkeitszeugnisse nur ausstellen, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu angewiesen wurden.
d)
Das Protokoll wird zwischen den betroffenen zuständigen Behörden abgestimmt und umfasst mindestens:

(1)
eine Risikobewertung;
(2)
eine Auswertung der einschlägigen Literatur und eine Bewertung, mit der Nachweise dafür erbracht werden, dass ein auf der Grundlage des Forschungsprotokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis nicht die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährden würde;
(3)
detaillierte Auswahlkriterien für Piloten, die für das Protokoll zugelassen werden;
(4)
die im Tauglichkeitszeugnis zu vermerkenden Einschränkungen;
(5)
die von den betreffenden zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungsverfahren;
(6)
die Bestimmung von Endpunkten für die Außerkraftsetzung des Protokolls.

e)
Das Protokoll muss den einschlägigen ethischen Grundsätzen entsprechen.
f)
Die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte durch Lizenzinhaber, die über ein auf der Grundlage des Protokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis verfügen, ist auf Flüge in Luftfahrzeugen beschränkt, die in in das Forschungsprotokoll einbezogenen Mitgliedstaaten eingetragen sind. Diese Beschränkung muss im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.
g)
Die beteiligten zuständigen Behörden:

(1)
haben der Agentur Folgendes zur Verfügung zu stellen:

i)
das Forschungsprotokoll vor seiner Umsetzung;
ii)
die Einzelheiten und Qualifikationen der benannten lokalen Anlaufstelle jeder beteiligten zuständigen Behörde;
iii)
dokumentierte Berichte von regelmäßigen Bewertungen seiner Wirksamkeit;

(2)
haben den flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu deren Information Einzelheiten des Protokolls vor seiner Umsetzung zur Verfügung zu stellen.

TEILABSCHNITT DTO

ARA.DTO.100
Der zuständigen Behörde vorzulegende Erklärung

a)
Bei Erhalt einer Erklärung von einer DTO überprüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung alle in Punkt DTO.GEN.115 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Informationen enthält, bestätigt den Erhalt der Erklärung und teilt dem Vertreter der DTO die der DTO zugewiesene Referenznummer mit.
b)
Enthält die Erklärung nicht die erforderlichen Informationen oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission schließen lassen, verfährt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da).

ARA.DTO.105
Änderungen der Erklärungen

Nachdem ihr eine Änderung der in der Erklärung einer DTO enthaltenen Informationen gemeldet wurde, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.DTO.100.

ARA.DTO.110
Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsprogramms

a)
Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.
b)
Hat die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit festgestellt, dass das DTO-Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms mit diesen Anforderungen übereinstimmen, teilt sie dies dem Vertreter der DTO schriftlich mit bzw. genehmigt in dem in Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.230(c) genannten Fall das Ausbildungsprogramm. Diese Genehmigung erteilt sie auf dem in Anlage VIII dieses Anhangs (Teil-ARA) enthaltenen Formblatt.
c)
Im Falle einer Nichteinhaltung handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da) oder, bei einem Fall nach Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO), lehnt den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms ab.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“

(2)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.