Artikel 14 VO (EU) 2011/1207
Ausnahmen bei Luftfahrzeugen
(1) Bestimmte Luftfahrzeugmuster, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 7. Juni 2020 ausgestellt wurde, die eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5700 kg oder eine maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten haben und bei denen nicht alle in Anhang II Teil C aufgeführten Parameter auf einem Digitalbus an Bord verfügbar sind, können von der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe c ausgenommen werden.
(2) Bestimmte Luftfahrzeugmuster, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. Januar 1990 ausgestellt wurde, die entweder eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5700 kg oder eine maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten haben, können von der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 6 ausgenommen werden.
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 detaillierte Angaben zur Begründung der Notwendigkeit von Ausnahmen für diese besonderen Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage der Kriterien von Absatz 5.
(4) Die Kommission überprüft die in Absatz 3 genannten Ausnahmeanträge und trifft nach Konsultation der Betroffenen eine Entscheidung.
(5) Die in Absatz 3 genannten Kriterien umfassen:
- a)
- besondere Luftfahrzeugmuster, die das Ende ihres Produktionszyklus erreicht haben;
- b)
- besondere Luftfahrzeugmuster, die in begrenzter Zahl produziert werden;
- c)
- unverhältnismäßig hohe Kosten für die Neukonstruktion.
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