Artikel 3 VO (EU) 2011/1207
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Überwachungsdaten” bezeichnet jede Dateneinheit mit oder ohne Zeitangabe innerhalb des Überwachungssystems, die sich bezieht auf:
- a)
- die 2D-Position des Luftfahrzeugs,
- b)
- die vertikale Position des Luftfahrzeugs,
- c)
- die Fluglage des Luftfahrzeugs,
- d)
- die Luftfahrzeugidentität,
- e)
- die 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse,
- f)
- das beabsichtigte Flugprofil des Luftfahrzeugs (aircraft intent),
- g)
- die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs,
- h)
- die Beschleunigung des Luftfahrzeugs,
- 2.
- „Betreiber” bezeichnet eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt,
- 3.
- „ADS-B” (automatic dependent surveillance-broadcast) bezeichnet eine Überwachungstechnik, bei der Luftfahrzeuge Daten aus der bordseitigen Navigation und von Standortbestimmungssystemen automatisch über ein Datalink bereitstellen,
- 4.
- „ADS-B Out” bezeichnet die Bereitstellung von ADS-B-Überwachungsdaten aus der Perspektive der Übermittlung vom Luftfahrzeug,
- 5.
- „schädliche Störungen” bezeichnet Störungen, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen verhindern,
- 6.
- „Überwachungskette” bezeichnet ein System von bord- und bodenseitigen Komponenten, das dazu dient, die relevanten Überwachungsdateneinheiten von Luftfahrzeugen festzustellen, ggf. einschließlich des Verarbeitungssystems für die Überwachungsdaten,
- 7.
- „kooperative Überwachungskette” bezeichnet eine Überwachungskette, die boden- und bordseitige Komponenten benötigt, um Überwachungsdateneinheiten zu bestimmen,
- 8.
- „Verarbeitungssystem für die Überwachungsdaten” bezeichnet ein System, das alle eingegangenen Überwachungsdaten verarbeitet, um eine bestmögliche Schätzung der aktuellen Überwachungsdaten des Luftfahrzeugs zu erstellen;
- 9.
- „Luftfahrzeugkennung” bezeichnet eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren,
- 10.
- „Staatsluftfahrzeug” bezeichnet ein Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst eingesetzt wird,
- 11.
- „Transport-Staatsluftfahrzeug” bezeichnet ein Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.
- 12.
- „extrapoliert” bedeutet die Projektion, Vorhersage oder Ausweitung bekannter Daten auf der Grundlage von Werten innerhalb eines bereits beobachteten Zeitintervalls,
- 13.
- „coasted” bedeutet extrapoliert für einen längeren Zeitraum als das Aktualisierungsintervall der bodenseitigen Überwachungssysteme,
- 14.
- „Geltungszeitpunkt” bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Dateneinheit von der Überwachungskette gemessen wurde oder die Zeit, für die sie durch die Überwachungskette berechnet wurde,
- 15.
- „Genauigkeit” bezeichnet den Grad der Übereinstimmung des bereit gestellten Wertes einer Dateneinheit mit ihrem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt seiner Ausgabe durch die Überwachungskette,
- 16.
- „Verfügbarkeit” bezeichnet den Grad, bis zu dem ein System oder eine Komponente betriebsfähig und bei Bedarf zugänglich ist,
- 17.
- „Integrität” bezeichnet den Grad der (auf Systemebene) nicht ermittelten Abweichung des Input-Wertes der Dateneinheit von ihrem Ausgabe-Wert,
- 18.
- „Kontinuität” bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein System die von ihm geforderte Funktion ohne unvorhergesehene Unterbrechung erfüllen wird, in der Annahme, dass das System bei Aufnahme des beabsichtigten Betriebs verfügbar sein wird,
- 19.
- „Zeitnähe” bezeichnet den Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe einer Dateneinheit und ihrem Geltungszeitpunkt.
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