ANHANG IV VO (EU) 2011/1207
Anforderungen an die Erstellung von förmlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2
Förmliche Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen über den Austausch oder die Bereitstellung von Überwachungsdaten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Parteien dieser Vereinbarungen;
- b)
- Geltungsdauer dieser Vereinbarungen;
- c)
- Umfang der Überwachungsdaten;
- d)
- Quellen der Überwachungsdaten;
- e)
- Format für den Austausch der Überwachungsdaten;
- f)
- Übergabepunkt der Überwachungsdaten;
- g)
-
vereinbartes Dienstleistungsprofil in Bezug auf:
- —
-
Leistungsanforderungen an Überwachungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 3
- —
-
Verfahren für den Fall der Betriebsuntüchtigkeit;
- h)
- Verfahren für das Änderungsmanagement
- i)
- Regelungen für die Berichterstattung im Hinblick auf Leistung und Verfügbarkeit einschließlich eines unvorhergesehenen Ausfalls;
- j)
- Management- und Koordinierungsregelungen;
- k)
- Schutz- und Notifizierungsregelungen betreffend die bodenseitige Überwachungskette.
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