Artikel 24 VO (EU) 2011/1189
Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/24/EU als Zinsen erhobenen Beträge gilt eine Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.