Anlage 4 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL

A.
Allgemeines

1.
Ein Bewerber um die praktische Prüfung für die CPL muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird.
2.
Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, so braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
3.
Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

4.
Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Flugprüfer (Flight Examiner, FE) für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der FE für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft.
5.
Nach dem Ermessen des FE darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten praktischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.
6.
Bewerber müssen das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.
7.
Ein Bewerber muss gegenüber dem FE angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden.
8.
Der FE darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist.

B.
Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Flugzeuge

1.
Das für die praktische Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen für Schulungsflugzeuge erfüllen, für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen sein und mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet sein.
2.
Die zu fliegende Strecke wird vom FE ausgewählt, und das Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Der Bewerber ist für die Flugplanung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
3.
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

a)
Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen;
b)
reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c)
Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d)
Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e)
Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

TESTFLUGTOLERANZEN

4.
Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen.

    Höhe

    normaler Flug
    ± 100 Fuß
    bei simuliertem Triebwerkausfall
    ± 150 Fuß

    Tracking auf Funknavigationshilfen
    ± 5°

    Steuerkurs

    normaler Flug
    ± 10°
    bei simuliertem Triebwerkausfall
    ± 15°

    Geschwindigkeit

    Start und Landeanflug
    ± 5 Knoten
    alle anderen Flugzustände
    ± 10 Knoten

PRÜFUNGSINHALT

5.
Elemente in Abschnitt 2 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer iv, in Abschnitt 3 Buchstabe g sowie in den Abschnitten 5 und 6 insgesamt können in einem FNPT II oder einem FFS durchgeführt werden. Der Prüfer kann beschließen, unter Abschnitt 6 Buchstabe d genannte Elemente nicht durchzuführen.

Gebrauch der Flugzeug-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

ABSCHNITT 1 —
VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG
ABSCHNITT 2 —
ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT
ABSCHNITT 3 —
STRECKENFLUGVERFAHREN
ABSCHNITT 4 —
ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN
ABSCHNITT 5 —
AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN
ABSCHNITT 6 —
SIMULIERTER ASYMMETRISCHER FLUG UND ENTSPRECHENDE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE
a)

Vorflug, einschließlich:

Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS

b) Kontrollen des Flugzeugs und der Betriebsmittel
c) Rollen und Start
d) Flugleistungseinstellung und Trimmung
e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren
f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung
g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung
b) Fliegen bei kritisch niedrigen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen überzogenen Flugzustands
c) Kurven einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Kurven mit 45° Querneigung
d) Flug bei kritisch hohen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden steiler Sinkflugkurven
e)

Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:

i)
Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit
ii)
Steig- und Sinkflugkurven mit 10°-30° Querneigung
iii)
Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv)
Ausfall von Fluglageinstrumenten
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Flugkonfiguration Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer
b) Orientierung, Kartenlesen
c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung
d) Höhenmessereinstellung. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs
f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen
g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug)
h) Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug)
a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung
b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
c) Durchstarten aus niedriger Höhe
d) Normale Landung, Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen)
e) Kurzfeldlandung
f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge)
g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen
h) Maßnahmen nach dem Flug
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung
b)

Betriebsstörung von technischer Ausrüstung

einschließlich Ausfahren des alternativen Fahrwerks, Ausfall der Elektrik und der Bremsen

c) Notlandung (simuliert)
d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Mündliche Fragen
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt)
b) Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten
c) Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand
d) Triebwerkabschaltung und -neustart (wenn vom Prüfer so ausgewählt)
e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer
f)

Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend:

i)
Flugzeugsysteme einschließlich Umgang mit dem Autopiloten
ii)
Betrieb des Drucksystems
iii)
Verwendung des Enteisungs- und Vereisungsschutzsystems
g) Mündliche Fragen

C.
Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Hubschrauber

1.
Der für die praktische Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Anforderungen für Schulhubschrauber erfüllen.
2.
Der zu überfliegende Bereich und die zu fliegende Strecke werden vom FE ausgewählt, und alle Maßnahmen in niedriger Höhe und beim Schweben müssen auf einem zugelassenen Flugplatz/an einem zugelassenen Standort erfolgen. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen.
3.
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

a)
Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen;
b)
reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c)
Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d)
Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e)
Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

TESTFLUGTOLERANZEN

4.
Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.

