Anlage 7 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Praktische BIR- und IR-Prüfung

1.
Die Antragsteller müssen Unterricht auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet werden soll und für die Zwecke der Ausbildung und Prüfung entsprechend ausgerüstet sein muss.
2.
Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
3.
Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

4.
Zweck der Prüfung ist die Simulation eines Praxisflugs. Die Strecke, auf der geflogen wird, wird vom Prüfer gewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. Der Bewerber muss die Flugplanung durchführen und dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Der Flug muss mindestens eine Stunde dauern.
5.
Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Teile bei einem weiteren Flug geprüft.
6.
Nach dem Ermessen des Prüfers darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.
7.
Ein Bewerber muss das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.
8.
Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden vom Bewerber bestimmt und vom Prüfer genehmigt.
9.
Die Antragsteller müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der genehmigten Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Antragsteller die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Antragsteller müssen die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnen.

TESTFLUGTOLERANZEN

10.
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

    Betreiben des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Grenzen;

    reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;

    Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;

    Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie

    Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

11.
Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs zu berücksichtigen:

Höhe Tracking Steuerkurs Geschwindigkeit
Im Allgemeinen ± 100 Fuß
Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß
Mindest-Sinkflughöhe/MAP/Höhe + 50 Fuß/– 0 Fuß
auf Funknavigationshilfen ± 5°
für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z. B. LPV, ILS, MLS, GLS)
Seitliche 2D- (LNAV) und 3D-Längenabweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± 12 des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig.
Vertikale 3D-Längenabweichungen (z. B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal – 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1000 Fuß über dem Flugplatz.
alle Triebwerke arbeiten ± 5°
bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10°
alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten
bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten;

PRÜFUNGSINHALT

Flugzeuge

ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG

Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden

a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments
c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll
d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren
e Vorflugkontrolle
f Wetterminima
g Rollen
h

PBN-Abflug (falls zutreffend):

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte.

i Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug, Abflug
j(*) Übergang zum Instrumentenflug
k(*) Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Abflügen, und Höhenmessereinstellungen
l(*) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING(*)
a Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn)
c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 45° Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d(**) Beenden der Annäherung an den Strömungsabriss im Horizontalflug, Steigflug-/Sinkflugkurven und in Landungskonfiguration
e Beschränktes Bedienfeld: stabilisierter Steigflug oder Sinkflug, ebene Standardkurven (Rate-one-turn) auf gegebene Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen
ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN(*)
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten
b Verwenden des Navigationsgeräts und von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren
d Höhenmessereinstellungen
e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs (Warten auf der Strecke, falls erforderlich)
f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen
g Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 3a — ANFLUGVERFAHREN
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen, falls zutreffend
b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks
c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend
d

PBN-Anflug (falls zutreffend):

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

ABSCHNITT 4(*) — 3D-BETRIEB(***)
a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads

Für RNP APCH:

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c(***) Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g(***) Durchstartaktion
h(***) Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 5(*) — 2D-BETRIEB(****)
a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Für RNP APCH:

— Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c(***) Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe/Entfernung zum MAPt und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) sowie von definierten Höhenstufen (Step Down Fixes, SDF), falls zutreffend
g(***) Durchstartaktion
h(***) Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 6 — FLUG MIT EINEM AUSGEFALLENEN TRIEBWERK (nur mehrmotorige Flugzeuge)(*)
a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten
b Landeanflug, Durchstartverfahren und Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk
c Landeanflug und Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

Hubschrauber

ABSCHNITT 1 — ABFLUG ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN ABSCHNITT 3a — ANFLUGVERFAHREN ABSCHNITT 4 — 3D-BETRIEB(*****) ABSCHNITT 5 — 2D-BETRIEB(*****) ABSCHNITT 6 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN
Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden
a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments
c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll
d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren
e Vorflugkontrolle
f Wetterminima
g Rollen/Schwebeflug gemäß ATC oder Anweisung des Lehrberechtigten
h

PBN-Abflug (falls zutreffend):

Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;

Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte.

i Briefing, Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug
j Übergang zum Instrumentenflug
k Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Verfahren
a Fliegen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
b Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Standardkurve (Rate-one-turn)
c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 30° Querneigung und steilen Sinkflugkurven
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR, RNAV
b Verwenden von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung
d Höhenmessereinstellungen
e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs
f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen
g Ggf. Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich und anwendbar
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, falls zutreffend
b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks
c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend
d

PBN-Landeanflug (falls zutreffend):

Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;

Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads für RNP APCH:

a)
Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;
b)
Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen
c(******) Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g(******) Durchstartaktion
h(******) Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
a

Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Für RNP APCH:

Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;

Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c(******) Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g(******) Durchstartaktion
h(******) Fehlanflugverfahren(******)/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden. Die Prüfung muss sich auf die Beherrschung des Hubschraubers, die Ermittlung des ausgefallenen Triebwerks, Sofortmaßnahmen (Andeutung der notwendigen Handgriffe), Folgemaßnahmen und Überprüfungen und Fluggenauigkeit in den folgenden Situationen beziehen:
a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und beim/während des Landeanflugs(*******) (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II/III, FTD 2,3 durchgeführt)
b Ausfall der Stabilisierungsanlage/Hydraulikanlage (falls zutreffend)
c Beschränktes Bedienfeld
d Autorotation und Beenden in einer vorbestimmten Höhe
e

3D-Betrieb manuell, ohne Flugkommandoanlage(********)

3D-Betrieb manuell, mit Flugkommandoanlage(********)

Fußnote(n):

(*)

Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden.

(**)

Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden.

(***)

Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden.

(****)

Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

(*****)

Für diedie Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

(******)

Durchzuführen in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5.

(*******)

Nur mehrmotorige Hubschrauber.

(********)

Nur eine Option wird geprüft.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.