Anlage III zum ANHANG VI TEIL-ARA EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

ZEUGNIS FÜR ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (ATO)

ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION

[NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission [und Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission/Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (NACH BEDARF ANPASSEN)] und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] [ANSCHRIFT DER AUSBILDUNGSORGANISATION] als nach Teil-ORA zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Berechtigung zur Durchführung von Teil-FCL- [Teil-BFCL-] [Teil-SFCL-] Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt [NACH BEDARF ANPASSEN]. BEDINGUNGEN: Dieses Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung von Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt, beschränkt. Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zugelassene Organisation Teil-ORA, Teil-FCL, Teil-BFCL, Teil-SFCL [NACH BEDARF ANPASSEN] und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird. Datum der Ausstellung: Unterschrift [Zuständige Behörde]
*
„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
EASA-Formblatt 143 Ausgabe 3 – Seite 1/2

ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION

ZULASSUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN

Anlage zum ATO-Zeugnis Nr.: [NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] hat das Recht erhalten, die folgenden Teil-FCL/Teil-BFCL/Teil-SFCL/[NACH BEDARF ANPASSEN] — Lehrgänge anzubieten und durchzuführen und die folgenden FSTD zu verwenden:
AusbildungslehrgangVerwendete FSTD, einschließlich Buchstabencode(1)
Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:
a)
das ATO-Zeugnis nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird, und
b)
alle Betriebsabläufe nach Teil-ORA, Teil-FCL, Teil-BFCL, Teil-SFCL [NACH BEDARF ANPASSEN] und sonstigen einschlägigen Vorschriften und, falls zutreffend, den in den Unterlagen der Organisation festgelegten Verfahren, sofern nach Teil-ORA gefordert, durchgeführt werden.
Datum der Ausstellung: Unterschrift:[Zuständige Behörde] Für den Mitgliedstaat/EASA EASA-Formblatt 143 Ausgabe 3 – Seite 2/2

Fußnote(n):

(1)

wie auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben

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