Artikel 14a VO (EU) 2011/1207
Flugpläne
Betreiber von nicht mit SSR-Transpondern ausgerüsteten Staatsluftfahrzeugen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet wurden, und Betreiber von nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 ausgerüsteten Luftfahrzeugen, die im einheitlichen europäischen Luftraum eingesetzt werden, nehmen die Indikatoren SUR/EUADSBX oder SUR/EUEHSX oder SUR/EUELSX oder eine Kombination dieser Indikatoren in Punkt 18 des Flugplans auf.
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