Artikel 17 VO (EU) 2011/1189

Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.

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