ANHANG III VO (EU) 2011/1207
Anforderungen an den Austausch von Überwachungsdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1
- 1.
- Überwachungsdaten, die zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systemen ausgetauscht werden, unterliegen einem Datenformat, das von den betroffenen Parteien zu vereinbaren ist.
- 2.
-
Überwachungsdaten, die außerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systeme zu anderen Flugsicherungsorganisationen übermittelt werden, müssen Folgendes ermöglichen:
- a)
- die Identifizierung der Datenquelle,
- b)
- die Identifizierung des Datentyps.
- 3.
- Überwachungsdaten, die außerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systeme an andere Flugsicherungsorganisationen übermittelt werden, müssen mit Zeitangaben in der Einheit UTC (koordinierte Weltzeit) versehen sein.
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