Artikel 2 VO (EU) 2011/1207

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachungskette aus:

a)
bordseitigen Überwachungssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;
b)
bodenseitigen Überwachungssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;
c)
Systemen zur Verarbeitung von Überwachungsdaten, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;
d)
Boden/Boden-Kommunikationssystemen zur Weiterleitung von Überwachungsdaten, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums durchgeführt werden, ausgenommen Artikel 7 Absätze 3 und 4, die für alle Flüge des allgemeinen Flugverkehrs gelten.

(3) Diese Verordnung gilt für Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die Flugverkehrskontrolldienste auf der Grundlage von Überwachungsdaten anbieten, sowie für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten, die die in Absatz 1 aufgeführten Systeme betreiben.

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