Artikel 1 VO (EU) 2011/1191

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Preis ab Fabrik im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der mitgeteilte Preis repräsentativ für die herrschende Marktlage ist. Der mitgeteilte Preis basiert auf der am besten geeigneten verfügbaren Informationsquelle, d. h.

a)
auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe

und/oder

b)
auf die im Bezugszeitraum für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträge..

2.
In Artikel 7 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, nach Bestimmungscodes und nach Antragsdaten aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden;
b)
die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes;.

3.
Anhang II Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Erhebungsmethode: Es ist anzugeben, von welchen Beteiligten (Erzeuger, Erstaufkäufer) die Daten stammen und auf welche Weise oder nach welcher Methode die Daten erhoben wurden;.

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