Artikel 2 VO (EU) 2011/1189
1. Alle Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU (nachstehend „die Amtshilfeersuchen” ) und alle Begleitinstrumente, Formblätter und andere Dokumente sowie alle anderen in Bezug auf diese Ersuchen übermittelten Informationen werden über das CCN-Netzwerk versendet, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
2. Elektronisch übermittelte Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.
3. Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netzwerk übermittelt werden, wird es postalisch übermittelt. In diesem Fall
- a)
- ist das Ersuchen von einem dafür ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen;
- b)
- ist das in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführte Standardformblatt, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist (nachstehend „das einheitliche Zustellungsformblatt” ), oder der in Artikel 12 dieser Richtlinie angeführte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat von einem dafür ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen;
- c)
- bescheinigt die ersuchende Behörde, wenn dem Ersuchen eine Abschrift eines anderen Dokuments als des einheitlichen Zustellungsformblatts oder des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat beigefügt ist, auf der Abschrift die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original durch die Worte „beglaubigte Abschrift” in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat und gibt den Namen des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung an.
Für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführten Zwecke verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Zustellungsformblatt gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.
4. Werden das einheitliche Zustellungsformblatt oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat elektronisch übermittelt, können zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden die Struktur und das Layout der genannten Musterformblätter an die Erfordernisse des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen im Vergleich zu den in den Anhängen I und II festgelegten Mustern nicht wesentlich geändert werden.
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