    Höhe

    normaler Flug
    ± 100 Fuß
    simulierter größerer Notfall
    ± 150 Fuß

    Tracking auf Funknavigationshilfen
    ± 10°

    Steuerkurs

    normaler Flug
    ± 10°
    simulierter größerer Notfall
    ± 15°

    Geschwindigkeit

    Start und Landeanflug mehrmotorig
    ± 5 Knoten
    alle anderen Flugzustände
    ± 10 Knoten

    Bodendrift

    T.O. Schweben I.G.E.
    ± 3 Fuß

    Landung, keine Seitwärts- oder Rückwärtsbewegung

PRÜFUNGSINHALT

5.
Elemente in Abschnitt 4 können in einem Hubschrauber-FNPT oder einem Hubschrauber-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Hubschrauber-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Hubschraubers mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

ABSCHNITT 1 —
KONTROLLEN UND VERFAHREN VOR UND NACH DEM FLUG
ABSCHNITT 2 —
SCHWEBEFLUGMANÖVER, FORTGESCHRITTENE FLUGÜBUNGEN UND FÜHREN DES HUBSCHRAUBERS IN SCHWIERIGEM GELÄNDE
ABSCHNITT 3 —
NAVIGATION — STRECKENFLUGVERFAHREN
ABSCHNITT 4 —
FLUGVERFAHREN UND -MANÖVER AUSSCHLIESSLICH NACH INSTRUMENTEN
ABSCHNITT 5 —
AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN (SOWEIT ZWECKMÄßIG SIMULIERT)
a) Musterkenntnisse, (z. B. technisches Bordbuch, Kraftstoff, Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung), Flugplanung, NOTAMS, Wetterberatung
b) Vorflugkontrolle/Tätigkeiten vor dem Flug, Einbauort und Verwendungszweck von Ausrüstungsteilen
c) Cockpitkontrolle, Anlassverfahren
d) Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung von Frequenzen
e) Verfahren vor dem Abflug, Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
f) Abstellen des Hubschraubers auf der Abstellfläche, Abstellen des oder der Triebwerke und Verfahren nach dem Flug
a) Start und Landung (Abheben und Aufsetzen)
b) Rollen, Schwebeflug auf festgelegten Strecken
c) Stationärer Schwebeflug mit Gegenwind/Seitenwind/Rückenwind
d) 360°-Drehung links und rechts im stationären Schwebeflug, links und rechts (Drehungen auf der Stelle)
e) Vorwärts, seitwärts und rückwärts gerichteter Schwebeflug
f) Simulierter Triebwerkausfall im Schwebeflug
g) Quick Stops gegen den Wind und mit dem Wind
h) Landungen und Starts auf Hängen/nicht präparierten Plätzen
i) Starts (verschiedene Abflugprofile)
j) Starts bei Seitenwind oder Rückenwind (sofern durchführbar)
k) Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert)
l) Verschiedene Anflugprofile
m) Start und Landung mit eingeschränkter Triebwerkleistung
n) Autorotationen (vom Prüfer (FE) sind 2 Übungen auszuwählen: normale Autorotation, Autorotation mit der Geschwindigkeit der besten Reichweite, Autorotation mit geringer Vorwärtsgeschwindigkeit und Autorotation mit 360°-Drehung)
o) Autorotationslandung
p) Notlandeübung mit Motorhilfe
q) Überprüfungen der Triebwerkleistung, Verfahren zur Geländeerkundung, An- und Abflugverfahren
a) Navigation und Orientierung in verschiedenen Flughöhen, Gebrauch der Navigationskarten
b) Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung, Höhenmessereinstellung
c) Überwachung des Flugverlaufs, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Höchstflugdauer, voraussichtliche Ankunftszeit (ETA), Überprüfung der Abweichung vom Kurs über Grund, Wiederherstellung des korrekten Kurses über Grund, Überwachung der Instrumente
d) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Planung von Kursänderungen
e) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB und/oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, usw.
a) Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
b) Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse, 180°-360°, links und rechts
c) Steig- und Sinkflug, einschließlich Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse
d) Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen
e) Kurven im Horizontalflug mit 30° Querneigung, bis 90°, links und rechts
Anmerkung 1:
Wird die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt, so muss das Verfahren/Verhalten bei Triebwerkausfall simuliert werden, einschließlich Anflug und Landung mit einem Triebwerk.
Anmerkung 2:
Vom Prüfer (FE) sind mindestens 4 der folgenden Flugübungen auszuwählen:
a) Triebwerkstörungen, einschließlich Reglerfehler, Vergaser-/Triebwerkvereisung, Schmierstoffanlage, soweit zutreffend
b) Störungen in der Kraftstoffanlage
c) Störungen in der elektrischen Anlage
d) Störungen in der Hydraulikanlage, einschließlich Anflug und Landung ohne Hydraulikhilfen, soweit zutreffend
e) Störung am Hauptrotor und/oder Störung des Drehmomentausgleiches (nur im Flugsimulator oder im Gespräch)
f) Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, einschließlich Rauchkontrolle und -entfernung, soweit zutreffend
g)

