Artikel 4 VO (EU) 2011/1189

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, übermittelt.

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