ANHANG II VO (EU) 2011/1207

Teil A: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 3

1.
Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.
2.
Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
3.
Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Mode S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:

a)
24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;
b)
Mode-A-Code;
c)
Druckhöhe;
d)
Flugstatus (am Boden oder in der Luft);
e)
Angaben zur Datalink-Fähigkeit:

Fähigkeit des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS),

Fähigkeit der spezifischen Mode-S-Dienste,

Fähigkeit der Luftfahrzeugkennung,

Squitter-Fähigkeit,

Surveillance Identifier Capability (SI-Code),

Angaben zur Fähigkeit der gemeinsamen Nutzung von GICB (Ground Initiated Comms.-B) (Anzeige von Änderungen),

Versionsnummer des Mode-S-Subnetzwerks;

f)
Angaben zur gemeinsamen Nutzung der GICB-Fähigkeit;
g)
Luftfahrzeugkennung;
h)
Special Position Indication (SPI);
i)
Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) einschließlich Verwendung besonderer Mode-A-Codes zur Angabe verschiedener Notfallstatusarten;
j)
aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II (Traffic Alert and Collision Avoidance System II).

4.
Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
5.
Die in Nummer 4 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.
6.
Die Kontinuität der Transponderfunktionalität zur Unterstützung des Mode S-Protokolls muss ≤ 2 x 10-4 je Flugstunde betragen (d.h. mittlerer Ausfallabstand (MTBF) ≥ 5000 Flugstunden).

Teil B: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 2 und 3

1.
Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.
2.
Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
3.
Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Version 2 des erweiterten Squitter (ES) ADS-B-Protokolls und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:

a)
24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;
b)
Luftfahrzeugkennung;
c)
Mode-A-Code;
d)
Special position indication (SPI) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
e)
Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
f)
Versionsnummer des ADS-B (gleichwertig mit Version 2);
g)
Kategorie des ADS-B-Senders;
h)
geodätische horizontale Position in Übereinstimmung mit Breite und Länge des World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), sowohl in der Luft als auch am Boden;
i)
Qualitätsindikatoren der geodätischen horizontalen Position (in Bezug auf Integrity Containment Bound (NIC), 95 % Navigation Accuracy Category for Position (NACp), Source Integrity Level (SIL) und System Design Assurance Level (SDA));
j)
Druckhöhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
k)
geometrische Höhe nach dem World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), zusätzlich bereit gestellt und kodiert als Differenz zur Druckhöhe;
l)
geometrische Vertikalgenauigkeit (GVA);
m)
Geschwindigkeit über Grund, sowohl im Flug (East/West und North/South Airborne Velocity over Ground) als auch am Boden (Surface Heading/Ground Track and Movement);
n)
Qualitätsindikator zur Geschwindigkeit entsprechend der Navigationsgenauigkeitskategorie für Geschwindigkeit (NACv);
o)
kodierte Länge und Breite des Luftfahrzeugs;
p)
Antennenposition für das weltweite Satelliten-Navigationssystem (GNSS);
q)
Vertikalgeschwindigkeit: barometrische Vertikalgeschwindigkeit unter Verwendung der gleichen Quelle wie bei dem in Dateneinheit in Nummer 2 Buchstabe g von Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll oder Vertikalgeschwindigkeit des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;
r)
über MCP/FCU gewählte Höhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode-S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt (MCP: mode control panel/FCU: flight control unit);
s)
Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal) unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;
t)
aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil A angegebenen Parameter.

4.
Die Überwachungsdateneinheiten (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) sowie ihre Dateneinheiten in Bezug auf Qualitätsindikatoren (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen den Transpondern über die gleiche physische Schnittstelle übermittelt werden.
5.
Die mit dem Transponder verbundene Datenquelle, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i liefert, muss folgenden Anforderungen an die Datenintegrität genügen:

a)
Die Integritätsebene der Datenquelle für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (SIL, ausgedrückt in Bezug auf NIC) muss ≤ 10-7 je Flugstunde betragen,
b)
die Integritätszeit bis zum Alarm für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (bewirkt eine Veränderung des NIC-Qualitätsindikators) muss, wenn zur Einhaltung der Integritätsebene der Datenquelle für horizontale Position eine bordseitige Überwachung erforderlich ist, ≤ 10 Sekunden betragen.

6.
Die primäre Datenquelle zur Bereitstellung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i muss mindestens mit GNSS-Empfängern kompatibel sein, die eine empfängerautonome Integritätsüberwachung (RAIM) sowie Fehlererkennung und -ausschluss (FDE) durchführen, des weiteren mit der Ausgabe der entsprechenden Informationen zum Messstatus und den Angaben zu Integrity Containment Bound und 95 % Accuracy Bound.
7.
Die Ebene der Systemintegrität der Datenquellen, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben f, g, und k bis p bereitstellen, muss ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.
8.
Die Qualitätsindikatorangaben (NIC, NACp, SIL, SDA, NACv und GVA) (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen die tatsächliche Leistung der gewählten Datenquelle als gültig zum Geltungszeitpunkt der Messung der Dateneinheiten (in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) ausdrücken.
9.
Im Hinblick auf die Verarbeitung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben a bis t muss die Integritätsebene des Transpondersystems für das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll, einschließlich etwaiger Verbindungsavionik zum Transponder, ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.
10.
Die Gesamtlatenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i) muss bei 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.
11.
Die unkompensierte Latenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) muss in 95 % der Fälle ≤ 0,6 Sekunden und bei 99,9 % aller Übertragungen ≤ 1,0 Sekunden betragen.
12.
Die Gesamtlatenz der Daten zur Geschwindigkeit über Grund (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben m und n) muss in 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.
13.
Bei Einstellung des Transponders auf Verwendung eines Mode-A-Conspicuity-Codes von 1000 wird die Übertragung der Mode A-Code-Informationen über das erweiterte Squitter ADS-B Protokoll verhindert.
14.
Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
15.
Mit Ausnahme von für den militärischen Bereich reservierten Formaten dürfen die in Nummer 14 genannten Dateneinheiten durch den Transponder nur über das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.
16.
Die Kontinuität der Transponderfunktionalität zur Unterstützung des ADS-B-Protokolls muss ≤ 2 × 10-4 je Flugstunde betragen (d. h. mittlerer Ausfallabstand (MTBF) ≥ 5000 Flugstunden).

Teil C: Zusätzliche Überwachungsdaten-Fähigkeit des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1

1.
Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
2.
Folgende Dateneinheiten müssen — sofern sie auf einem Digitalbus verfügbar sind — vom Transponder gemäß der Abfrage der bodenseitigen Überwachungskette über das Mode-S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten übermittelt werden:

a)
über MCP/FCU gewählte Höhe;
b)
Rollwinkel;
c)
rechtweisender Kurswinkel über Grund;
d)
Geschwindigkeit über Grund;
e)
missweisender Steuerkurs;
f)
angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) oder Machzahl;
g)
Vertikalgeschwindigkeit (barometrisch gemessen oder kombiniert barometrisch/inertial);
h)
Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal);
i)
Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund oder wahre Fluggeschwindigkeit, wenn die Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund nicht vorliegt.

3.
Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
4.
Die in Nummer 3 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.

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