Präambel VO (EU) 2011/1191

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission(2) beziehen sich die Preise ab Fabrik, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe.
(2)
Rechnungen sind zwar zuverlässige offizielle Buchhaltungsunterlagen, doch dadurch, dass die Preise nur auf den Rechnungen basieren dürfen, werden die Mitgliedstaaten möglicherweise daran gehindert, andere zuverlässige Preisquellen zu verwenden. Je nach Erzeugnis können diese anderen zuverlässigen Preisquellen die herrschende Marktlage besser widerspiegeln. Daher sollte auch die Mitteilung von Preisen erlaubt werden, die auf im Bezugszeitraum geschlossenen Verträgen basieren.
(3)
In der Praxis hat sich gezeigt, dass mehrere Mitgliedstaaten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 genannte Frist für die Mitteilung der monatlichen Preise nur schwer einzuhalten können, so dass sie der Kommission keine endgültigen Preise mitteilen können. Die Genauigkeit der mitgeteilten Preise sollte durch Verlängerung der Frist verbessert werden.
(4)
Es empfiehlt sich, die Erhebungsmethode im Hinblick auf die Quelle der Preisangaben und auf die Art und Weise, wie die zuständigen Behörden die Daten erheben sollten, besser zu beschreiben.
(5)
Die Informationen über Ausfuhrlizenzen, die die Mitgliedstaaten monatlich mitteilen, müssen mit den täglich mitgeteilten Informationen abgestimmt werden. Daher sind in den monatlichen Mitteilungen zusätzliche Informationen erforderlich.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.