ANHANG II VO (EU) 2011/1207
Teil A: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 3
- 1.
- Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.
- 2.
- Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
- 3.
-
Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Mode S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:
- a)
- 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;
- b)
- Mode-A-Code;
- c)
- Druckhöhe;
- d)
- Flugstatus (am Boden oder in der Luft);
- e)
-
Angaben zur Datalink-Fähigkeit:
- —
-
Fähigkeit des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS),
- —
-
Fähigkeit der spezifischen Mode-S-Dienste,
- —
-
Fähigkeit der Luftfahrzeugkennung,
- —
-
Squitter-Fähigkeit,
- —
-
Surveillance Identifier Capability (SI-Code),
- —
-
Angaben zur Fähigkeit der gemeinsamen Nutzung von GICB (Ground Initiated Comms.-B) (Anzeige von Änderungen),
- —
-
Versionsnummer des Mode-S-Subnetzwerks;
- f)
- Angaben zur gemeinsamen Nutzung der GICB-Fähigkeit;
- g)
- Luftfahrzeugkennung;
- h)
- Special Position Indication (SPI);
- i)
- Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) einschließlich Verwendung besonderer Mode-A-Codes zur Angabe verschiedener Notfallstatusarten;
- j)
- aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II (Traffic Alert and Collision Avoidance System II).
- 4.
- Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
- 5.
- Die in Nummer 4 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.
- 6.
- Die Kontinuität der Transponderfunktionalität zur Unterstützung des Mode S-Protokolls muss ≤ 2 x 10-4 je Flugstunde betragen (d.h. mittlerer Ausfallabstand (MTBF) ≥ 5000 Flugstunden).
Teil B: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 2 und 3
- 1.
- Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.
- 2.
- Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
- 3.
-
Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Version 2 des erweiterten Squitter (ES) ADS-B-Protokolls und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:
- a)
- 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;
- b)
- Luftfahrzeugkennung;
- c)
- Mode-A-Code;
- d)
- Special position indication (SPI) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
- e)
- Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
- f)
- Versionsnummer des ADS-B (gleichwertig mit Version 2);
- g)
- Kategorie des ADS-B-Senders;
- h)
- geodätische horizontale Position in Übereinstimmung mit Breite und Länge des World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), sowohl in der Luft als auch am Boden;
- i)
- Qualitätsindikatoren der geodätischen horizontalen Position (in Bezug auf Integrity Containment Bound (NIC), 95 % Navigation Accuracy Category for Position (NACp), Source Integrity Level (SIL) und System Design Assurance Level (SDA));
- j)
- Druckhöhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;
- k)
- geometrische Höhe nach dem World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), zusätzlich bereit gestellt und kodiert als Differenz zur Druckhöhe;
- l)
- geometrische Vertikalgenauigkeit (GVA);
- m)
- Geschwindigkeit über Grund, sowohl im Flug (East/West und North/South Airborne Velocity over Ground) als auch am Boden (Surface Heading/Ground Track and Movement);
- n)
- Qualitätsindikator zur Geschwindigkeit entsprechend der Navigationsgenauigkeitskategorie für Geschwindigkeit (NACv);
- o)
- kodierte Länge und Breite des Luftfahrzeugs;
- p)
- Antennenposition für das weltweite Satelliten-Navigationssystem (GNSS);
- q)
- Vertikalgeschwindigkeit: barometrische Vertikalgeschwindigkeit unter Verwendung der gleichen Quelle wie bei dem in Dateneinheit in Nummer 2 Buchstabe g von Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll oder Vertikalgeschwindigkeit des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;
- r)
- über MCP/FCU gewählte Höhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode-S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt (MCP: mode control panel/FCU: flight control unit);
- s)
- Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal) unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;
- t)
- aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil A angegebenen Parameter.
- 4.
- Die Überwachungsdateneinheiten (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) sowie ihre Dateneinheiten in Bezug auf Qualitätsindikatoren (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen den Transpondern über die gleiche physische Schnittstelle übermittelt werden.