Andere außergewöhnliche und Notverfahren gemäß dem entsprechenden Flughandbuch, auch für mehrmotorige Hubschrauber:

    Simulierter Triebwerkausfall beim Start:

    Startabbruch bei oder vor Erreichen von TDP (Startentscheidungspunkt) oder sichere Notlandung bei oder vor Erreichen von DPATO (Definierter Punkt im Abflug) kurz nach Passieren von TDP oder DPATO.

    Landung mit simuliertem Triebwerkausfall:

      Landung oder Durchstarten nach einem Triebwerkausfall vor Erreichen von LDP oder DPBL (Landeentscheidungspunkt oder Definierter Punkt im Anflug),

      bei einem Triebwerkausfall nach Passieren von LDP oder sichere Notlandung nach Passieren von DPBL.

D.
Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Luftschiffe

1.
Das für die praktische Prüfung verwendete Luftschiff muss die Anforderungen für Schul-Luftschiffe erfüllen.
2.
Der Bereich und die Strecke, auf der geflogen wird, werden vom FE gewählt. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 60 Minuten betragen.
3.
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

a)
Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen;
b)
reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c)
Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d)
Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e)
Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

TESTFLUGTOLERANZEN

4.
Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.

    Höhe

    normaler Flug
    ± 100 Fuß
    simulierter größerer Notfall
    ± 150 Fuß

    Tracking auf Funknavigationshilfen
    ± 10°

    Steuerkurs

    normaler Flug
    ± 10°
    simulierter größerer Notfall
    ± 15°

PRÜFUNGSINHALT

5.
Elemente in Abschnitt 5 und 6 können in einem Luftschiff FNPT II oder einem Luftschiff-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Luftschiff-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

ABSCHNITT 1 —
VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG
ABSCHNITT 2 —
ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT
ABSCHNITT 3 —
STRECKENFLUGVERFAHREN
ABSCHNITT 4 —
ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN
ABSCHNITT 5 —
AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN
ABSCHNITT 6 —
RELEVANTE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE
a)

Vorflug, einschließlich:

Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS

b) Kontrollen des Luftschiffs und Wartung
c) Abmastverfahren, Bodenmanöver und Start
d) Flugleistungseinstellung und Trimmung
e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren
f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung
g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a) Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung
b) Flug auf Druckhöhe
c) Kurven
d) Steile Sink- und Steigflüge
e)

Fliegen des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:

i)
Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit
ii)
Steig- und Sinkflugkurven
iii)
Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv)
Ausfall von Fluglageinstrumenten
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a)

Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen,

Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer

b) Orientierung, Kartenlesen
c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung
d) Höhenmessereinstellungen, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs
f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen
g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug)
a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung
b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
c) Durchstarten aus niedriger Höhe
d) Normale Landung
e) Kurzfeldlandung
f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge)
g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen
h) Maßnahmen nach dem Flug
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung
b) Betriebsstörung von technischer Ausrüstung
c) Notlandung (simuliert)
d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Mündliche Fragen
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt)
b) Landeanflug und Durchstarten mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken
c) Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken
d) Störung im Hüllendrucksystem
e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer
f)

Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend:

i)
Luftschiffsysteme
ii)
Betrieb des Hüllendrucksystems
g) Mündliche Fragen

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.