Artikel 12 VO (EU) 2011/1189

1. Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Zustellungsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen.

Nach Eingang des Zustellungsersuchens ergreift die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den in dem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

2. Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum und die Art der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.

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