ANHANG III VO (EU) 2011/1206

Leistungsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 4

Individuelle Systeme zur Zuteilung von SSR-Codes müssen folgende Funktionen aufweisen:
a)
SSR-Codes werden Luftfahrzeugen automatisch nach einer von Mitgliedstaaten vereinbarten und mit europäischen Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zugeteilt;
b)
SSR-Codes, die Luftfahrzeugen zugeteilt wurden, die von Flugsicherungsorganisationen aus benachbarten Staaten übergeben werden, werden automatisch daraufhin geprüft, ob sie in Übereinstimmung mit einer von Mitgliedstaaten vereinbarten und mit europäischen Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste beibehalten werden können;
c)
SSR-Codes werden in verschiedene Kategorien eingestuft, um eine differenzierte Codezuteilung zu ermöglichen;
d)
SSR-Codes aus den verschiedenen in Buchstabe c genannten Kategorien werden entsprechend der Flugrichtung zugeteilt;
e)
die mehrfache gleichzeitige Zuteilung desselben SSR-Codes erfolgt an Flüge, die in konfliktfreie Richtungen durchgeführt werden.

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