Artikel 23 VO (EU) 2011/1189

1. Die gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/24/EU an die ersuchende Behörde zu überweisenden Beträge werden in Euro an die ersuchende Behörde überwiesen, sofern die Mitgliedstaaten nicht vereinbart haben, beigetriebene Beträge in einer anderen Währung zu überweisen.

Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Überweisung der beigetriebenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach der Beitreibung.

Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen aus Gründen, die nicht in die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats fallen, angefochten, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit der Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats beigetriebenen Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und
b)
die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

Hat die ersuchende Behörde erklärt, im Einklang mit Unterabsatz 3 Buchstabe b eine Erstattung vorzunehmen, zahlt sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsersuchens zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge, die den in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Schwellenwert unterschreiten, andere Überweisungsverfahren vereinbaren.

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