Artikel 24 VO (EU) 2011/1189

Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/24/EU als Zinsen erhobenen Beträge gilt eine Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.

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