Artikel 7 VO (EU) 2011/1189

Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen.

Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

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