Artikel 16 VO (EU) 2011/1189

1. Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat, der dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt ist, wird auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde erstellt.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU angeführten Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge und die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c derselben Richtlinie angeführten Zinsen und Kosten, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vom Datum der Erstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Datum der Übermittlung des Beitreibungsersuchens angefallen sein können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat aufgenommen werden.

2. Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat kann entsprechend dem ursprünglichen Vollstreckungstitel bzw. den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat für mehrere Forderungen und mehrere Personen erstellt werden.

3. Sofern die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im ersuchenden Mitgliedstaat bereits durch einen Gesamtvollstreckungstitel für alle diese Forderungen in diesem Mitgliedstaat ersetzt wurden, kann sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den Gesamtvollstreckungstitel, mit dem die ursprünglichen Titel im ersuchenden Mitgliedstaat zusammengefasst werden, stützen.

3a. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, von denen eine oder mehrere bereits erhoben oder beigetrieben wurden, bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat nur auf diese Forderungen, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wurde.

3b. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, kann die ersuchende Behörde diese Forderungen in unterschiedlichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat auflisten, entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Steuerarten in den für die Beitreibung zuständigen Stellen im ersuchten Mitgliedstaat.

4. Zur Vollstreckung der Forderungen, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wird, kann der ersuchte Mitgliedstaat den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in diesem Mitgliedstaat in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften verwenden.

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