Artikel 13 VO (EU) 2011/1189
1. Eine Zustellung durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staats gilt im ersuchenden Mitgliedstaat als in derselben Weise rechtswirksam wie eine Zustellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
2. Die Zustellung eines Dokuments, das mehr als eine Art von Steuer, Abgabe oder sonstiger Maßnahme betrifft, wird als gültig betrachtet, wenn sie durch eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt, die für mindestens eine der in dem zugestellten Dokument genannten Steuern, Abgaben oder sonstigen Maßnahmen zuständig ist, soweit dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.