ANHANG V VO (EU) 2011/1207

Anforderungen an die Bewertung des Leistungsniveaus von Überwachungsketten gemäß Artikel 7 Absatz 1

1.
Die Bewertung der tatsächlichen Leistung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme erfolgt in dem Luftraumabschnitt, in dem die betreffenden Überwachungsdienste mit diesen Systemen erbracht werden.
2.
Die Flugsicherungsorganisationen prüfen das System und seine Komponenten regelmäßig, sie entwickeln ferner eine Regelung für die Leistungsvalidierung und wenden diese an. Die Häufigkeit der Prüfungen wird mit der nationalen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der speziellen Merkmale des Systems und seiner Komponenten vereinbart.
3.
Vor einer Änderung der Luftraumauslegung werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme geprüft, um sicherzustellen, dass sie auch beim Betrieb im neuen Luftraumabschnitt den Leistungsanforderungen genügen.

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