Artikel 19 VO (EU) 2011/1189
1. Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach Eingang des Ersuchens.
2. Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
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