Artikel 18 VO (EU) 2011/1189

1. Sofern die Währung des ersuchten Mitgliedstaats von der Währung des ersuchenden Mitgliedstaats abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

2. Der für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Umrechnungskurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt.

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