Anlage IV zum ANHANG VI TEIL-ARA EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNG FÜR FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄT
Für die FSTD-Qualifikationsbescheinigung ist EASA-Formblatt 145 zu verwenden. Dieses Dokument muss die FSTD-Spezifikation, einschließlich eventueller Einschränkungen und Sondergenehmigungen oder -zulassungen, wie für die entsprechenden FSTD erforderlich, enthalten. Die Qualifikationsbescheinigung muss in Englisch und ggf. sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Sprachen abgefasst sein. Bei umrüstbaren FSTD ist eine getrennte Qualifikationsbescheinigung für jedes Luftfahrzeugmuster erforderlich. Für unterschiedliche Triebwerks- und Ausrüstungsausstattungen an einem FSTD sind keine getrennten Qualifikationsbescheinigungen erforderlich. Alle Qualifikationsbescheinigungen müssen mit einer laufenden Nummer mit einem vorangesetzten Buchstabencode versehen sein, der nur für das jeweilige FSTD gilt. Der Buchstabencode darf nur für die jeweilige zuständige ausstellende Behörde gelten.© Europäische Union 1998-2021
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