ANHANG I VO (EU) 2011/1207

Leistungsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3

1.
Anforderungen an die Überwachungsdaten

1.1.
Alle Überwachungsketten, auf die in Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird, müssen mindestens folgende Überwachungsdaten bereitstellen:

a)
2D-Positionsdaten (horizontale Position des Luftfahrzeugs);
b)
Status der Überwachungsdaten:

kooperativ/nicht kooperativ/kombiniert;

längerfristig extrapoliert (coasted) oder nicht;

Geltungszeitpunkt der 2D-Positionsdaten.

1.2.
Zusätzlich müssen alle kooperativen Überwachungsketten, auf die in Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird, mindestens folgende Überwachungsdaten bereitstellen:

a)
Daten zur vertikalen Position (nach Druckhöhenangaben vom Luftfahrzeug);
b)
operationelle Identifikationsdaten (vom Luftfahrzeug übermittelte Identitätsangaben wie Luftfahrzeugkennung und/oder Mode-A-Code);
c)
zusätzliche Indikatoren:

Notfallindikatoren (d. h. unrechtmäßige Eingriffe, Funkausfall und allgemeiner Notfall),

Special Position Indicator (SPI);

d)
Status der Überwachungsdaten (Geltungszeitpunkt der Daten zur vertikalen Position).

2.
Leistungsanforderungen an Überwachungsdaten

2.1.
Die Flugsicherungsorganisationen definieren Leistungsanforderungen für die Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe der Überwachungsdaten, die von den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Systemen geliefert und verwendet werden, um das Funktionieren der eingesetzten Überwachungsanwendungen zu ermöglichen.
2.2.
Die Bewertung der Genauigkeit der horizontalen Position, die von den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Systemen bereitgestellt wird, umfasst mindestens die Bewertung von Fehlern bei der horizontalen Position.
2.3.
Die Flugsicherungsorganisationen prüfen die Erfüllung der Leistungsanforderungen, die gemäß Nummern 2.1 und 2.2 festgelegt wurden.
2.4.
Die Prüfung der Einhaltung der Leistungsanforderungen erfolgt auf der Grundlage der Überwachungsdaten, die den Nutzern an der Ausgabe der Überwachungskette zur Verfügung gestellt werden.

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