ANHANG IV VO (EU) 2011/1207

Anforderungen an die Erstellung von förmlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Förmliche Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen über den Austausch oder die Bereitstellung von Überwachungsdaten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Parteien dieser Vereinbarungen;
b)
Geltungsdauer dieser Vereinbarungen;
c)
Umfang der Überwachungsdaten;
d)
Quellen der Überwachungsdaten;
e)
Format für den Austausch der Überwachungsdaten;
f)
Übergabepunkt der Überwachungsdaten;
g)
vereinbartes Dienstleistungsprofil in Bezug auf:

Leistungsanforderungen an Überwachungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 3

Verfahren für den Fall der Betriebsuntüchtigkeit;

h)
Verfahren für das Änderungsmanagement
i)
Regelungen für die Berichterstattung im Hinblick auf Leistung und Verfügbarkeit einschließlich eines unvorhergesehenen Ausfalls;
j)
Management- und Koordinierungsregelungen;
k)
Schutz- und Notifizierungsregelungen betreffend die bodenseitige Überwachungskette.

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