Anlage 5 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Integrierter MPL-Ausbildungslehrgang
ALLGEMEINES
- 1.
- Ziel des integrierten MPL-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit Turbinenantrieb unter VFR- und IFR-Bedingungen tätig sein und eine MPL erlangen können.
- 2.
- Die Zulassung für einen MPL-Ausbildungslehrgang wird nur einer ATO erteilt, die zu einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber mit einer Zulassung gemäß Teil-ORO gehört oder die eine besondere Vereinbarung mit einem solchen Betreiber besitzt.
- 3.
- Ein Bewerber, der einen integrierten MPL-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung muss kompetenzbasiert sein und in einer Betriebsumgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden.
- 4.
- Zum Lehrgang werden nur Bewerber ohne Vorkenntnisse ( „ab initio” ) zugelassen.
- 5.
-
Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
- a)
- theoretischen Unterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand;
- b)
- Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug;
- c)
- Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten sowie
- d)
- Musterberechtigungsausbildung.
- 6.
- Ein Bewerber, der nicht den gesamten MPL-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
- 7.
-
Ein zugelassener MPL-Theorielehrgang muss mindestens 750 Stunden Unterricht für den ATPL(A)-Kenntnisstand sowie die Stunden umfassen, die erforderlich sind für
- a)
- den Theorieunterricht für die entsprechende Musterberechtigung gemäß Abschnitt H und
- b)
- UPRT-Theorieunterricht nach FCL.745.A.
FLUGAUSBILDUNG
- 8.
-
Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 240 Stunden umfassen, die aus Stunden als PF und PM im tatsächlichen und simulierten Flug zusammengesetzt sind und die folgenden vier Ausbildungsphasen beinhalten:
- a)
- Phase 1 — Grundausbildung
Einführung in den Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung und Instrumentenflug.- b)
- Phase 2 — Aufbaustufe
Anwendung des Betriebs mit einer mehrköpfigen Besatzung auf mehrmotorige Turbinenflugzeuge, die als Hochleistungsflugzeug gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sind.- c)
- Phase 3 — Mittelstufe
Musterberechtigungsausbildung in einer an Fluggesellschaften orientierten Umgebung.- d)
- Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe
MCC-Anforderungen müssen in den entsprechenden oben genannten Phasen enthalten sein.
Ausbildung im Flug mit einseitigem Triebwerkausfall muss entweder in einem Flugzeug oder einem FFS erteilt werden.
- 8a.
-
Flugerfahrung im tatsächlichen Flug beinhaltet
- a)
- alle Erfahrungsanforderungen von Abschnitt H,
- b)
- UPRT-Flugunterricht nach FCL.745.A,
- c)
- UPRT-Übungen mit einem Flugzeug in Bezug auf die musterspezifischen Besonderheiten nach FCL.725.A Buchstabe c,
- d)
- Nachtflug,
- e)
- Flug ausschließlich nach Instrumenten und
- f)
- die für die Erlangung der einschlägigen Flugkompetenz (Verhalten als Luftfahrer) erforderliche Erfahrung.
- 9.
- Jede Ausbildungsphase im Lehrplan für die Flugausbildung muss eine Ausbildung in den grundlegenden Kenntnissen und Abschnitte praktischer Ausbildung umfassen.
- 10.
-
Im Rahmen des Ausbildungslehrgangs muss eine ständige Bewertung des Lehrplans und eine ständige Beurteilung der Schüler stattfinden, die den Lehrplan absolvieren. Mit der Bewertung ist sicherzustellen, dass:
- a)
- die Kompetenzen und die entsprechenden Beurteilungen einen Bezug zur Aufgabe eines Kopiloten eines Flugzeugs mit mehreren Piloten haben und
- b)
- die Schüler beim Erwerb der erforderlichen Kompetenzen gute Fortschritte machen.
- 11.
-
Der Ausbildungslehrgang muss zur Sicherstellung der Kompetenz mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten. Diese Zahl kann auf mindestens 6 Starts und Landungen reduziert werden, sofern die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) und der Betreiber vor Erteilung der Ausbildung gewährleisten, dass
- a)
- ein Verfahren vorhanden ist, um das geforderte Kompetenzniveau des Flugschülers zu bewerten; und
- b)
- ein Verfahren vorhanden ist, mit dem gewährleistet wird, dass korrigierend reagiert werden kann, wenn sich dies nach einer Bewertung im Verlauf der Ausbildung als notwendig erweist.
Die Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll.
BEURTEILUNGSSTUFE
- 12.
- Bewerber um die MPL müssen ihre Leistungsfähigkeit in allen 9 in nachfolgendem Absatz 13 genannten Kompetenzeinheiten auf der fortgeschrittenen Kompetenzebene nachweisen, die für den Betrieb und die Interaktion als Kopilot in einem Flugzeug mit Turbinenantrieb mit mehreren Piloten unter Sicht- und Instrumentenbedingungen erforderlich ist. Mittels der Beurteilung muss bestätigt werden, dass das Flugzeug oder die Situation jederzeit beherrscht wird und der erfolgreiche Ablauf eines Verfahrens oder eines Manövers gewährleistet ist. Der Bewerber muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den sicheren Betrieb des betreffenden Flugzeugmusters erforderlich sind, gemäß den MPL-Leistungskriterien durchgängig nachweisen.
KOMPETENZEINHEITEN
- 13.
-
Der Bewerber muss Kompetenz in den folgenden 9 Kompetenzeinheiten nachweisen:
- (1)
- Anwendung der Grundsätze des menschlichen Leistungsvermögens einschließlich der Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements;
- (2)
- Durchführung des Bodenbetriebs des Flugzeugs;
- (3)
- Durchführung eines Starts;
- (4)
- Durchführung eines Steigflugs;
- (5)
- Durchführung eines Reiseflugs;
- (6)
- Durchführung eines Sinkflugs;
- (7)
- Durchführung eines Landeanflugs;
- (8)
- Durchführung einer Landung sowie
- (9)
- Durchführung der Verfahren nach der Landung und der Flugzeugverfahren nach dem Flug.
SIMULIERTER FLUG
- 14.
-
Mindestforderungen für FSTDs:
- a)
-
Phase 1 — Grundausbildung
Von der zuständigen Behörde genehmigte rechnergestützte Ausbildungsgeräte und Geräte für Teilausbildung mit den folgenden Merkmalen:
- —
-
Vorhandensein von Zubehör, das über dasjenige hinausgeht, was normalerweise auf Desktop-Computern zu finden ist, wie z. B. funktionsfähige Nachbildungen einer Leistungshebelführung, ein Side-Stick-Controller oder eine FMS-Tastatur, sowie
- —
-
psychomotorische Aktivität mit geeigneter Anwendung von Kraft und geeignetem Timing von Reaktionen.
- b)
-
Phase 2 — Aufbaustufe
Ein FNPT II MCC, der ein generisches mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet.
- c)
-
Phase 3 — Mittelstufe
Ein FSTD, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss und für einen Stufe B gleichwertigen Standard zugelassen ist, wobei zusätzlich Folgendes vorhanden sein muss:
- —
-
ein kontinuierliches über das gesamte Cockpit eingespiegeltes optisches Tag-/Dämmerungs-/Nachtsystem mit einem Mindest-Gesichtsfeld für jeden Piloten von 180° horizontal und 40° vertikal und
- —
-
ATC-Umgebungssimulation.
- d)
-
Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe
Ein FFS, der Ebene D oder Ebene C vollständig gleichwertig ist, mit einem erweiterten optischen Tagessystem einschließlich ATC-Umgebungssimulation.
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