Artikel 8 VO (EU) 2011/1189
1. Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese umgehend der ersuchenden Behörde.
2. Können aufgrund der Besonderheit eines Falls einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht eingeholt werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Ersuchens unterrichtet die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über das Ergebnis der Ermittlungen, die sie zur Einholung der beantragten Auskünfte angestellt hat.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde angestellten Ermittlungen gestellt werden und ist von der ersuchten Behörde entsprechend den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Bestimmungen zu behandeln.
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