Artikel 21 VO (EU) 2011/1189
1. Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der zur Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat.
2. Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/24/EU nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung mit.
3. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen in ihrem Mitgliedstaat eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erhält.
Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde den Erstattungsbetrag und die geleistete Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.
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