ANHANG III VO (EU) 2011/1189

Erklärung zu den Gründen und zum Hintergrund des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen

(1)(2)
Sprache(n) des vorliegenden Dokuments
Erklärung zu den Gründen und Begebenheiten des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen(1)(2)
auf Grundlage von:

Artikel 16 der Richtlinie 2010/24/EU

Diese Erklärung steht in Zusammenhang mit dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
mit der folgenden Referenz: AZ.:
das vom folgenden ersuchenden Staat:
an den folgenden ersuchten Staat gestellt wurde:
Für dieses Ersuchen wird die folgende Auskunft zu konkreten Gründen und Begebenheiten erteilt:
1.
Allgemeine Informationen
1.1.
Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein angefochtener Vollstreckungstitel.
1.2.
Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein nicht angefochtener Vollstreckungstitel.
1.3.
Für die Forderung(en) besteht derzeit im ersuchenden Staat noch kein Vollstreckungstitel.
1.4.
Die Forderung(en) wird (werden) nicht angefochten.
1.5.
Die Forderung(en) kann (können) nicht länger im behördlichen Einspruchsverfahren/durch Klage bei Gericht angefochten werden.
1.6.
Die Forderung(en) wird (werden) angefochten, allerdings erlauben die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren im ersuchenden Staat den Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
2.
Dokumente und/oder Gründe, die dies belegen
2.1.
Diesem Ersuchen liegt ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Beitreibung im ersuchten Staat bei.

Hinweis: Dieser einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat erlaubt auch den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (für Ersuchen auf Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU: siehe Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie).

2.2.
Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) Verwaltungsentscheidung, die zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat ermächtigt und die folgende Beurteilung enthält:
2.2.1.
Administrative Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, erfolgt durch:
Name der Behörde:
Anschrift der Behörde:
Datum der Entscheidung:TT/MM/JJJJ
Daten der Kontaktperson:
2.2.2.
Sachverhalt:
Der Vollstreckungstitel wird angefochten.
Für die Forderung(en) besteht derzeit noch kein Vollstreckungstitel.
Die Anfechtung der Forderung(en) durch den Schuldner wurde in erster Instanz bereits abgewiesen, allerdings ist diese Entscheidung nicht bestandskräftig.
2.2.3.
Diese Behörde hat zum rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen:
TT/MM/JJJJ
2.2.4.
Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, welche die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt:
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast
Betrugsverdacht
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen
Vermögensumstrukturierung
Veräußerung von Vermögenswerten
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen
unsorgfältige Geschäftsführung
häufiger Wohnsitzwechsel
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen
sonstige Elemente/Gründe: …
Kurze Erklärung (empfohlen): …
2.3.
Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) richterlichen Feststellung, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind:
2.3.1.
Richterliche Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, bewertet durch:
Name des Gerichts:
Anschrift des Gerichts:
Datum der Entscheidung:TT/MM/JJJJ
(Daten zur Kontaktperson:)
2.3.2.
Das Gericht hat entschieden:
auf einseitiges Ersuchen der Steuerbehörden
nach Anfechtung durch den Schuldner, einer anderen haftenden Person oder einer anderen Person, die von den Sicherungsmaßnahmen betroffen ist
2.3.3.
Dieses Gericht hat am rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen:
TT/MM/JJJJ
2.4.
Dieses Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen beruht auf den im (in den) beigefügten Dokument(en) genannten Gründen.
2.5.
Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, die die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt:
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast
Betrugsverdacht
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen
Vermögensumstrukturierung
Veräußerung von Vermögenswerten
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen
unsorgfältige Geschäftsführung
häufiger Wohnsitzwechsel
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen
sonstige Elemente/Gründe:
Kurze Erklärung (empfohlen):
3.
Sonstige Informationen
3.1.
Die Behörden des ersuchten Staats werden gebeten, den Schuldner oder andere betroffene Personen nicht vor dem Beginn der Sicherungsmaßnahmen zu informieren.
3.2.
Sonstige Informationen:

Fußnote(n):

(1)

Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ. Nicht ausgewählte Unterabschnitte können gelöscht werden.

(2)

Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.

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