Artikel 22 VO (EU) 2011/1189
1. Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
2. Ändert sich aufgrund einer Entscheidung der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU genannten zuständigen Instanz die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde darüber und übermittelt im Falle eines Ersuchens um Beitreibung einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage der Entscheidung zur Änderung der Höhe der Forderung erstellt.
3. Ein geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat hat keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten, die ursprüngliche Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder die im vorstehenden Unterabsatz genannte Entscheidung anzufechten.
4. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags.
Hat die ersuchte Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, bereits einen Betrag beigetrieben, der den ausstehenden Betrag übersteigt, und wurde mit der in Artikel 23 genannten Überweisung noch nicht begonnen, so erstattet die ersuchte Behörde der betroffenen Person den zu viel erhobenen Betrag.
5. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so kann die ersuchende Behörde ein geändertes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde richten.
Dieses geänderte Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das geänderte Ersuchen aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem geänderten Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Betrag entspricht.
6. Bei der Umrechnung des gemäß Absatz 2 geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
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