Anlage I EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Pilotenlizenz

Die von einem Mitgliedstaat nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilte Flugbesatzungslizenz genügt den folgenden Spezifikationen:
a)
Inhalt. Die angegebene Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Elemente I bis XI sind die „ständigen” Elemente und Elemente XII bis XIV sind die „variablen” Elemente, die auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1)
Ständige Elemente:

I.
Ausstellendes Land;
II.
Titel der Lizenz;
III.
fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von „FCL” , „BFCL” bzw. „SFCL” und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
IV.
Name des Inhabers (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
IVa.
Geburtsdatum;
V.
Anschrift des Inhabers;
VI.
Staatsangehörigkeit des Inhabers;
VII.
Unterschrift des Inhabers;
VIII.
zuständige Behörde und, falls erforderlich, Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
IX.
Zertifizierung der Gültigkeit und Autorisierung für die gewährten Rechte;
X.
Unterschrift des die Lizenz ausstellenden Beamten und Datum der Erteilung und
XI.
Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

(2)
Variable Elemente:

XII.
Berechtigungen, Zeugnisse und, im Falle von Ballonen und Segelflugzeugen, Rechte: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw., ggfs. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;
XIII.
Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Anmerkungen zur automatischen Validierung der Lizenz und
XIV.
sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben (z. B. Geburtsort/Herkunftsort).

b)
Material. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
c)
Sprache. Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

Titelseite

Seite 2

Seite 3

Zusätzliche Seiten — Anforderungen

Die Seiten 1, 2 und 3 der Lizenz entsprechen dem unter diesem Punkt im Muster festgelegten Format. Die zuständige Behörde fügt zusätzliche entsprechend angepasste Seiten mit Tabellen hinzu, die mindestens folgende Informationen enthalten:

Berechtigungen, Zeugnisse, Vermerke und Rechte;

Ablaufdatum der Berechtigungen und der Rechte im Zusammenhang mit Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen;

Datum der Prüfung oder Überprüfung;

Bemerkungen und Einschränkungen (Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs);

Felder für die Nummer der Lehrberechtigung und/oder des Prüferzeugnisses und gegebenenfalls Unterschrift;

Abkürzungen.

Diese zusätzlichen Seiten sind für die Verwendung durch die zuständige Behörde oder besonders ermächtigte Lehrberechtigte oder Prüfer bestimmt. Die erstmalige Erteilung von Berechtigungen oder Zeugnissen wird von der zuständigen Behörde eingetragen. Eine Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen kann von der zuständigen Behörde oder besonders ermächtigten Lehrberechtigten oder Prüfern vorgenommen werden. Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs werden in der Spalte Bemerkungen und Einschränkungen entsprechend der betreffenden eingeschränkten Rechte vorgenommen, z. B. praktische IR-Prüfung mit Kopilot abgelegt, eingeschränkte Ausbildungsberechtigung für 1 Luftfahrzeugmuster. Nicht verlängerte Berechtigungen können von der zuständigen Behörde aus der Lizenz entfernt werden.

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