ANHANG II VO (EU) 2011/1206

Leistungsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3

1.
Luftraumabschnitte, in denen die Identifizierung einzelner Luftfahrzeuge anhand der Downlink-Luftfahrzeugkennung erfolgt, werden der zentralisierten Flugplanungsverarbeitung und –verteilung zur Aufnahme in das IFPS gemeldet.
2.
Außer in den Fällen, in denen eine der in Nummer 3 genannten Bedingungen erfüllt ist, wird der in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c festgelegte Conspicuity-Code abfliegenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, für die gemäß Anwendung von Nummer 6 ein Code-Wechsel erforderlich ist, zugeteilt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:

a)
die Downlink-Luftfahrzeugkennung stimmt mit dem entsprechenden Eintrag im Flugplan für dieses Luftfahrzeug überein;
b)
das IFPS hat mitgeteilt daß das Luftfahrzeug für die Zuteilung des Conspicuity-Codes in Frage kommt.

3.
Der Conspicuity-Code wird in Nummer 2 genannten Luftfahrzeugen nicht zugeteilt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)
wenn Notfallmaßnahmen, die die Zuteilung von SSR-Individualcodes an Luftfahrzeuge erforderlich machen, von einer Flugsicherungsorganisation getroffen wurden, die von einem Ausfall von Überwachungssensoren am Boden betroffen ist,
b)
wenn außergewöhnliche militärische Notfallmaßnahmen von Flugsicherungsorganisationen die Zuteilung von SSR-Individualcodes an Luftfahrzeuge erfordern,
c)
wenn ein Luftfahrzeug, das für die Zuteilung des Conspicuity-Codes gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in Frage kommt, den in Nummer 1 genannten Luftraumabschnitt verlässt oder anderweitig außerhalb dieses Luftraumabschnitts umgeleitet wird;
d)
wenn Staatsluftfahrzeuge für nationale sensible Einsätze oder in der Ausbildung eingesetzt werden und hierfür Sicherheit und Vertraulichkeit erforderlich sind.

4.
Luftfahrzeugen, denen kein Conspicuity-Code gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c zugeteilt wurde, ist ein SSR-Code nach einer von Mitgliedstaaten vereinbarten und mit europäischen Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zuzuteilen.
5.
Wurde einem Luftfahrzeug ein SSR-Code zugeteilt, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu prüfen, daß der vom Luftfahrzeugführer eingestellte SSR-Code mit dem SSR-Code übereinstimmt, der dem Flug zugeteilt wurde.
6.
SSR-Codes, die Luftfahrzeugen zugeteilt wurden, die von Flugsicherungsorganisationen aus benachbarten Staaten übergeben werden, sind automatisch daraufhin zu prüfen, ob sie in Übereinstimmung mit einer von Mitgliedstaaten vereinbarten und mit europäischen Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste beibehalten werden können.
7.
Mit benachbarten Flugsicherungsorganisationen, die die Identifizierung einzelner Luftfahrzeuge anhand von SSR-Individualcodes vornehmen, werden förmliche Vereinbarungen mit mindestens folgendem Inhalt getroffen:

a)
die Verpflichtung der benachbarten Flugsicherungsorganisation zur Übergabe von Luftfahrzeugen mit überprüften SSR-Individualcodes, die nach einer von Mitgliedstaaten vereinbarten und mit europäischen Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zugeteilt wurden;
b)
die Verpflichtung, übernehmenden Flugsicherungsstellen erkannte Unregelmäßigkeiten beim Betrieb von Bordkomponenten von Überwachungssystemen zu melden.

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