Anlage II zum ANHANG VI TEIL-ARA EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen

Für in einem Mitgliedstaat gemäß Teil-CC ausgestellte Flugbegleiterbescheinigungen gelten folgende Spezifikationen: Anleitung:
a)
Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgend aufgeführten und erläuterten Punkten 1-12 enthalten.
b)
Das Format muss entweder 105 mm x 74 mm (ein Achtel A4) oder 85 mm x 54 mm sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen.
c)
Das Dokument muss in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
d)
Das Dokument muss von der zuständigen Behörde oder von einer Organisation ausgestellt sein, die für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen zugelassen ist. Im letzteren Fall muss ein Verweis auf die Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aufgenommen werden.
e)
Die Flugbegleiterbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.
Punkt 1:
Der Titel „FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNG” und der Verweis auf Teil-CC.
Punkt 2:
Die Referenznummer der Bescheinigung beginnt mit dem UN-Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von mindestens den beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahres und einer individuellen Kennziffer/Nummer gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Code (z. B. BE-08-XXXX).
Punkt 3:
Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird.
Punkt 4:
Vollständiger Name (Nachname und Vorname) wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.
Punkt 5 und 6:
Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.
Punkt 7:
Unterschrift des Inhabers.
Punkt 8:
Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift und Dienstsiegel bzw. Stempel oder Logo).
Punkt 9:
Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist „zuständige Behörde” einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel oder das Logo anzubringen. Nur in diesem Fall kann die zuständige Behörde festlegen, ob ihr Dienstsiegel, Stempel oder Logo auch unter Punkt 8 angegeben werden muss.
Punkt 10:
Unterschrift der im Namen der ausstellenden Stelle handelnden Person.
Punkt 11:
Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden: d. h. Tag/Monat/Jahr, (z. B. 22/02/2008).
Punkt 12:
Der gleiche Satz in englischer Sprache und die vollständige und genaue Übersetzung in denjenigen anderen Sprachen, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

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