Artikel 20 VO (EU) 2011/1189
1. Kann innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Informationen ersuchen, das Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.
2. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens alle sechs Monate nach Bestätigung des Eingangs des Ersuchens über die Fortschritte oder über das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.