Artikel 3 VO (EU) 2011/1189

1. Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

2. Ein Ersuchen um Auskunft, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen:

a)
den Hauptschuldner oder einen Mitschuldner;
b)
eine andere Person als einen (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, haftet;
c)
jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten einer der unter Buchstabe a oder b bezeichneten Personen ist oder gegenüber dieser Schulden hat.

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