- 5.
-
Die mit dem Transponder verbundene Datenquelle, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i liefert, muss folgenden Anforderungen an die Datenintegrität genügen:
- a)
- Die Integritätsebene der Datenquelle für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (SIL, ausgedrückt in Bezug auf NIC) muss ≤ 10-7 je Flugstunde betragen,
- b)
- die Integritätszeit bis zum Alarm für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (bewirkt eine Veränderung des NIC-Qualitätsindikators) muss, wenn zur Einhaltung der Integritätsebene der Datenquelle für horizontale Position eine bordseitige Überwachung erforderlich ist, ≤ 10 Sekunden betragen.
- 6.
- Die primäre Datenquelle zur Bereitstellung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i muss mindestens mit GNSS-Empfängern kompatibel sein, die eine empfängerautonome Integritätsüberwachung (RAIM) sowie Fehlererkennung und -ausschluss (FDE) durchführen, des weiteren mit der Ausgabe der entsprechenden Informationen zum Messstatus und den Angaben zu Integrity Containment Bound und 95 % Accuracy Bound.
- 7.
- Die Ebene der Systemintegrität der Datenquellen, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben f, g, und k bis p bereitstellen, muss ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.
- 8.
- Die Qualitätsindikatorangaben (NIC, NACp, SIL, SDA, NACv und GVA) (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen die tatsächliche Leistung der gewählten Datenquelle als gültig zum Geltungszeitpunkt der Messung der Dateneinheiten (in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) ausdrücken.
- 9.
- Im Hinblick auf die Verarbeitung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben a bis t muss die Integritätsebene des Transpondersystems für das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll, einschließlich etwaiger Verbindungsavionik zum Transponder, ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.
- 10.
- Die Gesamtlatenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i) muss bei 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.
- 11.
- Die unkompensierte Latenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) muss in 95 % der Fälle ≤ 0,6 Sekunden und bei 99,9 % aller Übertragungen ≤ 1,0 Sekunden betragen.
- 12.
- Die Gesamtlatenz der Daten zur Geschwindigkeit über Grund (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben m und n) muss in 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.
- 13.
- Bei Einstellung des Transponders auf Verwendung eines Mode-A-Conspicuity-Codes von 1000 wird die Übertragung der Mode A-Code-Informationen über das erweiterte Squitter ADS-B Protokoll verhindert.
- 14.
- Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
- 15.
- Mit Ausnahme von für den militärischen Bereich reservierten Formaten dürfen die in Nummer 14 genannten Dateneinheiten durch den Transponder nur über das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.
- 16.
- Die Kontinuität der Transponderfunktionalität zur Unterstützung des ADS-B-Protokolls muss ≤ 2 × 10-4 je Flugstunde betragen (d. h. mittlerer Ausfallabstand (MTBF) ≥ 5000 Flugstunden).
Teil C: Zusätzliche Überwachungsdaten-Fähigkeit des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1
- 1.
- Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.
- 2.
-
Folgende Dateneinheiten müssen — sofern sie auf einem Digitalbus verfügbar sind — vom Transponder gemäß der Abfrage der bodenseitigen Überwachungskette über das Mode-S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten übermittelt werden:
- a)
- über MCP/FCU gewählte Höhe;
- b)
- Rollwinkel;
- c)
- rechtweisender Kurswinkel über Grund;
- d)
- Geschwindigkeit über Grund;
- e)
- missweisender Steuerkurs;
- f)
- angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) oder Machzahl;
- g)
- Vertikalgeschwindigkeit (barometrisch gemessen oder kombiniert barometrisch/inertial);
- h)
- Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal);
- i)
- Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund oder wahre Fluggeschwindigkeit, wenn die Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund nicht vorliegt.
- 3.
- Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.
- 4.
- Die in Nummer 3 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.
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